Verkehrsabgabengesetz (VAG)

741.1Gesetz01.01.1967

741.1

Verkehrsabgabengesetz (VAG)¹⁵

(vom 11. September 1966)¹

I. — Verkehrsabgaben

§ 1

Für Motorfahrzeuge und Anhänger, die mit zürcherischen Kontrollschildern verkehrsberechtigt sind oder mit Standort im Kanton Zürich auf den öffentlichen Strassen im Verkehr stehen, wird vom Halter eine Verkehrsabgabe erhoben.

§ 2

¹⁸ ¹ Die jährlichen Verkehrsabgaben berechnen sich wie folgt:

  1. für Lastwagen, schwere Sattelschlepper und Gesellschaftswagen aus der Summe der Beträge für Gesamtgewicht und Abgaskategorie,
  2. für die übrigen Motorwagen mit Hubkolbenmotor aus der Summe der Beträge für Hubraum und Gesamtgewicht,
  3. für Motorräder mit Hubkolbenmotor aus der Summe der Beträge für Hubraum und Abgaskategorie,
  4. für Anhänger an Motorwagen aus dem Betrag für das Gesamtgewicht.

² Die Beträge gemäss Abs. 1 bestimmen sich nach dem Anhang.

³ Der Regierungsrat legt die Zugehörigkeit zu den Abgaskategorien gemäss Abs. 1 lit. a und c gestützt auf das Ausführungsrecht des Bundes zum Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe⁵ und zum Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 fest⁶.

§ 3

¹² Fahrräder und deren Anhänger sowie Fahrzeuge mit ausschliesslich elektrischem Antrieb sind abgabefrei.

§ 4

¹ Trolleybusse und ihre Anhänger sowie die ausschliesslich im fahrplanmässigen öffentlichen Linienverkehr verwendeten Motorfahrzeuge und Anhänger sind abgabefrei.

² Der Regierungsrat regelt durch Verordnung⁴ die Ermässigung oder den Erlass der Verkehrsabgaben für Motorfahrzeuge und Anhänger, die nur teilweise im fahrplanmässigen öffentlichen Linienverkehr verwendet werden, gemeinnützigen Zwecken oder Gebrechlichen dienen oder bei denen andere besondere Verhältnisse vorliegen.

§ 5

¹ Die Verkehrsabgabe ist für diejenigen Tage zu entrichten, an denen das Motorfahrzeug oder der Anhänger mit zürcherischen Kontrollschildern verkehrsberechtigt ist oder mit Standort im Kanton Zürich im Verkehr steht.

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2 Der Regierungsrat kann für Zahlungen, die nicht einen vollen Jahresbetrag umfassen, einen angemessenen Zuschlag festsetzen.

3 In besonderen Fällen können die durch Verordnung⁴ festzusetzenden Verkehrsabgaben aus festen Jahresbeträgen bestehen.

§ 6

Der Halter ist verpflichtet, jede Veränderung am Motorfahrzeug oder Anhänger, welche eine Erhöhung der Verkehrsabgabe zur Folge hat, innert 14 Tagen der für den Bezug zuständigen kantonalen Amtsstelle zu melden.

§ 7

¹ Zieht der Halter das Motorfahrzeug oder den Anhänger aus dem Verkehr zurück, so hat er die Kontrollschilder der Ausgabestelle zurückzugeben.

² Das Fahrzeug gilt bis zur Rückgabe der Kontrollschilder als im Verkehr stehend.

§ 8

Bei verspäteter Rückgabe der Kontrollschilder sowie bei unberechtigter Inverkehrsetzung eines Fahrzeuges oder bei anderweitiger Umgehung der Abgabepflicht sind die entsprechenden Verkehrsabgaben unabhängig von einer allfälligen Bestrafung nachzuzahlen.

§ 9

¹ Der Regierungsrat kann durch Verordnung⁴ ergänzende Vorschriften erlassen, namentlich über die Erhebung der Verkehrsabgaben bei Standort-, Halter- und Fahrzeugwechsel und für ausländische Fahrzeuge sowie über Veranlagung, Bezug, Verjährung und Rückerstattung der Verkehrsabgaben.

² . . .¹⁶

§ 10

¹⁸ ¹ Der Regierungsrat setzt die Verkehrsabgaben unter Beachtung der Auswirkungen des Fahrzeugbetriebs auf die Umwelt nach den Ansätzen von § 2 fest für:

a. besondere Arten von Motorfahrzeugen und Anhängern,

b. Fahrzeuge mit besonderer Antriebsart,

c. Fahrzeuge mit besonderen Bewilligungen.

² Er setzt die Verkehrsabgaben für die Fahrzeugarten der landwirtschaftlichen Motorfahrzeuge und der Veteranenfahrzeuge fest. Die Verkehrsabgaben für landwirtschaftliche Motorfahrzeuge betragen höchstens Fr. 200, für Veteranenfahrzeuge höchstens Fr. 400. Für Anhänger dieser beiden Fahrzeugarten wird keine Verkehrsabgabe erhoben.¹⁹

³ Der Regierungsrat setzt den Betrag fest, bis zu dem wegen der Umtriebe die Verkehrsabgabe nicht erhoben oder nicht zurückerstattet wird.

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§ 10

a.¹⁷ ¹ Die Verkehrsabgaben für leichte Motorwagen, die bei der ersten Inverkehrsetzung den zwei besten Kategorien nach dem Ausführungsrecht des Bundes zum Energiegesetz vom 26. Juni 1998⁶ und zum Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983⁹ angehören, werden für das laufende und die drei folgenden Kalenderjahre wie folgt ermäßigt:

  1. um 80%, wenn die Motorwagen der besten Kategorie angehören,
  2. um 50%, wenn die Motorwagen der zweitbesten Kategorie angehören.

² Leichte Motorwagen, die mehr als 130 g CO₂ je km ausstossen, sind von der Ermäßigung ausgenommen. Der Regierungsrat kann diesen Wert aufgrund der technischen Entwicklung senken.

³ Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Er kann dieses Rabatt-system auf weitere Motorfahrzeugarten ausdehnen.

§ 11

Der Regierungsrat bezeichnet die Amtsstellen, welche die Verkehrsabgaben erheben.

§ 12

¹¹ Der Reinertrag der Verkehrsabgaben ist dem Strassenfonds gemäss Strassengesetz³ gutzuschreiben.

II. — Vollzug des Strassenverkehrsrechts des Bundes

§ 13

¹ Der Regierungsrat bezeichnet die Amtsstellen, welche die Fahrzeuge und die Führer prüfen, die Fahrzeug- und Führerausweise erteilen und entziehen, die Fahrradkennzeichen ausgeben und alle übrigen Aufgaben besorgen, welche die Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr⁷ den Kantonen überträgt oder vorbehält.

² . . .¹⁶

§ 14

Die zuständige Direktion des Regierungsrates setzt die Prüfungs- und Verwaltungsgebühren sowie die Gebühren für die Überlassung der Kontrollschilder und Fahrradkennzeichen fest.

§ 15

¹ Der Halter eines Motorfahrzeuges oder Fahrrades ist verpflichtet, der Polizei Auskunft zu geben, wer das Fahrzeug geführt oder wem er es überlassen hat. Vorbehalten bleibt das Recht, der Polizei in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung² über das Zeugnisverweigerungsrecht die Auskunft zu verweigern.

² Der gewerbsmäßige Vermieter von Motorfahrzeugen oder Fahrrädern hat ausserdem ein Verzeichnis der Mieter zu führen, in das die Polizei jederzeit Einsicht nehmen kann.

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3 Der Halter eines Motorfahrzeuges oder Anhängers ist verpflichtet, den Verlust von Kontrollschildern oder Fahrzeugausweisen unverzüglich der ausstellenden Behörde zu melden. Abhandengekommene, beschädigte oder unleserlich gewordene Kontrollschilder und Ausweise werden auf Kosten des Halters ersetzt.

§ 16

¹ Der Regierungsrat oder die von ihm bezeichnete Amtsstelle kann im Rahmen der Bundesgesetzgebung für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs erlassen.

² Der Regierungsrat kann diese Befugnis durch Verordnung⁴ allen oder einzelnen Gemeinden übertragen.

³ Der Regierungsrat kann den Verkehr von Motorfahrzeugen zu Sport- und Vergnügungszwecken abseits öffentlicher Verkehrsflächen im Sinne des Strassenverkehrsrechts des Bundes⁷ einschränken oder untersagen.

§ 17

¹ Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung⁴ die nötigen weiteren Vorschriften zum Vollzug des Strassenverkehrsrechts des Bundes⁷.

² Die zuständige Direktion des Regierungsrates sorgt für die Durchführung des Verkehrsunterrichts für Motorfahrzeugführer und Radfahrer, die wiederholt Verkehrsregeln übertreten haben.¹⁵

³ Der Regierungsrat kann den Höchsttarif für den obligatorischen Fahrunterricht festlegen.

III. — Straf- und Schlussbestimmungen

§ 18

¹⁴ Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der gestützt darauf erlassenen Verordnungen werden mit Busse bestraft. In leichten Fällen kann ein Verweis erteilt werden.

§ 19

Das Gesetz betreffend das Strassenwesen vom 20. August 1893 wird wie folgt abgeändert: . . .¹⁰

§ 20

¹ Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch die Stimmberechtigten und nach der amtlichen Veröffentlichung des kantonsrätlichen Erwahrungsbeschlusses auf den 1. Januar 1967 in Kraft.

² Das Gesetz über den Verkehr mit Motorfahrzeugen und Fahrrädern vom 18. Februar 1923 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.

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Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. November 2011 (OS 68, 457)

§ 1

Für leichte Motorwagen, die längstens drei Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals in Verkehr gesetzt wurden und zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Ermäßigung nach § 10 a erfüllt haben, wird die Verkehrsabgabe für den Rest der Frist ermäßigt.

§ 2

²⁰ ¹ Die Verkehrsabgaben für Lieferwagen, die ab 1. Januar 2015 erstmals in Verkehr gesetzt wurden bzw. werden und die den neuesten geltenden Emissionscode aufweisen, werden für das Jahr der ersten Inverkehrsetzung sowie die neun folgenden Kalenderjahre um 50% ermäßigt, wenn die Lieferwagen

  1. einem überwiegend gewerbemässigen Verwendungszweck dienen und
  2. höchstens 250 g CO₂ je km ausstossen.

² Unter den Voraussetzungen von Abs. 1 werden für Lieferwagen, die im Jahr 2014 erstmals in Verkehr gesetzt wurden, die Verkehrsabgaben ab 1. Januar 2019 für sechs weitere Jahre um 50% ermäßigt.

³ Der Fahrzeughalter hat die überwiegend gewerbemässige Verwendung des Lieferwagens nachzuweisen.

⁴ Die Ermäßigung der Verkehrsabgaben ist bis zur Einführung der Energie- oder Umweltetikette für Lieferwagen befristet.

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13 Fassung gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 8. Juni 1997 (OS 54, 268). In Kraft seit 1. Januar 1998 (OS 54, 290).

14 Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006 (OS 61, 391; AB1 2005, 1483). In Kraft seit 1. Januar 2007.

15 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; AB1 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.

16 Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; AB1 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.

17 Eingefügt durch G vom 28. November 2011 (OS 68, 457; AB1 2010, 814). In Kraft seit 1. Januar 2014.

18 Fassung gemäss G vom 28. November 2011 (OS 68, 457; AB1 2010, 814). In Kraft seit 1. Januar 2014.

19 Fassung gemäss G vom 3. April 2017 (OS 72, 451; AB1 2016-11-04). In Kraft seit 1. Januar 2018.

20 Fassung gemäss G vom 11. Juni 2018 (OS 73, 599; AB1 2018-04-13). In Kraft seit 1. Januar 2019.

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Anhang¹⁷

  1. Lastwagen, schwere Sattelschlepper und Gesellschaftswagen (§ 2 Abs. 1 lit. a)

a. Gesamtgewicht: bis 4000 kg Gesamtgewicht Fr. 254 Zuschlag für je weitere volle oder angebrochene 500 kg Gesamtgewicht Fr. 35

b. Abgaskategorie: Kategorie 1 Fr. 900 Kategorie 2 Fr. 600 Kategorie 3 Fr. 300

  1. Übrige Motorwagen mit Hubkolbenmotor (§ 2 Abs. 1 lit. b)

a. Hubraum:

bis1200 cm³Fr.69
von1201bis1400 cm³Fr.88
von1401bis1600 cm³Fr.108
von1601bis1800 cm³Fr.128
von1801bis2000 cm³Fr.148
von2001bis2500 cm³Fr.208
von2501bis3000 cm³Fr.358
von3001bis3500 cm³Fr.508
von3501bis4000 cm³Fr.658
von4001bis4500 cm³Fr.808
von4501bis5000 cm³Fr.958
von5001bis5500 cm³Fr.1108
von5501bis6000 cm³Fr.1258
über 6000 cm³:
Zuschlag für je weitere volleFr.300
oder angebrochene 1000 cm³ HubraumFr.300

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b. Gesamtgewicht:

bis1200 kgFr.50
von1201bis1400 kgFr.70
von1401bis1600 kgFr.100
von1601bis1800 kgFr.130
von1801bis2000 kgFr.160
von2001bis2200 kgFr.190
von2201bis2400 kgFr.310
von2401bis2600 kgFr.430
von2601bis2800 kgFr.550
von2801bis3000 kgFr.670
von3001bis3200 kgFr.790
von3201bis3500 kgFr.930
über 3500 kg:
Zuschlag für je weitere volle
oder angebrochene 500 kg GesamtgewichtFr.260
  1. Motorräder mit Hubkolbenmotor (§ 2 Abs. 1 lit. c)

a. Hubraum:

bis 300 cm³ HubraumFr.34
Zuschlag für je weitere volleFr.9
oder angebrochene 100 cm³ Hubraum

b. Abgaskategorie:

Kategorie 1Fr.35
Kategorie 2Fr.25
Kategorie 3Fr.0
  1. Anhänger an Motorwagen (§ 2 Abs. 1 lit. d) | bis 500 kg Gesamtgewicht | Fr. | 35 | | --- | --- | --- | | Zuschlag für je weitere volle | Fr. | 28 | | oder angebrochene 500 kg Gesamtgewicht | | |

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