740.4•Geschäftsreglement des Verkehrsverbundes des Kantons Zürich (GR-ZVV)
740.4Reglement18.10.1990
740.4
(vom 11. September 1990)¹
Der Verkehrsrat,
gestützt auf § 16 des Gesetzes über den öffentlichen Personenverkehr³,
beschliesst:
Der Verkehrsrat konstituiert sich jeweils im Anschluss an die Gesamterneuerung des Regierungsrates. Er bestimmt für seine Amtsdauer den Stellvertreter des Präsidenten.
¹ Der Verkehrsrat versammelt sich auf Anordnung des Präsidenten, sooft es die Geschäfte erfordern, in der Regel monatlich sowie auf Antrag von mindestens zwei seiner Mitglieder.
² Die Einladung enthält die Angabe der Verhandlungsgegenstände. Die Mitglieder des Verkehrsrates können zu Beginn von Verhandlungen des Verkehrsrates die Behandlung weiterer Geschäfte beantragen.
³ Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt.
¹ Der Verkehrsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens fünf Mitglieder anwesend sind.
² Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt. Es besteht Stimmzwang.
³ Der Präsident kann für einzelne Geschäfte die Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg anordnen.
⁴ Der Präsident kann in dringlichen Fällen einzelne Geschäfte von sich aus erledigen, wenn damit nachteilige Folgen vermieden werden können. Der Verkehrsrat ist über solche Geschäfte in der nächsten Sitzung zu unterrichten.
Der Verkehrsrat wählt für seine Amtsperiode einen Sekretär, welcher das Verhandlungsprotokoll führt.
Die Kanzlei des Verkehrsrates wird von der Direktion des Verkehrsverbundes besorgt.
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¹ Im Rahmen des vom Kantonsrat bewilligten Rahmenkredits ist der Verkehrsrat verantwortlich für ein koordiniertes, auf wirtschaftliche Grundsätze ausgerichtetes, freizügig benutzbares Verkehrsangebot mit einheitlicher Tarifstruktur.
² Er ist verantwortlich für die Geschäfts- und Haushaltsführung des Verkehrsverbundes.
³ Der Verkehrsrat entscheidet grundsätzlich in allen die Tätigkeit des Verkehrsverbundes betreffenden Geschäften, die nicht ausdrücklich dem Regierungsrat oder einer seiner Direktionen vorbehalten sind.
b. Geschäfte mit Entscheidungskompetenzen
Der Verkehrsrat entscheidet über:
e.⁹ den Abschluss von Zusammenarbeits- und Transportverträgen mit den Transportunternehmungen, einschliesslich der Dachorganisation gemäß § 13 a Abs. 5 der Angebotsverordnung vom 14. Dezember 1988⁵,
f. die Einleitung von Submissionsverfahren für die Vergabe geeigneter Transportleistungen an private Transportunternehmungen,
g.⁹ die Genehmigung des jährlichen Voranschlags und der Jahresrechnung der Transportunternehmungen sowie der Abgeltungen gemäß § 9 des Gesetzes über den öffentlichen Personenverkehr vom 6. März 1988³,
h. den Erlass von Richtlinien und Weisungen zur internen Organisation des Verkehrsverbundes,
den Erlass eines Pflichtenhefts für die Stellung des Direktors des Verkehrsverbundes,
k. den Entwurf des jährlichen Voranschlags zuhanden der Direktion der Finanzen,
m.⁷ die Bewilligung von Ausgaben, die Übernahme von Verpflichtungen, die Vergabe von Arbeiten und Aufträgen, sofern im Einzelfall der Betrag von Fr. 1 000 000 für einmalige und von Fr. 200 000 für jährlich wiederkehrende Ausgaben nicht überschritten wird, n. die Bestimmung der Anweisungsberechtigten und des Rechnungsführers sowie deren Stellvertreter,
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o.7 die Anhebung und vergleichsweise Erledigung von Prozessen mit einem Fr. 400 000 nicht übersteigenden Streitwert. p. 10
Das im Kompetenzbereich des Verkehrsrates erlassene Geschäftsreglement sowie der Verbundtarif bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.
c. Geschäfte mit Genehmigungsvorbehalt
Der Verkehrsrat und die Direktion der Volkswirtschaft erstatten dem Regierungsrat Bericht und stellen ihm Antrag gemäß § 28 Absatz 2 des Gesetzes betreffend die Organisation und Geschäftsordnung des Regierungsrates und seiner Direktionen vom 26. Februar 1899².
d. Geschäfte zuhanden des Regierungsrates
Die unmittelbare Leitung des Verkehrsverbundes besorgt eine Direktion. Ihr steht der vom Regierungsrat gewählte Direktor vor.
Dem Direktor obliegen insbesondere:
Im Rahmen der im Pflichtenheft umschriebenen Kompetenzen zeichnet der Direktor für die Geschäftsführung des Verkehrsverbundes verantwortlich.
Dem Direktor steht die Erledigung folgender Geschäfte zu:
a.7 die Bewilligung von Ausgaben, die Übernahme von Verpflichtungen, die Vergabe von Arbeiten und Aufträgen, sofern im Einzelfall der Betrag von Fr. 300 000 für einmalige und von Fr. 100 000 für jährlich wiederkehrende Ausgaben nicht überschritten wird, b. die Bewilligung zur Vornahme von gebundenen Ausgaben entsprechend der Zuständigkeit zur Verwendung rechtskräftig bewilligter Kredite (erweiterte Ausgabenkompetenz) der Direktion der Volkswirtschaft. 3. Kompetenzen des Direktors: a. Ausgabenkompetenzen
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Der Direktor bezeichnet die für die materielle, formelle und rechnerische Prüfung der Anweisungen zuständigen Personen. Er bezeichnet den verantwortlichen Kassaführer.
Der Direktor setzt für genau umschriebene Aufgaben Fachkommissionen ein, die sich aus Vertretern des Verkehrsverbundes und interessierten Transportunternehmungen zusammensetzen. Der Verkehrsrat wird über die Bildung von Fachkommissionen und deren Arbeit unterrichtet.
Inkrafttreten
Dieses Geschäftsreglement tritt nach der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft⁶.
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