Verordnung zum EG BBG (VEG BBG) (Änderung)

413.311Verordnung01.04.2026

413.311

Verordnung zum EG BBG (VEG BBG)

(Änderung vom 24. September 2025)

Der Regierungsrat beschliesst:

Die Verordnung zum EG BBG vom 8. Juli 2009 wird wie folgt geändert:

Neuer Gliederungstitel nach § 27:

D. Schulsozialarbeitende

Angebot

§ 27

a. ¹ Die Schulen gewährleisten das Angebot an Schulsozialarbeit durch den Einsatz von Fachpersonen der Sozialen Arbeit. Das Angebot kann durch den Einsatz von Lehrpersonen mit Zusatzausbildung ergänzt werden.

² Zur Sicherstellung des Angebots können sich die Schulen zusammenschliessen.

Freiwilligkeit

§ 27

b. ¹ Die Nutzung des Angebots an Schulsozialarbeit ist freiwillig.

² Die Klassenlehrperson oder die Schulleitung kann Lernende zu einem Informationsgespräch mit der oder dem Schulsozialarbeitenden anmelden.

³ Die Teilnahme am Angebot gemäss § 14 c Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zum Berufsbildungsgesetz vom 14. Januar 2008¹ ist für die Lernenden obligatorisch, wenn es während der Unterrichtszeiten oder der von der Schulleitung für obligatorisch erklärten Schulanlässe stattfindet.

Schweigepflicht

§ 27

c. ¹ Die Schulsozialarbeitenden sind verpflichtet, über vertrauliche Informationen, die ihnen bei der Ausübung ihrer Funktion zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren.

² Minderjährige Lernende können die Schulsozialarbeitenden ohne Zustimmung der Inhaberin oder des Inhabers der elterlichen Sorge oder anderer Erziehungsberechtigter von der Schweigepflicht entbinden.

VEG BBG 413.311

§ 27

d. Die Schulsozialarbeitenden führen die Akten elektronisch.

Gliederungstitel D.-F. werden zu Gliederungstiteln E.-G.

Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Die Staatschreiberin: Martin Neukom Kathrin Arioli


Rechtskraft und Inkrafttreten

Diese Änderung ist rechtskräftig und tritt am 1. April 2026 in Kraft (ABl 2025-10-10).

1 LS 413.31. 26.3.2026 - OS Band 81

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