Hochschulordnung der Zürcher Hochschule der Künste

414.261Erlass01.04.2008

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(vom 16. Januar 2008)¹

Die Hochschulleitung,

gestützt auf § 24 Abs. 2 lit. b des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007²,

beschliesst:

§ 1

¹ Diese Hochschulordnung gilt für die Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK).

Geltungs- und Aufgabenbereich

² Sie regelt Organisation, Aufgaben und Zuständigkeiten innerhalb der Hochschule.

§ 2

Die im Leitbild der ZHdK festgehaltenen Grundsätze bilden die verbindliche Grundlage der inhaltlichen, strategischen und operativen Ausrichtung der Hochschule.

Leitbild

§ 3

Die Hochschulleitung erlässt Vorgaben für die interne Qualitätssicherung und -entwicklung.

Qualitätssicherung

§ 4

¹ Zum Leistungsauftrag der Hochschule gehören die Bereiche Lehre, Weiterbildung, Forschung und Entwicklung, künstlerische Produktion sowie Dienstleistungen und Wissens- und Technologietransfer (WTT).

Leistungsauftrag

² Der Leistungsauftrag wird innerhalb der Departemente gemäss übergeordneter hochschulinterner und externer Vorgaben erbracht, soweit dies nicht durch andere Stellen innerhalb der Hochschule erfolgt.

§ 5

¹ Die ZHdK fördert die Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen auf nationaler und internationaler Ebene.

Kooperationen

² Die Hochschulleitung ist im Rahmen ihrer finanziellen Kompetenzen für den Abschluss von Verträgen mit Partnerhochschulen zuständig.

³ Die Departemente und die Verwaltungsdirektion können Vereinbarungen mit anderen Institutionen direkt abschliessen und sich an Netzwerken als Partner beteiligen, soweit dies gemäss den Kompetenzordnungen vorgesehen ist.

§ 6

³ Die gesetzlich vorgesehenen Organe der Hochschule sind die Rektorin oder der Rektor, die Hochschulleitung, die Departementsleiterinnen und Departementsleiter sowie die Hochschulversammlung (Vertretung aller Angehörigen).

Organe der Hochschule

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Struktur der Hochschule

§ 7

³ ¹ Die Hochschule ist in das Rektorat, die Departemente, die Verwaltung und die Dossiers aufgeteilt.

² Die dem Rektorat unterstellten Einheiten werden in einer Geschäftsordnung festgehalten; diese ist von der Hochschulleitung zu genehmigen.

³ Es bestehen folgende Departemente mit den dazugehörenden Studiengängen, Instituten und weiteren Einheiten:

  • Departement Darstellende Künste und Film,
  • Departement Design,
  • Departement Kulturanalysen und Vermittlung,
  • Departement Fine Arts,
  • Departement Musik.

⁴ Die der Verwaltung unterstellten Abteilungen werden in einer Geschäftsordnung festgehalten; diese ist von der Hochschulleitung zu genehmigen.

⁵ Die Dossiers

  • betreuen Querschnittaufgaben für die gesamte ZHdK und nehmen koordinierende Funktionen wahr,
  • leisten konzeptionell-strategische und operative Arbeit; sie führen Projekte durch.

Aufgaben

§ 8

¹ Die Organe der Hochschule erfüllen ihre Aufgaben gemäss ihrem gesetzlichen Auftrag.

² Die Einheiten des Rektorats erfüllen ihre Aufgaben zuhanden der Rektorin oder des Rektors und der Gesamthochschule.

³ Die Departementsleitungen verantworten die ihnen zugeteilten Studiengänge und Institute sowie die weiteren Aufgaben innerhalb der vorgegebenen Rahmenbedingungen.

⁴ Die Departementsleitungen verantworten in ihrer Funktion als Mitglied der Hochschulleitung die ihnen übertragenen übergeordneten Aufgaben (Dossiers).

⁵ Die Verwaltung erbringt zentrale Dienstleistungen für die Gesamthochschule. Sie stellt das Instrumentarium für die Bewirtschaftung der Ressourcen zur Verfügung.

⁶ ...⁴

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§ 9

¹ Das Auswahl- und Anstellungsverfahren aller Personalkategorien (mit Ausnahme der Rektorin oder des Rektors und der übrigen Mitglieder der Hochschulleitung) wird durch die Hochschulleitung geregelt.

Anstellung und Führung des Personals

² Die Hochschulleitung erlässt Grundsätze zur Personalführung.

³ Die Aufgaben, Verantwortungen und Pflichten des Personals werden in Pflichtenheften und Stellenbeschreibungen festgelegt. Konkretisierungen der Tätigkeiten sowie Spezialaufgaben sind in den Leistungsvereinbarungen oder Zielvereinbarungen festzuhalten.³

§ 10

¹ Die Hochschule erfüllt ihren Leistungsauftrag im Rahmen des Entwicklungs- und Finanzplans und ihres Globalbudgets.³ Finanzen

² Der Finanzhaushalt und die Rechnungsführung richten sich nach den kantonalen Bestimmungen.

³ Über die Zuteilung der Mittel im Rahmen des Globalbudgets entscheidet die Rektorin oder der Rektor nach Anhörung der zuständigen Departementsleitungen.

§ 11

¹ Das Recht auf Mitwirkung umfasst insbesondere die Rechte Mitwirkung

  • auf Vernehmlassung,
  • auf Antrag und
  • auf Mitwirkung in Gremien.

² Als Mitwirkungsgremien bestehen:⁵

  • Hochschulversammlung,
  • Studierendenrat,
  • Delegiertenversammlung der Lehrenden und Forschenden,
  • Personalrat.

³ Die Mitwirkungsgremien vertreten ihre spezifischen Interessen.³

⁴ Die Mitwirkungsgremien erlassen Geschäftsordnungen, die von der Hochschulleitung zu genehmigen sind.³

§ 12

³ ¹ Die Grundsätze der Kommunikation sind im Kommunikationskonzept festgelegt, das von der Hochschulleitung erlassen wird. Kommunikation

² Die Rektorin oder der Rektor verantwortet die Kommunikation der Gesamthochschule.

³ Die interne Kommunikation erfolgt durch die Linienverantwortlichen und wird von der Hochschulkommunikation unterstützt.

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Inkraftsetzung

§ 13

Diese Hochschulordnung tritt nach der Genehmigung durch den Fachhochschulrat am 1. April 2008 in Kraft.

1 OS 63, 78. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 26. Februar 2008. 2 LS 414.10. 3 Fassung gemäss B vom 6. November 2019 (OS 75, 120; AB1 2020-01-24). In Kraft seit 1. Februar 2020. 4 Aufgehoben durch B vom 6. November 2019 (OS 75, 120; AB1 2020-01-24). In Kraft seit 1. Februar 2020. 5 Fassung gemäss B vom 7. Mai 2025 (OS 80, 224; AB1 2025-07-18). In Kraft seit 1. August 2025.

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