Verordnung über die einheitliche Darstellung der Richtplanungen

701.11Verordnung02.04.1977

701.11

(vom 8. Dezember 1976)¹

Der Regierungsrat beschliesst:

§ 1

¹ Diese Verordnung regelt die einheitliche Darstellung der kantonalen, regionalen und kommunalen Richtplanungen in den Gesamtplänen.

A. Geltungsbereich

² Die Beachtung ihrer Bestimmungen und der im Anhang wiedergegebenen Symbole, Signaturen und Farben ist Genehmigungsvoraussetzung im Sinne von § 5 des Planungs- und Baugesetzes³.

§ 2

¹ Die der Planungspflicht gemäss § 8 des Planungs- und Baugesetzes³ unterstehenden Körperschaften, Stiftungen und selbstständigen Anstalten des öffentlichen und privaten Rechts sind verpflichtet, den Richtplanerstellern rechtzeitig die notwendigen Angaben, allenfalls in Form von Planunterlagen, abzugeben.

B. Pflicht zur Mitarbeit

² Anstände mit Planungs- oder Werkträgern, die dem kantonalen Recht nicht unterworfen sind, sind der Baudirektion zwecks Vermittlung oder Befreiung von der Angabepflicht zu melden.

§ 3

¹ Die Gesamtpläne aller Stufen stellen durch Teilrichtpläne gemäss den §§ 21 ff. des Planungs- und Baugesetzes³ und durch einen Bericht nach § 19 des Planungs- und Baugesetzes³ die getroffenen Richtplanungen dar.

C. Grundsätze

I. — Form der Gesamtpläne

² Soweit die Übersichtlichkeit es erlaubt, können kommunale Gesamtpläne mit einem einzigen Plan oder zusammengefassten Teilrichtplänen dargestellt werden.

§ 4

¹ Die Gesamtpläne haben für das erfasste Gebiet die auf eine langfristige Entwicklung abgestimmten Planungsmassnahmen in grossen Zügen wiederzugeben.

II. — Inhalt der Gesamtpläne

  1. Allgemein

² Die Liste der Symbole und Signaturen im Anhang ist für den notwendigen Grad der Ausführlichkeit und Genauigkeit nicht bestimmend.

§ 5

In den Gesamtplänen der einzelnen Planungsstufen ist nur soviel darzustellen und auszuführen, als es die Zuständigkeitsordnung gemäss den §§ 9 und 28 ff. des Planungs- und Baugesetzes³ erlaubt.

  1. Ausführlichkeit

    1. 16 - 91

701.11

Verordnung über die Richtplanungen

  1. Genauigkeit

§ 6 — Die Gesamtpläne haben einen Genauigkeitsgrad aufzuweisen, der

  1. ohne Verletzung der Planungspflicht für die untergeordneten Planungsträger und die Nutzungsplanungen möglichst grosse Entscheidungsfreiheit gewährt,
  2. innerhalb der einzelnen Planungsstufen und zwischen ihnen die Koordination sicherstellt oder ermöglicht.

D. Die Pläne

I. — Massstab

§ 7

Teilrichtpläne sind in folgenden Massstäben darzustellen:

  1. die kantonalen Richtpläne im Massstab 1:25000,
  2. die regionalen Richtpläne im Massstab 1:10000,
  3. die kommunalen Richtpläne im Massstab 1:10000 oder 1:5000.

II. — Die Teilrichtpläne

  1. Die Pläne im einzelnen

a. Der Siedlungs- und Landschaftsplan

b. Der Verkehrsplan

§ 8

Der Siedlungs- und Landschaftsplan wird in einem einzigen Plan dargestellt; eine Aufteilung ist nur mit Einwilligung der Baudirektion zulässig.

§ 9

¹ Im Verkehrsplan sind die Grenzen der generellen Aufteilung der erfassten Fläche in Baugebiet, Landwirtschaftsgebiet, Forstgebiet, Erholungsgebiet und Schutzgebiet darzustellen.

² Als Strassen mit autobahnähnlichem Ausbau sind solche zu bezeichnen, von denen im Zeitpunkt der Planfestsetzung mit grosser Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sie im Sinne der Bestimmungen über Nationalstrassen I. Klasse ausgestaltet und benutzt werden sollen.

c. Der Versorgungsplan

§ 10

Der Versorgungsplan kann, soweit die Übersichtlichkeit es erfordert, mit folgenden Einzelplänen dargestellt werden:

  1. Plan der Wasserversorgung,
  2. Plan der Energieversorgung, nötigenfalls aufgeteilt in die Teilbereiche elektrische Energie, Wärmeversorgung und Gasversorgung,
  3. Plan der Fernmelde- und Nachrichtenübermittlungsdienste, nötigenfalls aufgeteilt in die Teilbereiche Fernmeldeanlagen der PTT und solche von Konzessionären,
  4. Plan der Abwasser- und Abfallbeseitigung.

d. Der Plan der öffentlichen Bauten und Anlagen

§ 11

Die im Anhang enthaltene Aufzählung von Symbolen und Signaturen für den Plan der öffentlichen Bauten und Anlagen ist nicht abschliessend; im Einvernehmen mit der Baudirektion können bei Bedarf weitere Symbole und Signaturen verwendet werden.

Verordnung über die Richtplanungen

701.11

§ 12

In den einzelnen Teilrichtplänen können, soweit dadurch die Verständlichkeit gefördert wird und die Übersichtlichkeit es erlaubt, Angaben aus anderen Teilrichtplänen dargestellt werden; bei Abweichungen und im Zweifelsfalle sind die Festlegungen im speziellen Teilrichtplan massgeblich.

  1. Informative Ergänzungen

§ 13

Reichen aufgrund örtlicher Besonderheiten die zur Verfügung gestellten Symbole und Signaturen für eine zweckmäßige Darstellung der Richtplanung nicht aus, können mit Zustimmung der Baudirektion zusätzliche Zeichen und Anschriften verwendet werden.

  1. Weitere Symbole

§ 14

Übersichtspläne im Sinne von § 20 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes³ sind unter Hinweis auf ihre beschränkte Verbindlichkeit deutlich als solche zu bezeichnen.

III. — Die Übersichtspläne

§ 15

¹ Die Berichte zu den Gesamtplänen sind in knapper Form und in allgemein verständlicher Sprache abzufassen.

² Sie haben in grossen Zügen Auskunft zu erteilen über:

a. die Grundlagen der Planung und ihre Bewertung,

b. die angestrebten Ziele und Zwecke der Planung,

c. die wesentlichen planerischen Festlegungen, deren grosse Zusammenhänge, die aufgetretenen hauptsächlichen Zielkonflikte und ihre Lösung sowie die Anpassungsmöglichkeiten an denkbare Veränderungen der Grundlagen,

d. die voraussichtlichen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Richtplanung, namentlich diejenigen auf die Bevölkerungsstruktur, Wirtschaftsstruktur und Wohnqualität,

e. die technische Verwirklichung der Infrastrukturplanung (Leistungsfähigkeit sowie Bauweise und Art der Benützung, soweit für die Richtplanung von Bedeutung),

f. die Zeiträume der allenfalls etappierten Planungsverwirklichung, verbunden mit Schätzungen der Folge- oder Investitionskosten.

³ Die von übergeordneten Planungsträgern getroffenen Festlegungen sind, nach den einzelnen Teilrichtplänen gegliedert, in besonderen Listen festzuhalten.

§ 16

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt² in Kraft.

¹ OS 46, 477 und GS V, 139.

² ABl 1977, 469 vom 1. April 1977.

³ LS 700.1.

1.1.16-91

.

701.11

Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich

Anhang zur Verordnung über die einheitliche Darstellung der Richtplanungen

(vom 8. Dezember 1976)

1.1.16-91

In den Plänen jeder Planungsstufe (kantonal, regional, kommunal) ist nur so viel darzustellen, als die Erfüllung der zugewiesenen Aufgabe und die Wahrung der Interessen des betreffenden Planungsträgers es erfordert.

Die Grösse der Symbole ist dem Planmassstab und dem darzustellenden Gegenstand entsprechend zu wählen.

A.I. Siedlungsplan (§§ 21 und 22)

Überdruck zur Detaillierung des Überbauungscharakters nach PBG §§ 22 und 28 Abs. 2

Städtische Überbauung

Halbstädtische Überbauung

Nichtstädtische bzw. ländliche Überbauung (ohne Überdruck)

Siedlungsgebiet:

Baugebiet

Wohngebiet

Wohngebiet mit Gewerbeerleichterung

Industriegebiet

Gebiet mit hohem Anteil öffentlicher Bauten

Landschaftlich empfindliche Lage

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Schutzwürdiges Ortsbild

Zentrum (Darstellung: Kreis oder flächenbezogen)

Bauentwicklungsgebiet

Regionsgrenze

Gemeindegrenze

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A. II. Landschaftsplan (§ 23)

Landwirtschaftsgebiet:

Landwirtschaft

Besondere Eignung für Glashausgartenbau

Landwirtschaftsgebiet mit erhöhter Erholungsattraktivität

Forstgebiet:

Wald

Vorgesehene Aufforstung

Erholungsgebiet:

Allgemeines Erholungsgebiet

Besonderes Erholungsgebiet:

A = Allmend

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B = Festplatz, Rastplatz, Parkanlage und dergleichen

C = Sportplatz, Freibad, Tennisplatz und dergleichen

D = Familiengartenareal, Campingplatz und dergleichen

Ski- oder Schlittelabfahrt

Schutzgebiet:

Naturschutzgebiet (Biotop)

Umgebungsschutzgebiet (Bauverbot)

Naturobjekt

Kulturobjekt/Einzelobjekt

Aussichtspunkt

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Grenze kantonales Schutz- oder Erholungsgebiet

Grenze regionales Schutz- oder Erholungsgebiet

Trenngebiet

Materialgewinnung und eventuell Auffüllung

Materialablagerung

Grenze der im kantonalen Richtplan festgelegten Gebiete

Grenze der im regionalen Richtplan festgelegten Gebiete

Übriges Gebiet (z.B. Bahnareal, Flughafenareal)

Gewässer

B. Verkehrsplan (§ 24)

Hochleistungs- und wichtige Hauptverkehrsstrasse

Hauptverkehrsstrasse

Bei Ersatz zur Umklassierung vorgesehen

Sammelstrasse

Autobahnähnlicher Ausbau

In übergeordneten Planungen festgesetzte Strassen

Anschluss

Tunnel

Werkhof

Parkierung im öffentlichen Interesse, wie: Parkhäuser und Grossparkflächen/Parkplätze im Erholungsgebiet

bestehendgeplant
bestehendgeplant
Radweg● ● ● ● ● ● ● ●○○○○○○○○
Reitweg● ● ● ● ● ● ● ●○○○○○○○○
Fussweg● ● ● ● ● ● ● ●○○○○○○○○
Bahnlinien einspurig+++++++++
Bahnlinien doppel- oder mehrspurig+++++++++
Eisenbahntunnel) ) ) )) ) ) ) ) ) ) ) ) ) ) ) ) ) ) ) ) ) ) ) ) ) ) ) ) ) ) ) ) )
Eisenbahnstrecke mit Haltestelle++++
Bahnareal++
Güterumschlag
Schmalspurbahn/Tram mit Haltestelle—●———○—
Buslinie mit Haltestelle—◆——◇—
Luftseilbahn++++++++++++

Skilift

Schiffahrtslinie

Luftstrasse im Nahbereich (An- und Abflugwege)

Flughafen

Flugfeld

Flugsicherungseinrichtungen

bestehendgeplant
•••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••

C. Versorgungsplan (§ 25)

Wasserversorgung

Die Symbole der Anlagen werden entsprechend den Druckzonen in verschiedenen Farben (grün, blau, rot usw.) ausgeführt. Sie können mit Namen und technischen Daten ergänzt werden.

  1. Grundwasserschutzzonen (ohne Unterteilung)

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Unterteilung in:

  • weitere Schutzzone
  • engere Schutzzone
  • Fassungsbereich

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  1. Grundwasserschutzareal

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  1. Anlagen

3.1 Wasserbeschaffung

Quellen: ungefasst

  • gefasste Brunnenstube
  • Sammelschacht
bestehendgeplant
Grundwasserpumpwerkbestehendgeplant
primitive Fassung, z. B. Sodbrunnen
vertikaler Filter- oder Schachtbrunnen
Horizontalbrunnen
Seewasserwerk
See- oder Fluss-wasserfassung mit Rohwasserpumpwerk
Aufbereitungsanlage
Reinwasserpumpwerk
Grundwasseranreicherung

3.2 Wasserverteilung

Reservoir

Reservoir mit Stufenpumpwerk

Stufenpumpwerk

Quellwasserpumpwerk

Druckerhöhungs-pumpwerk

Hauptleitung (mit Kaliberangabe)

Hauptleitung, die zu verstärken ist

Verteil- und Nebenleitung (mit Kaliberangabe)

Bezugs- und Abgabeschacht, Schieberschacht

Druckbrecherschacht

Druckreduzierventil

bestehendgeplant
300300
125125

3.3 Fernwirkanlage

Signalerdkabel (mit Adernzahl)

Betriebswarte BW

Auslösestation AS

3.4 Hydrantenanlage

Überflurhydrant Unterflurhydrant

Energieversorgung:

Elektrizität:

Kraftwerk

Unterwerke: Freiluftanlage

Unterirdische Anlage oder Innenraum

Transformatorenstation

bestehendgeplant
10 adrig— — — — —
BW ☐BW ☐
AS ☐AS ☐
— — — — —— — — — —
bestehendgeplant
Freileitungen: (Trassen)bis 50 kV
über 50 kV380
Kabelleitungen: (Trassen)bis 50 kV150
über 50 kV
Projektiertes Leitungs-Trasse: (Kabel- oder Freileitung)bis 50 kV
über 50 kV380
Projektierte Kabelleitung: (Trassen)bis 50 kV
über 50 kV220
Gas:
Verteilzentrale
Gasometer
Hochdruckbehälter

Regler

Fernleitungen: überregional

regional

Verteilleitung

Versorgungsleitung

Fernwärme:

Heizwerk (Fernwärme)

Rohrleitung

Erdöl:

Grosstankanlagen

Rohrleitung

bestehendgeplant
bis 25 bar/∅...bis 25 bar/∅...
bis 1 bar/∅...bis 1 bar/∅...
bis 0,1 bar/∅...bis 0,1 bar/∅...

Fernmelde- und Nachrichtenübermittlungsdienste:

Fernmeldeanlagen der PTT:

  • Telefon-Netzgruppengrenze
  • Telefon-Anschlussnetzgrenze

Hauptachse

  • Telefonamt
  • Drahtlose Station
  • Drahtlose Station, privat von PTT konzessioniert
bestehendgeplant
TT
RR
PP

Fernmeldeanlagen von Konzessionären:

  • Gemeinschaftsantennen-Versorgungsgebietsgrenze
bestehendgeplant
YY

Gemeinschaftsantenne

Gemeinschaftsantennen-Verteilleitung

Abwasserbeseitigung:

Grenzen des Kanalisationsgebietes

Kanalsystem (mit Bezeichnung)

Teileinzugsgebiet (mit Flächen in ha)

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Kanäle (Strichdicke nach Querschnitt abgestuft):

Schmutz- oder Mischwasserleitung (mit Querschnitt, Gefälle und evtl. Fließrichtung)

Meteorwasserleitung (mit Querschnitt, Gefälle und evtl. Fließrichtung)

ausser Betrieb zu setzen

durch neue zu ersetzen

Lage und/oder technische Daten noch nicht bekannt

Druckleitung (mit Querschnitt)

Schacht (mit systemweise fortlaufender Bezeichnung)

bestehendgeplant

Querschnittsänderung

Gefällewechsel

Trennsystem

Dachwasserversickerung

Beispiele für Bezeichnungen:

bestehendgeplant
Ø 60A3
------
8‰

Sonderbauwerke:

Kläranlagen (mit massgebendem Trockenwetteranfall):

  • mechanisch
  • biologisch
  • weitergehend

Regenbecken (mit Volumen)

Regenüberlauf (mit kritischer Regenintensität oder Vielfachem des massgebenden Trockenwetteranfalls)

bestehendgeplant
TWA 14 = 20 l/s
200 m³TWA 16 = 30 l/s
200 m³200 m³
15 l/s = ha1 + 3

Pumpwerk (mit maximaler Fördermenge)

Gewässer: offen Flüsse und Bäche eingedolt Vorflutleitung (Drainage) Grundwasserschutzzone S: (Abgrenzung in Übereinstimmung mit Plan der Wasserversorgung) weitere Schutzzone engere Schutzzone Fassungsbereich

Abfallbeseitigung: Kehrichtverbrennungsanlage Kompostierwerk

bestehendgeplant
☑ 30 l/s☑ 30 l/s
____________________proj.
____________________proj.
____________________proj.
Vorbrennung und Kompostierungbestehendgeplant
Ablagerung von Aushubmaterial
Multikomponentendeponie

S = Sondermüll-Deponie O = Ölerde-Deponie Sd = Schredder SV = Sondermüll-Verbrennungsanlage A = Sammelplatz für Altautos und Schrott

D. Plan der öffentlichen Bauten und Anlagen (§ 26)

a) Öffentliche Verwaltung und Justiz: V = Öffentliches Verwaltungsgebäude W = Werkhof RP = Rechts- und Polizeiwesen K = Kaserne

b) Erziehung und Bildung: S = Schulen (Volks-, Sonderschule) U = Universität M = Mittelschule B = Berufsschule

c) Kultur, gemeinschaftliche Begegnung: M = Museum T = Theater G = Gemeindesaal

d) Kultuspflege und Bestattungswesen: K = Kirche F = Friedhof Kr = Krematorium

bestehendgeplant

e) Sozial- und Gesundheitswesen:

H = Spital Pf = Pflegeheim A = Altersheim

f) Erholung und Sport:

Hb = Hallenbad B = Bojenfeld Fb = Freibad Ha = Hafenanlage St = Stadion Tr = Trockenplatz Sh = Saalsporthalle

bestehendgeplant

Im kantonalen Richtplan festgelegt ☐

Im regionalen Richtplan festgelegt ☐

Beispiel für Nutzungsänderung ☑

Beispiel mit Darstellung des ungefähren Flächenbedarfs ☐