Verordnung zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes von Regensberg
702.665Verordnung17.10.1946Originalquelle öffnen →
702.665
(vom 17. Oktober 1946)¹
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 182 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911²,
verordnet:
Das Städtchen Regensberg und seine Umgebung werden als geschütztes Gebiet erklärt. Dieses wird in drei Zonen eingeteilt.
¹ Die Grenzen des Geltungsbereiches und der einzelnen Zonen sind in dem der Verordnung beigegebenen Zonenplan vom 17. Oktober 1946/25. August 1966 dargestellt.
² Der Plan ist Bestandteil der Verordnung.
¹ Für alle Massnahmen, welche auf das Orts-, Strassen- oder Landschaftsbild von Einfluss sind, ist eine Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten einzuholen. Dies gilt insbesondere für Hochbauten, das Erstellen von Einfriedigungen, Reklamevorrichtungen, Freileitungen, Kiesgruben, Steinbrüche, Bodenverbesserungen, Bachverbauungen, Aufforstungen usw.
² Von der Bewilligungspflicht sind die für die Bestellung von Wald, Feld und Garten nötigen Vorkehrungen ausgenommen.
³ Die Bewilligung ist, sofern nicht die Vorschriften über die einzelnen Zonen etwas anderes bestimmen, zu verweigern, wenn eine nachteilige Beeinflussung des Orts-, Strassen- oder Landschaftsbildes oder eines im Interesse des Natur- und Heimatschutzes erhaltungswürdigen Objektes zu befürchten ist.
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Verordnung zum Schutze des Ortsbildes von Regensberg
Das Bewilligungsgesuch ist mit den nötigen Unterlagen (bei Bauten unter Beilage eines Situationsplanes, der Grundriss- und Fassadenpläne sowie eines Beschriebes der für die äussere Gestaltung zur Verwendung kommenden Materialien und Farben) dem Gemeindevorstand⁶ der Gemeinde, in deren Gebiet das fragliche Grundstück liegt, einzureichen, der es mit seinem Gutachten an die Direktion der öffentlichen Bauten weiterleitet.
Die geplanten Massnahmen dürfen erst in Angriff genommen werden, wenn die schriftliche Zustimmung der Direktion der öffentlichen Bauten vorliegt.
Gesetze oder Verordnungen des Bundes, des Kantons oder der Gemeinden, die Vorschriften aufstellen, welche über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehen, bleiben vorbehalten.
Vorschriften für die I. Zone
In dieser Zone gelten die in Abschnitt II «Allgemeine Vorschriften» aufgestellten Bestimmungen ohne Zusatz.
Vorschriften für die II. Zone
¹ In der II. Zone sind alle baulichen Massnahmen, die nach aussen in Erscheinung treten, verboten.
² Diesen Massnahmen werden das Erstellen von Mauern, Freileitungen, Reklametafeln, das Aufstapeln von grösseren Gegenständen, wie Brettern, sowie Abgrabungen gleichgestellt.
³ Bauten und Einrichtungen für landwirtschaftliche Nutzung werden bewilligt, sofern sie sich gut in die Landschaft einfügen.
Vorschriften für die III. Zone
In diese Zone fallen alle Waldparzellen, gleichgültig, in wessen Eigentum sie stehen.
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Kahlschlags- und Rodungsbewilligungen dürfen nur vom Regierungsrat und nur dann erteilt werden, wenn weder durch den Kahlschlag oder die Rodung noch durch die an der betreffenden Stelle geplante Unternehmung eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes eintritt.
Der Regierungsrat ist berechtigt, unter sichernden Bedingungen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zuzulassen, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere öffentliche Interessen, es rechtfertigen.
¹ Gegen alle gestützt auf diese Verordnung erlassenen Verfügungen der Direktion der öffentlichen Bauten kann Rekurs an den Regierungsrat erhoben werden.
² Die Rekursfrist beträgt 30 Tage⁴.
¹ Bei Übertretung der Vorschriften dieser Verordnung kann die Direktion der öffentlichen Bauten Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen. Wird einem solchen Befehl keine Folge gegeben, so ist die Direktion der öffentlichen Bauten berechtigt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen zu lassen.
² Daneben können Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung mit Busse⁵ bis zu Fr. 1000 bestraft werden, sofern nicht die Bestimmungen des Strafgesetzbuches³ zur Anwendung gelangen.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
¹ OS 37, 616 und GS V, 271. ² LS 230. ³ SR 311.0. ⁴ Fassung gemäss RRB vom 22. April 1998 (OS 54, 553). In Kraft seit 1. Januar 1998. ⁵ Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 816; ABl 2010, 2429). In Kraft seit 1. Januar 2011. ⁶ Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 324; ABl 2016-07-15). In Kraft seit 1. Januar 2018.
1.1.18-99
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Verordnung zum Schutze des Ortsbildes von Regensberg

Zone: Bauten zulässig mit Bewilligung
Zone: Nur landwirtschaftliche Bauten zulässig
Zone: Wald
Grenze des Verordnungsgebietes

Gemeindegrenze
¹ Fassung gemäss RRB vom 25. August 1966 (OS 42, 327).
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