Verordnung zum Schutze des Lützelsees, des Seeweidsees und des Uetzikerrietes
702.422Verordnung06.01.1967Originalquelle öffnen →
702.422
(vom 1. Dezember 1966)¹
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 182 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911²,
verordnet:
¹ Das Gebiet des Lützelsees, des Seeweidsees und des Uetzikerrietes (Gemeinde Hombrechtikon) wird als geschützt erklärt.
² Das Schutzgebiet wird in vier Zonen eingeteilt, nämlich:
Zone: See- und Strandgebiet,
Zone: Naturschutzgebiet,
Zone: Landschaftsschutzgebiet,
Zone: Wald.
¹ Die Grenzen des Geltungsbereiches des Gebietes und der einzelnen Zonen sind in dem der Verordnung beigegebenen Zonenplan dargestellt.
² Der Plan ist Bestandteil der Verordnung.
Vorschriften für die I. Zone
Die I. Zone umfasst das See- und Strandgebiet des Lützelsees und des Seeweidsees.
Das Betreten des Ufers dieser beiden Seen, auch zum Zwecke des Badens, ist nur an den hierfür besonders bezeichneten Stellen gestattet.
¹ Alle Vorkehrungen, durch welche das Ufergelände oder der Pflanzenbestand beschädigt werden können, sind verboten.
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Schutz des Lützelsees, Seeweidsees, Uetzikerrietes – V
2 Insbesondere sind verboten:
Die Ausübung von Jagd und Fischerei ist im Rahmen der hierfür geltenden Vorschriften gestattet.
Vorschriften für die II. Zone
Die II. Zone umfasst die nähere Umgebung des Lützelsees und des Seeweidsees sowie das Uetzikerriet.
Das Betreten dieser Zone ist Unberechtigten nur auf den hierfür freigegebenen und besonders bezeichneten Wegen gestattet.
¹ Das Pflücken und Ausgraben von wildwachsenden Pflanzen ist verboten.
² Das Entfernen, Versetzen und Neuanpflanzen von Bäumen und Sträuchern bedarf einer Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten.
¹ Alle Vorkehren und Einrichtungen, die im Landschaftsbild in Erscheinung treten, Pflanzenbestände schädigen oder gefährden oder die Beschaffenheit des Bodens verändern können, sind verboten.
² Insbesondere sind verboten:
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Die landwirtschaftliche Nutzung, wie sie bisher ausgeübt wurde, ist unter Vorbehalt des § 10 gestattet.
Vorschriften für die III. Zone
Die III. Zone umfasst das übrige, nicht bewaldete Schutzgebiet.
¹ Für alle Vorkehren und Einrichtungen, die im Orts- oder Landschaftsbild in Erscheinung treten, ist eine Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten erforderlich.
² Insbesondere sind bewilligungspflichtig:
³ Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigten Vorkehren weder das Orts- oder Landschaftsbild beeinträchtigen noch in anderer Weise den Wert des Schutzgebietes vermindern.
Nicht bewilligungspflichtig sind die für die herkömmliche Bestellung von Wald, Feld und Garten nötigen Vorkehren.
¹ Bauten haben von Bächen beidseits einen Abstand von 15 m, von der Bachmitte aus gemessen, einzuhalten.
² Vom Wald haben sämtliche Bauten einen Abstand von 30 m einzuhalten.
³ Längs bewaldeten Bächen gilt der Waldabstand.
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Vorschriften für die IV. Zone
In diese Zone fallen alle Waldparzellen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse.
¹ Rodungsbewilligungen dürfen nur vom Regierungsrat und nur dann erteilt werden, wenn weder durch die Rodung noch durch die an der betreffenden Stelle geplanten Massnahmen eine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes eintritt.
² Kahlschlagsbewilligungen dürfen nur mit Zustimmung des kantonalen Forstdienstes⁴ und nur dann erteilt werden, wenn durch den Kahlschlag keine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes eintritt.
Bewilligungsgesuche sind mit den nötigen Unterlagen, bei Bauten unter Beilage eines Situationsplanes, der Grundriss- und Fassadenpläne sowie eines Beschriebes der für die äussere Gestaltung zur Verwendung kommenden Materialien und Farben, dem Gemeindevorstand⁶ Hombrechtikon einzureichen, der sie mit seiner Stellungnahme an die Direktion der öffentlichen Bauten weiterleitet.
Die geplanten Massnahmen dürfen erst in Angriff genommen werden, wenn die schriftliche Zustimmung der Direktion der öffentlichen Bauten bzw. eine Rodungsbewilligung des Regierungsrates vorliegt.
Der Regierungsrat ist berechtigt, unter sichernden Bedingungen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zuzulassen, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere öffentliche Interessen, es rechtfertigen.
Gegen alle gestützt auf diese Verordnung erlassenen Verfügungen der Direktion der öffentlichen Bauten kann Rekurs an den Regierungsrat erhoben werden.
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¹ Bei Übertretung der Vorschriften dieser Verordnung kann die Direktion der öffentlichen Bauten Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen. Wird einem solchen Befehl keine Folge gegeben, so ist die Direktion der öffentlichen Bauten berechtigt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen zu lassen.
² Daneben können Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung mit Busse⁵ bis auf Fr. 1000 bestraft werden, sofern nicht die Bestimmungen des Strafgesetzbuches³ zur Anwendung gelangen.
Gesetze und Verordnungen des Bundes, des Kantons oder der Gemeinden, die über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehen, bleiben vorbehalten.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
¹ OS 42, 565 und GS V, 219.
² LS 230.
³ SR 311.0.
⁴ Fassung gemäss RRB vom 8. Juli 1998 (OS 54, 638). In Kraft seit 1. August 1998.
⁵ Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 809; ABl 2010, 2429). In Kraft seit 1. Januar 2011.
⁶ Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 324; ABl 2016-07-15). In Kraft seit 1. Januar 2018.
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Schutz des Lützelsees, Seeweidsees, Uetzikerrietes – V
Zonenplan zur Verordnung zum Schutze des Lützelsees, des Seeweidsees und des Ützikerrietes vom 1. Dezember 1966
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