Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte
743.1Konkordat17.06.1955Originalquelle öffnen →
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(vom 15. Oktober 1951)¹
Um den Betrieb auf den nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skiliften möglichst sicher zu gestalten, wird von den Konkordatskantonen, gestützt auf Art. 7 Abs. 2 der Bundesverfassung², das nachstehende Konkordat abgeschlossen⁶:
¹ Die dem Konkordat beitretenden Kantone schliessen sich Zweck zusammen,
a. um einheitliche Vorschriften aufzustellen, welche den Betrieb der unter das Konkordat fallenden Anlagen möglichst sicher gestalten, ohne die Kosten für Bau und Betrieb allzu sehr zu erhöhen,
b. um eine interkantonale Kontrollstelle einzusetzen, die technische Fragen zuhanden der Kantone begutachtet,
c. um die einheitliche Anwendung der technischen Vorschriften zu fördern.
² Die Halbkantone sind in allen Teilen den Kantonen gleichgestellt.
¹ Das Konkordat bezieht sich auf alle Seilbahnen für Personen- oder Warentransporte, insbesondere Luftseilbahnen, Skilifte und schräg geführte Lifte. Hievon ausgenommen sind:
a. Seilbahnen, die der eidgenössischen Konzessionspflicht unterstehen,
b. Seilbahnen für den ausschliesslichen Warentransport, sofern sie den öffentlichen Verkehr oder öffentliche Anlagen nicht gefährden können.
² In allen Fällen ist die Erstellung einer Luftseilbahn, die ein Flughindernis im Sinne von Art. 67 ff. der Vollziehungsverordnung vom 5. Juni 1950⁴ zum Luftfahrtgesetz darstellt, der zuständigen kantonalen Behörde zu melden.
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Konkordat über die Seilbahnen und Skilifte
Bewilligungen
¹ Für den Bau und Betrieb der unter das Konkordat fallenden Luftseilbahnen und Skilifte sind Bewilligungen desjenigen Kantons erforderlich, auf dessen Gebiet die Anlage errichtet und betrieben werden soll. Überquert eine solche Anlage das Gebiet verschiedener Kantone, so ist die Bewilligung aller beteiligten Kantone einzuholen.
² Mit der Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung übernimmt der Kanton keinerlei Haftung für Mängel oder Schäden. Der Betriebsinhaber hat hierfür allein einzustehen.
Enteignungsrecht
Die Kantone können dem Inhaber der Bewilligung das Enteignungsrecht nach kantonalem Recht verleihen.
Voraussetzungen der Bewilligungen
¹ Die Kantone erteilen die Bewilligung zum Bau oder zum Betrieb einer Anlage erst dann, wenn das Projekt oder die Anlage in baulicher, technischer und finanzieller Hinsicht den Bestimmungen dieses Konkordates und des zugehörigen Reglementes⁵ entspricht, die vorgeschriebenen Versicherungen abgeschlossen sind und wenn
a. sie nicht öffentliche Interessen des Bundes, wie namentlich Interessen der Landesverteidigung, der Forstpolizei, der Raumplanung und des Natur- und Heimatschutzes, verletzt,
b. sie weder dem Bund gehörende oder von ihm konzessionierte Transportunternehmungen noch unter der Hoheit des Kantons stehende Skilifte und Luftseilbahnen wesentlich konkurrenziert,
c. sie einem Bedürfnis entspricht,
d. die Sicherheit ihres Betriebes gewährleistet ist,
e. die Betriebsbewilligung auf längstens 20 Jahre befristet ist.
² Vor Erteilung der Bewilligungen werden die Bauprojekte und die betriebsbereiten Anlagen im Auftrag des zuständigen Kantons von einer technischen Kontrollinstanz nach den Bestimmungen dieses Konkordates und des Reglementes⁵ begutachtet.
Unterhalt und Kontrolle
¹ Der Betriebsinhaber ist für den dauernd guten Unterhalt der Anlagen verantwortlich.
² Die Kantone veranlassen nach Bedürfnis, bei Anlagen mit Personenbeförderung in der Regel eine jährlich sich wiederholende technische Kontrolle der Anlagen. Über diese Kontrollen sind zuhanden des Kantons Protokolle aufzunehmen.
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3 Der zuständige Kanton kann dem Betriebsinhaber Frist ansetzen für die Behebung festgestellter Mängel, unter der Androhung des Bewilligungsentzuges und der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen³. Bei unmittelbarer Gefährdung kann der Kanton oder die mit der technischen Kontrolle beauftragte Instanz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 die Anlage sofort stilllegen.
¹ Die Kantone sind berechtigt, die erteilte Bewilligung vorübergehend oder dauernd zu entziehen oder eine zum Schutze von Personen als dringend notwendig erachtete Änderung der Anlage auf Kosten des Betriebsinhabers selbst anzuordnen, wenn wichtige Bestimmungen dieses Konkordates oder der Ausführungsvorschriften verletzt werden oder wenn Anordnungen der Aufsichtsbehörden nicht oder nicht rechtzeitig Folge geleistet wird.
Sanktionen
² Die strafrechtliche Verfolgung, beispielsweise wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen³, obliegt den Kantonen.
³ Für die Sicherstellung ihrer Forderungen sind die Kantone befugt, vom Bewilligungsempfänger die Stellung einer Kaution zu verlangen.
¹ Die Organe des Konkordates sind die Konferenz, die Geschäftsleitung und die Rechnungsrevisoren.
² Die am Konkordat interessierten Kreise können zu den Beratungen beigezogen werden.
¹ Das oberste Organ ist eine von sämtlichen dem Konkordat angeschlossenen Kantonen gebildete Konferenz. Jeder Kanton bezeichnet einen offiziellen Vertreter und einen Stellvertreter. Den Sitzungen der Konferenz dürfen weitere Kantonsvertreter beiwohnen.
Konferenz
² Jeder Kanton verfügt in der Konferenz über eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Der Präsident hat den Stichentscheid.
³ Die Konferenz ist zuständig für:
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4 Die Konferenz tritt ordentlicherweise einmal jährlich zusammen. Der Präsident ist befugt, jederzeit eine ausserordentliche Konferenz einzuberufen. Er ist hiezu verpflichtet, wenn dies von mindestens einem Viertel der Konkordatskantone verlangt wird.
5 Die Verhandlungsgegenstände sind rechtzeitig bekannt zu geben. Andere Geschäfte dürfen nur dann abschliessend behandelt werden, wenn alle vertretenen Kantone damit einverstanden sind.
Geschäftsleitung
¹ Die Geschäftsleitung besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und einem weiteren Mitglied der Konferenz. Der Sekretär und der Leiter der technischen Kontrollstelle nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Geschäftsleitung teil.
² Die Geschäftsleitung besorgt alle jene Geschäfte, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
³ Die Konferenz kann der Geschäftsleitung weitere Aufgaben übertragen.
⁴ Die Geschäftsleitung hat den Rechnungsrevisoren die Bücher und Belege vorzuweisen und auf Verlangen alle notwendigen Aufschlüsse über die Geschäftstätigkeit zu erteilen.
Rechnungsrevisoren
Die beiden Rechnungsrevisoren prüfen jährlich einmal die Buchhaltung der Geschäftsleitung und erstatten darüber der Konferenz Bericht.
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¹ Die technische Kontrollstelle steht den Kantonen namentlich für folgende Aufgaben zur Verfügung:
² Bei unmittelbar drohender Gefahr hat die technische Kontrollstelle, wenn nötig mit Polizeigewalt, die betreffende Anlage sofort stillzulegen und diesen Entscheid dem zuständigen Kanton auf dem schnellsten Wege zu melden. Der endgültige Entscheid über die Betriebseinstellung steht der zuständigen kantonalen Amtsstelle zu.
³ Die Konferenz kann der technischen Kontrollstelle weitere Aufgaben übertragen. Diese darf soweit nötig für Spezialfragen Fachleute beiziehen. Über den Geschäftsverkehr und die Befugnisse der Kontrollstelle wird ein Pflichtenheft aufgestellt.
¹ Die für die Durchführung des Konkordates erforderlichen Mittel werden durch Gebühren der Betriebsinhaber und durch Beiträge der Kantone beschafft.
² Die Gebühren für die Tätigkeit der technischen Kontrollstelle werden von den Betriebsinhabern erhoben. Dabei wird die aufgewendete Zeit und die Bedeutung der Anlage berücksichtigt.
³ Es wird eine Gebührenordnung aufgestellt.
⁴ Die Beiträge der Kantone werden nach Zahl und Bedeutung der Anlagen berechnet.
Der Sitz des Konkordates befindet sich am Ort des Sekretariates.
¹ Der Eintritt steht jedem Kanton frei, in dessen Gebiet sich wenigstens eine der unter das Konkordat fallenden Anlagen befindet.
¹) Technische Kontrollstelle ²) Finanzierung ³) Sitz ⁴) Ein- und Austritt
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2 Der Austritt kann auf Ende eines Kalenderjahres und unter Berücksichtigung einer wenigstens einjährigen Kündigungsfrist erfolgen, nachdem sämtliche aus dem Konkordat fließenden Verbindlichkeiten erfüllt sind.
¹ Schon bestehende Anlagen sind innert der vom zuständigen Kanton festzusetzenden Frist, spätestens jedoch innert zehn Jahren nach dem Beitritt des Kantons zum Konkordat, seinen Vorschriften und denjenigen des Reglementes⁵ anzupassen.
² Die Kantone erteilen den Inhabern solcher Anlagen nach Inkrafttreten des Konkordates eine für die Übergangszeit gültige Betriebsbewilligung, sofern die minimalen Sicherheiten gewährleistet sind.
³ Dieses Konkordat gilt im übrigen sinngemäß auch für die schon bestehenden Anlagen.
¹ Weitergehende und ergänzende Vorschriften und Weisungen der Kantone sowie gegebenenfalls der SUVA für die der obligatorischen Unfallversicherung unterstellten Luftseilbahnen und Skilifte bleiben vorbehalten.
² Im Übrigen tritt während der Geltungsdauer des Konkordates widersprechendes kantonales Recht außer Wirksamkeit.
Das Konkordat tritt nach Annahme durch wenigstens fünf Kantone in Kraft.
1 OS 46, 675 und GS V, 627.
2 Heute: Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).
3 Art. 292 StGB (SR 311.0).
4 Heute im Sinne der Art. 69 ff. der V vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (SR 748.01).
5 In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht.
6 Vom Bundesrat genehmigt am 17. Juni 1955. Das Konkordat ist heute verbindlich für die Kantone ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, AR, AI, SG, GR, TI, VD, VS, NE und JU.
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