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672.615•Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Kanton Zürich und dem Kanton Appenzell I. Rh. über die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
672.615Konkordat03.11.1981
672.615
(vom 14. Oktober / 3. November 1981)
in dem Maße von der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu befreien, wie diese im Sitzkanton von der Erbschafts- und Schenkungssteuerpflicht befreit werden; die Steuerbefreiung wird nur insoweit gewährt, als sie durch den besteuernden Kanton einer ähnlichen juristischen Person mit Sitz in seinem Kanton auch gewährt würde.
a. im Kanton Zürich auf die vom Kanton erhobene Erbschafts- und Schenkungssteuer; b.² im Kanton Appenzell I. Rh. auf die vom Kanton erhobene Erbschafts- und Schenkungssteuer.
Diese Vereinbarung tritt in Kraft, nachdem ihr die Regierungen beider Kantone zugestimmt haben. Sie ist anwendbar auf die nach diesem Zeitpunkt eröffneten Erbgänge und vollzogenen Schenkungen.
Die beiden Regierungen sind berechtigt, jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von der vorliegenden Vereinbarung zurückzutreten.
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