Verordnung über die Durchführung der Anrechnung ausländischer Quellensteuern
634.3Verordnung01.01.1968Originalquelle öffnen →
634.3
(vom 7. Dezember 1967)¹
⁵ Die Anrechnung ausländischer Quellensteuern auf Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Dienstleistungserträgen und Renten wird nach Massgabe der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und des Bundesrechts durchgeführt.
Anwendbares Recht
² Der Antrag auf Steueranrechnung ist bei der Steuerverwaltung desjenigen Kantons einzureichen, in dem der Antragsteller am Ende der Steuerperiode, in der die Erträge fällig wurden, ansässig war.
Antrag auf Steueranrechnung
¹ Über die im Kanton Zürich eingereichten Anträge entscheidet das kantonale Steueramt.³
Entscheid
² Bei gänzlicher oder teilweiser Abweisung des Antrages ist der Entscheid kurz zu begründen.
¹ Der Entscheid über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern kann mit den gleichen Rechtsmitteln angefochten werden wie der Entscheid über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer durch das kantonale Steueramt.⁵
Rechtsmittel und Rechtsmittelinstanzen
² Über Einsprachen entscheidet das kantonale Steueramt, über Beschwerden das Steuerrekursgericht.⁴
a.⁶
¹ Die anrechenbaren Beträge werden dem Antragsteller gemäss Weisung des kantonalen Steueramtes durch die Staatskasse ausbezahlt.³
Rückerstattung
² In Sonderfällen kann die Verrechnung mit Steuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinde angeordnet werden.
³ Das kantonale Steueramt führt den Wiedereinzug ungerechtfertigt ausbezahlter oder verrechneter Steuerbeträge durch und beantragt bei Widerhandlungen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung die Einleitung der Strafverfolgung.
Ungerechtfertigte Anrechnung und Strafverfolgung
634.3
Verordnung – Anrechnung ausländischer Quellensteuern
Anteil des Bundes
² Der Bund übernimmt die ihm nach dem Bundesrecht zu belastenden Anteile an den anrechenbaren Steuerbeträgen.
Anteil des Kantons und der Gemeinde
⁵ Kanton und Gemeinden, in denen der Antragsteller in der Steuerperiode, in der die Erträge fällig wurden, steuerpflichtig war, übernehmen ihre Betreffnisse
Abrechnung
¹ Das kantonale Steueramt ermittelt aufgrund der Entscheide über die Steueranrechnung die von Bund, Kanton und Gemeinde zu übernehmenden Anteile.³
² Die Aufteilung des Anteils der Gemeinde, in der der Antragsteller ansässig ist, auf die einzelnen Gemeindegüter soll vom Gemeindesteueramt aufgrund der Sollbeträge der vorläufigen Abrechnung über die Gemeindesteuern vorgenommen werden.²
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.
¹ OS 42, 845 und GS IV, 442. Vom Regierungsrat erlassen.
² Fassung gemäss RRB vom 13. Juni 2001 (OS 56, 611). In Kraft seit 1. Januar 2001.
³ Fassung gemäss RRB vom 30. Juni 2010 (OS 65, 473; AB1 2010, 1481). In Kraft seit 1. August 2010.
⁴ Fassung gemäss RRB vom 28. August 2013 (OS 68, 386; AB1 2013-09-13). In Kraft seit 1. Januar 2014.
⁵ Fassung gemäss RRB vom 10. Dezember 2019 (OS 74, 606; AB1 2019-12-20). In Kraft seit 1. Januar 2020.
⁶ Aufgehoben durch RRB vom 10. Dezember 2019 (OS 74, 606; AB1 2019-12-20). In Kraft seit 1. Januar 2020.
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