811.121
(vom 21. Juni 2000)¹
I.
¹ Die Inkonvenienzentschädigung für Nacht-, Sonntags-, Schicht- und Pikettarbeit der Assistenzärztinnen und -ärzte wird als Pauschale wie folgt vergütet:
² Als Nachtarbeit gilt die Arbeitsleistung zwischen 23.00 und 06.00 Uhr. Als Präsenz- bzw. Pikettzeit gilt der gemäss Dienstplan geleistete Präsenz- bzw. Pikettdienst im Spital während der Nacht.²
³ Damit sind sämtliche Ansprüche auf Vergütungen, Zeitgutschriften usw. für die entsprechenden Dienste abgegolten.
II.
¹ Die Inkonvenienzentschädigung für Nacht-, Sonntags-, Schicht- und Pikettarbeit der Oberärztinnen und -ärzte wird nach folgendem Schema ermittelt:
1.4.05-48
811.121
Inkonvenienzent. der Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte
2 Dienststufen 1 und 2 können nicht kumuliert werden.
3 Die Entschädigung für einen Dienstanteil von 1,0 beträgt Fr. 120.
4 Damit sind sämtliche Ansprüche auf Vergütungen, Zeitgutschriften usw. für die entsprechenden Dienste abgegolten.
III.
Die neue Regelung tritt auf den 1. Juli 2000 in Kraft.
1 OS 56, 138.
2 Fassung gemäss RRB vom 19. Januar 2005 (OS 60, 62). In Kraft seit 1. Januar 2005.