Verordnung zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes Ellikon am Rhein
702.541Verordnung18.08.1970Originalquelle öffnen →
702.541
(vom 23. Juli 1970)¹
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 182 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911²,
verordnet:
¹ Ellikon am Rhein und seine Umgebung werden zur Erhaltung der Landschaft in ihrer Gesamtwirkung und zur Wahrung der ländlichen Eigenart des Ortsbildes als geschütztes Gebiet erklärt.
² Das Schutzgebiet wird in fünf Zonen eingeteilt, nämlich:
Zone: Naturschutzgebiet,
Zone: Landschaftsschutzgebiet,
Zone: Landwirtschaftsgebiet,
Zone: Baugebiet (Bauten mit Bewilligung der Baudirektion),
Zone: Wald.
Die Grenzen des Schutzgebietes und der einzelnen Zonen sind in dem der Verordnung beigegebenen Zonenplan dargestellt. Der Plan ist Bestandteil der Verordnung.
Die I. Zone (Naturschutzgebiet) umfasst die naturwissenschaftlich interessanten Gebiete, die zur Hauptsache ausserhalb des Hochwasserschutzdammes liegen, sowie die Waldlichtungen und Rutschhänge südöstlich von Ellikon.
¹ Alle Vorkehren und Einrichtungen, die im Landschaftsbild in Erscheinung treten, Pflanzen oder Tiere schädigen, gefährden oder stören oder die Beschaffenheit des Bodens verändern können, sind verboten.
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2 Insbesondere sind verboten:
¹ Einer Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten bedürfen:
² Keiner solchen Bewilligungspflicht unterliegt die im bisherigen Rahmen ausgeübte landwirtschaftliche Nutzung.
Die II. Zone (Landschaftsschutzgebiet) umfasst die an den Dorfkern grenzenden Gebiete entlang dem Rhein und die Geländeterrasse östlich des Weilers Ellikon.
¹ Alle Vorkehren und Einrichtungen, die im Landschaftsbild in Erscheinung treten und dasselbe stören können, sind verboten.
² Insbesondere sind verboten:
¹ Einer Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten bedürfen:
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² Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigten Vorkehren weder das Landschaftsbild beeinträchtigen noch in anderer Weise den Wert des Schutzgebietes vermindern.
Nicht bewilligungspflichtig sind die für die herkömmliche Bestellung von Wald, Feld und Garten nötigen Vorkehren.
¹ Die III. Zone (Landwirtschaftsgebiet) umfasst das übrige, nicht bewaldete Schutzgebiet ausserhalb des Weilers Ellikon.
² Bauten sind nur zulässig, soweit sie für die Ausübung der Land- und Waldwirtschaft notwendig sind und sich gut in das Landschaftsbild einfügen.
³ Das Eröffnen und der Betrieb von Kiesgruben ist verboten.
¹ Für alle Vorkehren und Einrichtungen, die im Landschaftsbild in Erscheinung treten, ist eine Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten erforderlich.
² Insbesondere sind bewilligungspflichtig:
³ Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigten Vorkehren weder das Landschaftsbild beeinträchtigen noch in anderer Weise den Wert des Schutzgebietes vermindern.
Nicht bewilligungspflichtig sind die für die herkömmliche Bestellung von Wald, Feld und Garten nötigen Vorkehren.
¹ Die IV. Zone umfasst das Gebiet des Weilers Ellikon.
² Für alle Vorkehren und Einrichtungen, die im Landschaftsbild in Erscheinung treten, ist eine Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten erforderlich.
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3 Insbesondere sind bewilligungspflichtig:
Nicht bewilligungspflichtig sind die für die herkömmliche Bestellung von Wald, Feld und Garten nötigen Vorkehren.
In diese Zone fallen alle Parzellen des in das Schutzgebiet einbezogenen Waldes.
Alle Massnahmen im Walde haben die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes zu beachten. Es sind forstwirtschaftlich die standortsgemässen Pflanzengesellschaften anzustreben und zu erhalten.
Alle Bewilligungsgesuche sind mit den nötigen Unterlagen, bei Bauten unter Beilage eines Situationsplanes, der Grundriss- und Fassadenpläne sowie eines Beschriebes der für die äussere Gestaltung zur Verwendung kommenden Materialien und Farben und des Verwendungszweckes, dem Gemeindevorstand⁶ einzureichen. Dieser leitet sie mit seiner Stellungnahme an die Direktion der öffentlichen Bauten weiter.
Die geplanten Massnahmen dürfen erst in Angriff genommen werden, wenn die schriftliche Zustimmung der Direktion der öffentlichen Bauten und gegebenenfalls eine Rodungsbewilligung des Regierungsrates vorliegt.
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Der Regierungsrat ist berechtigt, unter sichernden Bedingungen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zuzulassen, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere öffentliche Interessen, es rechtfertigen.
Gegen alle gestützt auf diese Verordnung erlassenen Verfügungen der Direktion der öffentlichen Bauten kann binnen 30 Tagen vom Empfang an Rekurs an den Regierungsrat erhoben werden.
¹ Bei Übertretung der Vorschriften dieser Verordnung kann die Direktion der öffentlichen Bauten Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen. Wird einem solchen Befehl keine Folge gegeben, so ist die Direktion der öffentlichen Bauten berechtigt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen zu lassen.
² Ausserdem kann das Statthalteramt Andelfingen Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung mit Busse⁵ bis auf Fr. 1000 bestrafen, sofern nicht die Bestimmungen des Strafgesetzbuches³ zur Anwendung gelangen.
Gesetze und Verordnungen des Bundes, des Kantons und der Gemeinde, die über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehen, bleiben vorbehalten. Insbesondere finden die Vorschriften der Gemeindebauordnung von Marthalen ergänzend Anwendung.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
OS 43, 576 und GS V, 246.
LS 230.
SR 311.0.
Fassung gemäss RRB vom 22. April 1998 (OS 54, 553). In Kraft seit 1. Januar 1998.
Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 811; ABl 2010, 2429). In Kraft seit 1. Januar 2011.
Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 324; ABl 2016-07-15). In Kraft seit 1. Januar 2018.
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Zone: Naturschutzgebiet
Zone: Landschaftsschutzgebiet
Zone: Landwirtschaftsgebiet
Zone: Bauten mit Bewilligung der Baudirektion
Zone: Wald
Grenze des Schutzgebietes Landes-, Kantons- und Gemeindegrenze

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