Gesetz über die Verlegung der Kaserne und des Waffenplatzes Zürich

514.1Gesetz17.01.1976

514.1

(vom 7. Dezember 1975)

§ 1

Die Kaserne und der bestehende Waffenplatz werden aus der Stadt Zürich in ein rund 300 Hektaren umfassendes Gebiet im unteren Reppischtal, Gemeinden Birmensdorf und Urdorf, verlegt.

§ 2

¹ Für die Verlegung wird ein Gesamtkredit von 123 Millionen Franken bewilligt, wovon 43 Millionen Franken auf den Landerwerb und – unter Berücksichtigung von § 3 – 80 Millionen Franken auf die Erstellung von Hochbauten, Freizeit-, Sport- und Erholungsanlagen sowie auf Erschliessungsarbeiten entfallen.

² Die Kreditsumme erhöht oder ermäßigt sich um den Betrag, der sich durch eine allfällige Bauverteuerung oder -verbilligung in der Zeit zwischen der Aufstellung des Kostenvoranschlages (Stichtag 1. April 1974) und der Bauausführung ergibt.

§ 3

Über die einzelnen Teilkredite für die Erstellung von Hochbauten, Freizeit-, Sport- und Erholungsanlagen sowie für Erschliessungsarbeiten beschliesst der Kantonsrat aufgrund von Bau- und Kreditvorlagen endgültig.

§ 4

¹ Beim Abschluss von Pacht- und Mietverträgen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind hinsichtlich der Benützung der Kasernenbauten und des Truppenübungsgebietes die Interessen der Bevölkerung der umliegenden Siedlungsgebiete und der Landschaftsschutz angemessen zu berücksichtigen.

² Wird der Waffenplatz nicht militärisch benutzt, so ist die freie Begehbarkeit des Übungsgeländes sicherzustellen, bei teilweiser militärischer Benützung soweit, als ein ordnungsgemässer Schulungs- und Übungsbetrieb der Truppe dies zulässt.

§ 5

Die Bestimmungen in den Verträgen mit dem Bund über die örtliche und zeitliche Benützung des Übungsgeländes durch die Truppe sind durch den Kantonsrat zu genehmigen.

§ 6

¹ Das durch die Verlegung des Waffenplatzes und der Kaserne frei werdende staatliche Areal in der Stadt Zürich bleibt weiterhin als nicht realisierbares Vermögen öffentlichen Zwecken gewidmet.

1.1.16-91

514.1

G über die Verlegung der Kaserne und des Waffenplatzes Zürich

2 Über die Übertragung von Teilen dieses Areals zum realisierbaren Vermögen entscheidet auf Antrag des Regierungsrates der Kantonsrat.

§ 7

Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es annehmen, am Tag nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung in Kraft.

1 OS 46, 33 und GS IV, 12.

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