Verordnung zum Schutze des Bachsertales
702.625Verordnung12.09.1969Originalquelle öffnen →
702.625
(vom 3. Juli 1969)¹
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 182 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911²,
verordnet:
¹ Das im Gebiet der Gemeinden Bachs, Neerach, Stadel und Steinmaur gelegene Bachsertal wird zur Erhaltung der Landschaft in ihrer Gesamtwirkung und zur Wahrung der ländlichen Eigenart des Ortsbildes des Dorfes Bachs als geschützt erklärt.
² Das Schutzgebiet wird in vier Zonen eingeteilt, nämlich:
Zone: Naturschutzgebiet,
Zone: Landwirtschaftsgebiet,
Zone: Baugebiet (Bauten mit Bewilligung der Baudirektion),
Zone: Wald.
¹ Die Grenzen des Geltungsbereiches des Gebietes und der einzelnen Zonen sind in dem der Verordnung beigegebenen Zonenplan dargestellt.
² Der Plan ist Bestandteil der Verordnung.
Vorschriften für die I. Zone
¹ Alle Vorkehrungen und Einrichtungen, die im Landschaftsbild in Erscheinung treten, Pflanzen oder Tiere schädigen, gefährden oder stören oder die Beschaffenheit des Bodens verändern können, sind verboten.
² Insbesondere ist untersagt:
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Verordnung zum Schutze des Bachsertales
Einer Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten bedürfen:
Vorschriften für die II. Zone
Bauten sind nur zulässig, soweit sie für die Ausübung der herkömmlichen Land- und Waldwirtschaft notwendig sind und sich zudem gut in das Landschaftsbild einfügen.
¹ Für alle Vorkehrungen und Einrichtungen, die im Landschaftsbild in Erscheinung treten, ist eine Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten erforderlich.
² Insbesondere sind bewilligungspflichtig:
³ Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigten Massnahmen weder das Landschaftsbild beeinträchtigen noch in anderer Weise den Wert des Schutzgebietes vermindern.
Verordnung zum Schutze des Bachsertales
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Nicht bewilligungspflichtig sind die für die herkömmliche Bestellung von Wald, Feld und Garten nötigen Vorkehrungen.
¹ Bauten haben von Bächen beidseits einen Abstand von 15 m, von der Bachmitte aus gemessen, einzuhalten.
² Vom Waldrand haben die Bauten einen Abstand von 30 m einzuhalten.
³ Längs bewaldeten Bächen gilt der Waldabstand.
¹ Bewilligungsgesuche sind mit den nötigen Unterlagen, bei Bauten unter Beilage eines Situationsplanes, der Grundriss- und Fassadenpläne sowie eines Beschriebes der für die äussere Gestaltung zur Verwendung kommenden Materialien und Farben, dem Gemeindevorstand⁵ einzureichen.
² Dieser leitet sie mit seiner Stellungnahme an die Direktion der öffentlichen Bauten weiter.
³ Die geplanten Massnahmen dürfen erst in Angriff genommen werden, wenn die schriftliche Zustimmung der Direktion der öffentlichen Bauten und nötigenfalls die Rodungsbewilligung des Regierungsrates vorliegt.
Vorschriften für die III. Zone
¹ In der III. Zone sind Bauten zulässig mit Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten.
² Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 7–10.
Vorschriften für die IV. Zone
In diese Zone fallen die Waldparzellen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse.
¹ Rodungsbewilligungen dürfen von der zuständigen Behörde nur erteilt oder zur Bewilligung beantragt werden, wenn wichtige öffentliche Interessen dies verlangen und weder durch die Rodung noch durch die geplanten Massnahmen eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu befürchten ist.
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Verordnung zum Schutze des Bachsertales
² Kahlschläge sind grundsätzlich untersagt. Im Interesse des Waldbaues notwendige kleinflächige Kahlschläge dürfen durch das zuständige Kreisforstamt bewilligt werden, wenn keine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes eintritt und keine schädlichen Rückwirkungen auf die angrenzenden Waldungen zu befürchten sind.
Der Regierungsrat ist berechtigt, unter sichernden Bedingungen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zuzulassen, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere öffentliche Interessen, es rechtfertigen.
Gegen die gestützt auf diese Verordnung erlassenen Verfügungen der Direktion der öffentlichen Bauten kann Rekurs an den Regierungsrat erhoben werden.
¹ Bei Übertretung der Vorschriften dieser Verordnung kann die Direktion der öffentlichen Bauten Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen. Wird einem solchen Befehl keine Folge geleistet, so ist die Direktion der öffentlichen Bauten berechtigt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen zu lassen.
² Daneben können Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung mit Busse⁴ bis zu Fr. 1000 bestraft werden, sofern nicht die Bestimmungen des Strafgesetzbuches⁵ zur Anwendung gelangen.
Gesetze und Verordnungen des Bundes, des Kantons oder der Gemeinden, die über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehen, bleiben vorbehalten.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Sie findet auf alle in diesem Zeitpunkt noch nicht begonnenen Bauten und Massnahmen Anwendung.
¹ OS 43, 312 und GS V, 261.
² LS 230.
³ SR 311.0.
⁴ Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 814; ABl 2010, 2429). In Kraft seit 1. Januar 2011.
⁵ Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 324; ABl 2016-07-15). In Kraft seit 1. Januar 2018.
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Zonenplan zur Verordnung zum Schutze des Bachsertales vom 3. Juli 1969
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