522•Zivilschutzgesetz (ZSG)
522Gesetz01.08.2007
{
"legislation": {
"lawId": "erlass-522",
"source": "ch-zh-erlass",
"kurztitel": "-",
"bandnummer": "9",
"collection": "ls",
"sourceStem": "erlass-522-2007_03_19-2007_08_01-099",
"ordnungsnummer": "522"
},
"content": {
"collection": "ls",
"ordnungsnummer": "522"
}
}(vom 19. März 2007)¹
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 14. Juni 2006² und der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit vom 14. November 2006,
beschliesst:
Gegenstand
¹ Der Kanton vollzieht das BZG³ und überwacht die Aufgabenerfüllung durch die Gemeinden. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vollzugsbestimmungen.
Kanton
a. Grundsatz
² Er bezeichnet die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons.
¹ Der Kanton bildet und betreibt eine kantonale Zivilschutzorganisation und regelt deren Einsatz.
b. Kantonale Zivilschutzorganisation
² Die kantonale Zivilschutzorganisation hat insbesondere folgende Aufgaben:
Der Kanton stellt die Alarmierung der Bevölkerung sicher.
c. Alarmierung der Bevölkerung
Die Gemeinde bildet eine Zivilschutzorganisation und regelt deren Einsatz.
Gemeinde
Zivilschutzgesetz (ZSG)
¹ Die Zivilschutzorganisationen verfügen namentlich über folgende Bereiche:
² Der Kanton legt nach Anhörung der betroffenen Gemeinden für die einzelnen Zivilschutzorganisationen fest:
¹ Jede Zivilschutzorganisation wird durch eine Kommandantin oder einen Kommandanten geführt. Diese oder dieser wird durch die zuständige Behörde bestimmt.
² Die Kommandantinnen und Kommandanten beraten die Behörden in allen Zivilschutzbelangen. Dazu gehören insbesondere:
¹ Die Gemeinden können sich zur Erfüllung der Aufgaben des Zivilschutzes zusammenschliessen. Zusammenschlüsse mit Gemeinden ausserhalb des Kantons sind zulässig.
² Vertragliche Regelungen müssen durch den Kanton genehmigt werden.
³ Der Kanton kann Zusammenschlüsse anordnen.
¹ Der Kanton schafft die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für das Aufgebot bei Einsätzen.
² Kanton und Gemeinden stellen in ihrem Zuständigkeitsbereich die Organisation des Aufgebots sicher.
Zivilschutzgesetz (ZSG)
¹ Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons erlässt die Aufgebote für die Grundausbildung, die Kaderausbildung und die Weiterbildung aller Angehörigen des Zivilschutzes sowie für die Einsätze der kantonalen Zivilschutzorganisation.
Erlass der Aufgebote
² Die Zivilschutzorganisationen erlassen die Aufgebote zu den Wiederholungskursen.
³ Die Gemeinden können Schutzdienstpflichtige für Einsätze aufbieten:
⁶ Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons ermittelt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden den jährlichen Rekrutierungsbedarf nach Grundfunktionen. Sie teilt die rekrutierten Schutzdienstpflichtigen in die Zivilschutzorganisationen ein.
⁶ ¹ Schutzdienstpflichtige ohne Einteilung in eine Zivilschutzorganisation werden in die Personalreserve eingeteilt.
² Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons entscheidet über diese Einteilung.
¹ Auf Antrag der Zivilschutzorganisation oder der Partnerorganisation des Bevölkerungsschutzes entscheidet die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons über
² Sie hört die Zivilschutzkommandantin oder den Zivilschutzkommandanten und den Schutzdienstpflichtigen an.
³ Die Partnerorganisationen melden der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Kantons den Wegfall des Entlassungsgrundes.
¹ Die Gemeinden stellen der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Kantons die zur Erfüllung der Vollzugsaufgaben erforderlichen Daten kostenlos zur Verfügung.
² Der Kanton darf die zur Auftragserfüllung erforderlichen Daten elektronisch bearbeiten und speichern.
³ Die Gemeinden bezeichnen die Stelle, die für die Besorgung der administrativen Belange der kommunalen Zivilschutzorganisationen verantwortlich ist.
⁵ Einteilung der Schutzdienstpflichtigen
⁶ Personalreserve
⁷ Vorzeitige Entlassung
⁸ Kontrollführung
1.1.18-99
Zivilschutzgesetz (ZSG)
Zuständigkeiten
¹ Der Kanton ist zuständig für die Ausbildung der Schutzdienstpflichtigen seiner Zivilschutzorganisation. Bei den Zivilschutzorganisationen der Gemeinden ist er zuständig für die
² Die Gemeinden sind zuständig für die Wiederholungskurse der Schutzdienstpflichtigen ihrer Zivilschutzorganisationen.
³ Der Kanton sorgt für eine einheitliche Ausbildung.
Dauer
¹ Die Grundausbildung dauert zwei Wochen.
² Der Regierungsrat kann die Grundausbildung auf drei Wochen verlängern.
Personal und Infrastruktur
¹ Der Kanton stellt für die Ausbildung in seinem Zuständigkeitsbereich die Infrastruktur und das Personal sicher und betreibt die Ausbildungsplätze.
² Er kann den Gemeinden und Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes Personal und Infrastruktur zu kostendeckenden Preisen zur Verfügung stellen.
³ Er kann mit den Gemeinden Vereinbarungen über die Inanspruchnahme und Entschädigung von kommunalen oder regionalen Ausbildungszentren und Instruktoren treffen.
Ausrüstung
Der Kanton legt Art und Umfang der Mindestausrüstung der Zivilschutzorganisationen für Katastrophen und Notlagen fest und beschafft die notwendige Ausrüstung. Er hört dabei die Gemeinden an.
Unterhalt
¹ Die Gemeinden lagern und unterhalten die von Bund und Kanton zugeteilte Ausrüstung und stellen deren Einsatzbereitschaft sicher.
² Der Kanton betreibt eine Reparaturstelle.
Zivilschutzgesetz (ZSG)
Kostentragung
² Die Gemeinde trägt die Kosten für
a. die Zivilschutzorganisation der Gemeinde,
b. die Wiederholungskurse ihrer Zivilschutzorganisation,
c. die Mindestausrüstung für Katastrophen und Notlagen,
d. den Unterhalt und den Betrieb der Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung auf ihrem Gebiet,
e. die ihr übertragenen Verwaltungsaufgaben,
f. den Ersatz von verbrauchter, verlorener oder defekter Ausrüstung ihrer Zivilschutzorganisation,
g. den Unterhalt ihrer geschützten Anlagen sowie der öffentlichen Schutzräume.
¹ Die aufbietende Stelle trägt die Kosten.
Kostentragung ² Der Kanton kann sich an den von den Gemeinden zu tragenden Kosten beteiligen. ³ Kanton und Gemeinden können für Instandstellungsarbeiten und Einsätze zugunsten der Gemeinschaft die Kosten dem Veranstalter bzw. dem Nutzniesser ganz oder teilweise auferlegen.
Der Kanton kann für Dienstleistungen und Kontrollen im Bereich des baulichen Zivilschutzes Gebühren erheben.
Gebühren
1.1.18-99
Zivilschutzgesetz (ZSG)
Schutzraumfonds
a.⁵ ¹ Die Ersatzbeiträge für nicht erstellte Schutzräume im Sinne von Art. 46 BZG³ fliessen in einen kantonalen Schutzraumfonds.
² Die Mittel des Fonds werden gemäss Art. 47 Abs. 2 BZG³ verwendet.
Schadenersatz und Rückgriff
⁴ Der Regierungsrat behandelt Schadenersatzansprüche und Rückgriffsforderungen im Sinne von Art. 67 Abs. 1 BZG³.
Strafverfolgung
¹ Die Statthalterämter untersuchen und beurteilen Übertretungen im Sinne von Art. 69 und 70 BZG³.
² Die zuständige Direktion des Regierungsrates und der Gemeindevorstand⁷ sind für Verwarnungen zuständig.
³ Strafentscheide und Einstellungsverfügungen sind der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Kantons unentgeltlich zuzustellen.
Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz über den Zivilschutz vom 16. März 1986 wird aufgehoben.
¹ OS 62, 219. Inkrafttreten: 1. August 2007.
² ABl 2006, 652.
³ SR 520.1.
⁴ Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.
⁵ Eingefügt durch G vom 15. April 2013 (OS 68, 365; ABl 2012-12-07). In Kraft seit 1. Dezember 2013.
⁶ Fassung gemäss G vom 15. April 2013 (OS 68, 365; ABl 2012-12-07). In Kraft seit 1. Dezember 2013.
⁷ Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABl 2013-04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.