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413.112.5•Reglement über die Ausrichtung von Entschädigungen für die Mitwirkung bei Aufnahme- und Abschlussprüfungen an kantonalen Mittelschulen und kantonalen und beitragsberechtigten Berufsmaturitätsschulen
413.112.5Reglement01.05.2005
413.112.5
Reglement über die Ausrichtung von Entschädigungen für die Mitwirkung bei Aufnahme- und Abschlussprüfungen an kantonalen Mittelschulen und kantonalen und beitragsberechtigten Berufsmaturitätsschulen
(vom 15. Juni 2005)¹
Die Bildungsdirektion beschliesst:
Dieser Erlass regelt die Entschädigung für die Mitwirkung im Rahmen der Vorbereitung, der Abnahme und der Korrektur von Aufnahme- und Abschlussprüfungen an Mittelschulen und Berufsmaturitätsschulen als Expertinnen und Experten sowie als Examinatorinnen und Examinatoren.
Geltungsbereich
Die Vergütung von allfälligen Spesen richtet sich nach §§ 64 ff. der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz².
Spesen
³ Die Entschädigung für die Mitwirkung beträgt Fr. 70 pro Stunde (60 Minuten).
Höhe der Entschädigung
¹ Die Schulleitungen sind für die materielle Prüfung der auszuzahlenden Entschädigungen verantwortlich.
Materielle Prüfung
² Sie können dazu Ausführungsbestimmungen erlassen.
¹ Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Mai 2005 in Kraft.
Inkrafttreten
² Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Verfügung der Erziehungsdirektion vom 10. April 1992 sowie die Verfügung des Amtes für Berufsbildung vom 18. September 1996 aufgehoben.
1.4.24 - 124
¹ OS 60, 269. ² LS 177.111. ³ Fassung gemäss Vfg. vom 16. November 2023 (OS 79, 22; ABl 2023-11-24). In Kraft seit 1. Februar 2024.
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