projekte
701.13 ΓÇó Quartierplanverordnung (QPV)
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(vom 18. Januar 1978)¹
Der Regierungsrat beschliesst:
Land ausserhalb der Bauzonen kann nach § 124 Abs. 1 PBG⁴ insbesondere in einen Quartierplan mit einbezogen werden:
¹ Wird das Quartierplangebiet durch bestehende, nicht ausbaubedürftige Strassen oder Fusswege begrenzt, gilt der quartierplanseitige Strassen- oder Wegrand als Begrenzung.
² Bei vorgesehenen Strassen mit rechtskräftigen oder projektierten Baulinien ist auf die Strassenachse abzustellen; fehlt ein konkretes Bauprojekt, gilt die Baulinienachse.
³ Vorgesehene Quartierstrassen dürfen das Quartierplangebiet nur soweit begrenzen, als ihnen für das gegenüberliegende Gebiet keine baurechtliche Erschliessungsfunktion zukommt.
⁹ ¹ Begrenzen öffentliche Gewässer das Quartierplangebiet, ist massgeblich:
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c. bei geplanten Gewässerführungen die festgesetzte oder projektierte Baulinie für kantonale und kommunale Wasserbauprojekte einschliesslich der Flächen für den Rückhalt oder die Ableitung von Hochwasser; bei kleineren, gemäss § 8 Abs. 1 als Vorfluter dienenden Gewässern die Baulinienachse.
$^{2}$ Baulinien für kantonale und kommunale Wasserbauprojekte einschliesslich der Flächen für den Rückhalt oder die Ableitung von Hochwasser sind in sinngemässer Anwendung von § 125 PBG festzusetzen.
Wird der Quartierplan durch Wald begrenzt, gilt die vom kantonalen Forstdienst$^{6}$ festgesetzte forstrechtliche Waldgrenze als Begrenzung, sofern nicht die Tiefe des im Zonenplan festgesetzten Waldabstands eine abweichende Regelung rechtfertigt.
Weitere als Quartierplangrenze in Frage kommende Hindernisse im Sinne von § 124 Abs. 2 PBG, wie Bahnlinien, Zonengrenzen, Baulinien und Grundstücksgrenzen, sind auf ihre Beständigkeit hin zu überprüfen.
$^{1}$ Baudenkmäler nach § 127 PBG sind Bauten und Anlagen, die durch dauernde oder provisorische Schutzmassnahmen geschützt sind.
${2}$ Wird durch den Quartierplan die Beeinträchtigung eines inventarisierten Schutzobjektes in Aussicht genommen, melden im privaten Quartierplan die Grundeigentümer und im öffentlichen Quartierplan die Quartierplankommission die vorgesehene Massnahme dem Gemeindevorstand${8}$; hernach gilt § 213 PBG.
$^{1}$ Gestaltungspläne, die Grundlage für die Neuzuteilung sind, müssen inhaltlich so genau sein, dass sie eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Umlegung gewährleisten.
$^{2}$ Werden mit dem Quartierplan Sonderbauvorschriften erlassen und wird deren Realisierung nicht gleichzeitig rechtlich gesichert, müssen die Neuzuteilungen sowohl bei einer Überbauung nach der allgemeinen Bau- und Zonenordnung als auch bei einer solchen nach den Sonderbauvorschriften den gesetzlichen Vorschriften entsprechen; in den übrigen Fällen gilt Absatz 1.
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¹ Kleinere öffentliche Versorgungsanlagen im Sinne von § 138 Abs. 2 lit. b PBG, die auch dem Quartier dienen, sind namentlich als Vorfluter dienende Bäche und Dolen, Regenbecken, Abwasserpumpwerke, Trafostationen und Gasdruckreduzierstationen.
² Der Landbedarf für umgrenzende öffentliche Verkehrswege und kleinere als Vorfluter dienende Gewässer wird je nach der getroffenen Quartierplanbegrenzung bis zur Achse der projektierten Anlage oder der Baulinie abgezogen.
Bei der Umlegung nach Flächen sind bereits im Altbestand ganz oder zum Teil erschlossene Grundstücke nach dem Verhältnis ihres Erschliessungsgrades zwischen Alt- und Neubestand vom prozentualen Abzug zu entlasten.
Bei Umlegungen nach Werten im Sinne von § 142 PBG sind neben der verhältnismässigen wirtschaftlichen Wertgleichheit soweit möglich insbesondere die nachstehenden Gesichtspunkte zu beachten:
¹ Die Pflicht zum Bau öffentlicher Verkehrswege und Versorgungsanlagen im Sinne von § 138 Abs. 2 lit. b PBG, die für die baurechtliche Erschliessung des im baulichen Vollzug befindlichen Quartierplangebiets notwendig sind, obliegt dem Gemeinwesen und richtet sich nach § 93 PBG.
² Die Kosten für den im Sinne von § 93 PBG vorzeitigen Bau solcher Anlagen sind von den Gesuchstellern vorzuschiessen; das Gemeinwesen kann über die Pflicht zur Bevorschussung hinaus die vorzeitige Erstellung solcher Anlagen von einer vollumfänglichen Kostenübernahme durch die Gesuchsteller abhängig machen.
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³ Für Strassen und Vorfluter, deren Achse den Quartierplan begrenzt, ist das erforderliche Land ausserhalb des Beizugsgebiets nötigenfalls zwangsweise zu erwerben.
Überbaute Grundstücke
Überbaut im Sinne der §§ 168 Abs. 3 und 170 PBG sind Grundstücke, die Bauten und Anlagen enthalten, welche eine Erschliessung im Sinne der §§ 236 und 237 PBG voraussetzen.
Klein- grundbesitz
Kleingrundbesitz im Sinne von § 174 PBG liegt vor, wenn der Gesuchsteller glaubhaft macht, dass aufgrund des geringen Ausmasses seines Grundeigentums im gesamten Bauzonengebiet die voraussichtlichen quartierplanlichen Baukosten weder durch Teilverkäufe noch durch Aufnahme von Grundpfanddarlehen wirtschaftlich verantwortbar finanziert werden können. Vorbehalten bleibt die Beurteilung der Härte des Einzelfalls aufgrund der sonstigen persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers.
Baukosten
Baukosten sind alle mit dem Bau der quartierplanlichen Anlagen anfallenden Kosten, wie diejenigen für die Projektierung, Submission, Bauaufsicht und das Abrechnungswesen.
Verfahrens- kosten
Verfahrenskosten sind alle mit der Aufstellung und dem Vollzug des Quartierplans anfallenden Kosten, wie diejenigen für die administrative Begleitung, die Bearbeitung der Pläne mit Einschluss von Architektur- und Ingenieurarbeiten, die Festlegung des Geldausgleichs und des Verlegers der Erstellungskosten, die Vermessung und Vermarkung, den grundbuchlichen Vollzug sowie im Falle von Gebietssanierungen zusätzlich diejenigen für den Sozialbericht und die spätere Beurteilung einer Gesamterneuerung, den Schutz der Quartierversorgung und den Schutz der Mieter.
Gesamt- und Teilerneuerung
Teilerneuerungen im Sinne von § 191 Abs. 2 PBG sind Gebietssanierungen, die sich inhaltlich auf eine Beseitigung oder bauliche Sanierung misständlicher Bauten und Anlagen sowie auf die Erstellung gemeinschaftlicher Ausstattungen und Ausrüstungen beschränken; alle anderen Gebietssanierungen sind Gesamterneuerungen im Sinne von § 191 Abs. 1 PBG.
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Im Sozialbericht nach § 193 PBG sind namentlich darzustellen: Sozialbericht
Versorgungsbetriebe im Sinne von § 194 PBG sind Betriebe, die den Bewohnern des Sanierungsgebiets und seiner näheren Umgebung Güter und Dienstleistungen für den täglichen Bedarf anbieten, wie Lebensmittelläden, Apotheken, Blumenläden, Arztpraxen, Coiffeure und Wirtschaften. Versorgungsbetriebe
¹ Gesuche um Verfahrenseinleitung oder um Zustimmung zu derselben im Sinne der §§ 132, 147 und 190 PBG haben zu enthalten: A. Verfahrenseinleitung
² Gesuch und Unterlagen sind in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
³ Wird das Verfahren von Amtes wegen eingeleitet, sind die gleichen Unterlagen zu den Akten zu nehmen.
Gesuche um Zustimmung zur Einleitung privater Quartierplanverfahren im Sinne von § 132 PBG haben überdies ein grundbuchamtliches Verzeichnis der Grundeigentümer zu enthalten; das Gesuch ist von den Eigentümern oder ihren bevollmächtigten Vertretern zu unterzeichnen. II. Abweichungen
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b. Gebiets- sanierung
Gesuchen um Durchführung einer Grenzbereinigung im Sinne von § 181 PBG ist lediglich eine Kopie des Grundbuchplans, der die beteiligten Grundstücke umfasst, und ein Grundbuchauszug über diese beizulegen.
¹ Gesuche um Einleitung einer Gebietssanierung haben überdies zu enthalten:
² Die Eigentümer, die das notwendige Quorum im Sinne von § 190 PBG bilden, haben das Gesuch zu unterzeichnen.
beschluss
Im Beschluss über die Verfahrenseinleitung ist insbesondere über die Zulässigkeit des nachgesuchten Verfahrens und die Zweckmässigkeit der Gebietsabgrenzung zu entscheiden; ferner ist auf allenfalls notwendige Neuanlagen oder Ausbauten öffentlicher Verkehrswege, Versorgungsanlagen und Vorfluter sowie auf Baudenkmäler hinzuweisen.
buchauszüge
Ist das Verfahren rechtskräftig eingeleitet, sind die Akten durch vollständige Grundbuchauszüge zu ergänzen.
B. Zwischen- entscheide vor der ersten Grundeigentümer- versammlung
¹ Nach der rechtskräftigen Verfahrenseinleitung und vor der ersten Grundeigentümerversammlung entscheidet in der Regel der Gemeindevorstand³, ob
² In einem späteren Zeitpunkt können solche Entscheide nur noch bei besonderen Verhältnissen, die den Aufschub rechtfertigen, getroffen werden.
³ Sofern es sich als zweckmässig erweist, kann vor diesen Zwischenentscheiden eine orientierende Vorversammlung durchgeführt werden, zu der alle Beteiligten im Sinne von § 152 Abs. 1 PBG einzuladen sind; § 152 Abs. 3 PBG findet sinngemäss Anwendung.
⁴ Derartige Entscheide sind den Beteiligten schriftlich mitzuteilen.
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¹ Bei Gebietssanierungen ist überdies zu entscheiden, ob eine Teil- oder eine Gesamterneuerung erforderlich ist.
² Dieser Entscheid und im Falle einer Teilerneuerung die Zwischenentscheide nach § 25 Abs. 1 erfolgen zwingend während der dort vorgeschriebenen Frist.
³ Vor dem Entscheid ist mindestens eine orientierende Vorversammlung durchzuführen.
Der erste Entwurf im Sinne von § 151 PBG hat je nach den konkreten Zielen des Verfahrens über die folgenden Bereiche in grundsätzlicher Hinsicht Auskunft zu geben:
provisorische Schätzung allfälliger Geldausgleiche und provisorischer Verleger der Erstellungskosten,
k. Erläuterungen besonderer Massnahmen, wie von Beseitigungen bestehender Gebäude, von Vorkehrungen hinsichtlich gesetzlicher Eigentumsbeschränkungen des privaten Rechts, Dienstbarkeiten, Grundlasten oder vorgemerkter persönlicher Rechte, von Zusammenlegungen einzelner Grundstücke, von Auskäufen und von besonderen Zuteilungsansprüchen des Gemeinwesens.
¹ Bei Gebietssanierungen sind zusätzlich zu den Unterlagen gemäss § 27 vorzulegen:
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c. Vorstellungen über den Vollzug des Rechtsübergangs im Sinne von § 200 PBG und die Durchführung des Baus im Sinne von § 201 PBG.
² Bei Gesamterneuerungen sind überdies erforderlich:
¹ Der überarbeitete Entwurf im Sinne von § 154 PBG hat die gleichen Angaben wie der erste Entwurf zu enthalten, diese aber soweit zu konkretisieren und zu vervollständigen, dass Begehren im Sinne von § 155 Abs. 1 PBG und bei Gebietssanierungen von § 30 gestellt werden können.
² Die in Aussicht genommene Ersatzbeschaffung für Versorgungsbetriebe bei Gebietssanierungen im Sinne von § 194 PBG ist den entsprechenden Betriebsinhabern ebenfalls schriftlich mitzuteilen.
¹ Begehren im Sinne von § 155 Abs. 1 PBG sind schriftlich einzureichen.
² Bei Gebietssanierungen sind innert gleicher Frist und mit gleicher Rechtswirkung wie in § 155 PBG Begehren zu stellen:
³ Inhaber von Versorgungsbetrieben, die nicht innert der Frist von § 155 PBG auf die verlangte Beschaffung von Ersatzräumen schriftlich verzichten, werden unter den Voraussetzungen von § 194 Abs. 2 PBG ersatzpflichtig.
¹ Der bereinigte Quartierplan umfasst je nach den konkreten Zielen des Verfahrens folgende Bestandteile:
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Ordnung der Rechtsverhältnisse und Regelung des Baus von gemeinsamen Ausstattungen und Ausrüstungen,
k. Werkleitungsplan,
² Der Vermessungsplan ist unter Beizug des zuständigen Nachführungsgeometers auszuarbeiten und muss den Anforderungen einer definitiven Mutation entsprechen. Für die Bereinigung der Rechtsverhältnisse ist in der Regel das zuständige Grundbuchamt beizuziehen.
³ Sofern es sich als zweckmässig erweist, können verschiedene Pläne und Aufstellungen zusammengefasst werden.
⁴ Allfällige Sonderbauvorschriften und Gestaltungspläne sind beizulegen.
⁵ Dem Quartierplan ist eine Schätzung der Kosten für den Bau der quartierplanlichen Anlagen beizulegen.
¹ Die bereinigte Gebietssanierung umfasst je nach ihrer Zielsetzung überdies:
² Der vollständig ausgefertigte Sozialbericht ist der Gebietssanierung beizulegen.
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D. Festsetzung bei Sonderbauvorschriften und Gestaltungsplänen
${1}$ Für die Durchführung des Quartierplans notwendige Sonderbauvorschriften und Gestaltungspläne (§ 7 Abs. 1), deren Erlass in die gleiche Zuständigkeit wie die Bau- und Zonenordnung fällt (§§ 88 und 86 Abs. 2 Satz 1 PBG), sind nach Fertigstellung des bereinigten Entwurfs und vor Festsetzung des Quartierplans dem nach der Gemeindeordnung zuständigen Organ zum Entscheid vorzulegen; bei Zuständigkeit des Gemeindevorstands${8}$ erfolgt die Zustimmung zu entsprechenden privaten Gestaltungsplänen zusammen mit der Quartierplanfestsetzung.
$^{2}$ Bei abweichender Zuständigkeit wird unmittelbar anschliessend an den Beschluss über die Sonderbauvorschriften oder den Gestaltungsplan – allenfalls nach Durchführung der erforderlichen Anpassung im hierfür vorgeschriebenen Verfahren – der Quartierplan festgesetzt.
$^{3}$ Quartierplan sowie Sonderbauvorschriften oder Gestaltungsplan werden gleichzeitig öffentlich bekanntgemacht und aufgelegt.
$^{4}$ Für den Rechtsschutz gelten hinsichtlich Zuständigkeit und Verfahren die Bestimmungen über die Anfechtung von Quartierplänen.
E. Genehmigung
Der rechtskräftig festgesetzte Quartierplan samt Sonderbauvorschriften oder Gestaltungsplan ist dem Regierungsrat in dreifacher Ausfertigung zur Genehmigung einzureichen.
F. Vollzug
Der Eintritt neuer Rechtsverhältnisse aufgrund einer Gebietssanierung ist nötigenfalls von den interessierten Grundeigentümern dem Gemeindevorstand$^{8}$ zwecks Anmeldung für den grundbuchlichen Vollzug und Durchführung des Geldausgleichs schriftlich zu melden.
G. Bau der Erschliessungsanlagen
${1}$ Werden die quartierplanlichen Anlagen im privaten Verfahren nach § 166 PBG erstellt, sind die Projekte vor Baubeginn dem Gemeindevorstand${8}$ oder den zuständigen Werkträgern zur Genehmigung zu unterbreiten.
${2}$ Abweichungen vom genehmigten Projekt sind nur im Einvernehmen mit dem Gemeindevorstand${8}$ oder dem zuständigen Werkträger gestattet.
$^{3}$ Der Genehmigungsinstanz ist es jederzeit gestattet, genehmigungspflichtige Bauarbeiten zu überprüfen und, falls es die Umstände erfordern, die Inangriffnahme einzelner Bauabschnitte von einer besonderen Kontrolle abhängig zu machen.
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Gesuche um den Bau quartierplanlicher Anlagen durch die Gemeinde haben zu enthalten:
¹ Die Quartierplankommission im Sinne von § 130 PBG wird vom Gemeindevorstand⁸ auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
² Die Kommission besteht aus mindestens drei und höchstens fünf ordentlichen Mitgliedern; nach Möglichkeit sollen ihr auch Sachverständige angehören.
³ Für das Wahlverfahren und die Wählbarkeit gilt das Gesetz über die politischen Rechte vom 1. September 2003², für den Ausstand § 5 a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959³,⁷
⁴ Die Beschlüsse der Quartierplankommission sind zu protokollieren.
¹ An der Grundeigentümerversammlung nehmen die Beteiligten persönlich oder mittels eines schriftlich bevollmächtigten Vertreters teil.
² Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, in das die Ausführungen der Quartierplankommission und die Anregungen sowie Begehren der Grundeigentümer samt Begründung aufgenommen werden, soweit sie zur Sache gehören und für die weitere Planbearbeitung wesentlich sind.
³ Das Protokoll wird innert sechs Tagen an die Teilnahmeberechtigten versandt.
⁴ Teilnehmer, die nicht innert zehn Tagen seit Zustellung des Protokolls beim Gemeindevorstand⁸ oder Bauamt schriftlich Berichtigungen begehren, haben die Richtigkeit des Protokolls anerkannt.
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| Einleitung | § 40. Erfordert die sinnvolle Begrenzung des Beizugsgebiets Land in zwei oder mehreren Gemeinden, ist auf Gesuch eines Grundeigentümers oder bei Einleitung von Amtes wegen einer Gemeinde in allen betroffenen Gemeinden das Verfahren einzuleiten. |
|---|---|
| Plan- ausarbeitung | § 41. Die Planausarbeitung erfolgt in gemeinsamen Grundeigentümerversammlungen und in der Regel unter der Leitung einer gemeinsamen Quartierplankommission, in der die Gemeinden möglichst gleichmässig vertreten sind; gemischte Quartierplankommissionen dürfen nötigenfalls mehr als fünf Mitglieder umfassen. |
| Beschluss- fassung und Kundmachung | § 42. {1} Beschlüsse, welche die Quartierplanbeteiligten betreffen, fassen die Gemeindevorstände{8} der gelegenen Sache getrennt. {2} Beschlüsse, die einen Fristenlauf auslösen, sind jedoch zeitlich möglichst koordiniert zu fassen und durchzuführen. {3} Beschlüsse, die inhaltlich zusammenhängen, sind überdies einheitlich kundzumachen. |
| Interne Regelungen | § 43. Spätestens mit der Planfestsetzung regeln die Gemeinden untereinander die Zuständigkeiten für die Vorbereitung und Anmeldung des grundbuchlichen Vollzugs, den Zahlungsverkehr beim Geldausgleich und beim Bau der quartierplanlichen Anlagen, die Bauaufsicht, das Abrechnungswesen und die Erhebung der Verfahrenskosten. |
| Auslösung der Baupflicht | § 44. {1} Das Quartierplangebiet liegt im Sinne von § 167 PBG im zeitlichen Bereich des Erschliessungsplans, wenn nach den massgeblichen Erschliessungsplänen für alle öffentlichen Anlagen eine Baupflicht besteht. {2} Für die Gesuchstellung findet § 40 sinngemäss Anwendung. |
| Aufsicht | § 45. Können sich die Gemeinden hinsichtlich Inhalt oder Verfahren nicht einigen, entscheidet auf Gesuch einer Gemeinde oder eines Grundeigentümers erstinstanzlich die Baudirektion als Aufsichtsbehörde; vorbehalten bleiben die ordentlichen Rechtsmittel im Quartierplanverfahren. |
| Unterstellung altrechtlicher Quartierpläne unter neues Recht | § 46. {1} Begehren um Unterstellung bereits unter altem Recht eingeleiteter Quartierplanverfahren sind schriftlich beim Gemeindevorstand{8} einzureichen; gleiches gilt für die Meldung des Verfahrensstands privater Quartierplanverfahren im Sinne von § 355 Abs. 2 PBG. |
|---|
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² Bereits festgesetzte oder genehmigte altrechtliche Quartierpläne können durch Teilrevision dem neuen Recht unterstellt werden, soweit dadurch nicht in hängige Schätzungsverfahren eingegriffen wird. Derartige Teilrevisionen haben sich auf die gesetzlich notwendigen Anpassungen und Ergänzungen zu beschränken.
¹ Solange der Erschliessungsplan während der Einführungszeit des neuen Rechts fehlt, beziehungsweise der Regierungsrat von der Pflicht zur Festsetzung eines Erschliessungsplans nicht entbunden hat, liegt das Quartierplangebiet im Sinne von § 168 PBG ausserhalb des Erschliessungsplans.
² Absatz 1 findet sinngemäss Anwendung, wenn sich der Erschliessungsplan mit Bezug auf das Quartierplangebiet in Revision befindet oder beim Regierungsrat ein Gesuch um Erstreckung der Fristen gemäss § 94 Abs. 2 PBG hängig ist.
Auslösung der Baupflicht bei fehlendem oder in Revision befindlichem Erschliessungsplan
Diese Verordnung tritt nach der Veröffentlichung im Amtsblatt auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft⁵.
Inkraftsetzung
¹ OS 46, 788 und GS V, 147.
² LS 161.
³ LS 175.2.
⁴ LS 700.1.
⁵ In Kraft seit 1. Juli 1978 (OS 46, 833).
⁶ Fassung gemäss RRB vom 8. Juli 1998 (OS 54, 630). In Kraft seit 1. August 1998.
⁷ Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 806; ABI 2010, 2429). In Kraft seit 1. Januar 2011.
⁸ Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 324; ABI 2016-07-15). In Kraft seit 1. Januar 2018.
⁹ Fassung gemäss RRB vom 2. Juli 2025 (OS 81, 244; ABI 2025-08-22). In Kraft seit 1. Juni 2026.