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672.606•Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Kanton Zürich und dem Kanton Obwalden über die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
672.606Konkordat25.08.1987
672.606
(vom 19./25. August 1987)
Die Regierungen der Kantone Zürich und Obwalden vereinbaren was folgt:
Zuwendungen durch letztwillige Verfügungen oder Schenkungen, die von Einwohnern des einen Kantons zugunsten:
¹ Diese Vereinbarung tritt in Kraft, nachdem ihr die Regierungen beider Kantone zugestimmt haben.
² Sie kann jederzeit von einer der beiden Regierungen unter Beobachtung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.
¹ OS 50, 209.
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