Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zum Konkordat über die Schulkoordination
410.3Gesetz17.07.1971Originalquelle öffnen →
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Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zum Konkordat über die Schulkoordination
(vom 6. Juni 1971)¹
Der Kanton Zürich tritt dem Konkordat über die Schulkoordination³ bei.
Das Konkordat hat folgenden Wortlaut:
Die Konkordatskantone bilden eine interkantonale Zweck öffentlich-rechtliche Einrichtung zur Förderung des Schulwesens und zur Harmonisierung des entsprechenden kantonalen Rechts.
A. Materielle Vorschriften
Die Konkordatskantone verpflichten sich, ihre Schulgesetzgebung in den folgenden Punkten anzugleichen:
Die Konkordatskantone arbeiten zuhanden aller Kantone Empfehlungen aus, insbesondere für folgende Bereiche:
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Konkordat über die Schulkoordination
Die Konferenz schweizerischer Lehrerorganisationen ist bei der Ausarbeitung dieser Empfehlungen anzuhören.
Zusammenarbeit
Die Konkordatskantone arbeiten im Bereich der Bildungsplanung und -forschung sowie der Schulstatistik unter sich und mit dem Bund zusammen.
Zu diesem Zweck werden:
Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
Die Konkordatskantone übertragen der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren die Durchführung der unter Art. 2 bis Art. 4 festgelegten Aufgaben.
Kompetenzen und Arbeitsweise werden in einem Geschäftsreglement niedergelegt.
Die Kosten der Konkordatstätigkeit werden nach Massgabe der Einwohnerzahl unter die Kantone verteilt.
Nichtkonkordatskantone haben in Konkordatsgeschäften beratende Stimme.
Regionalkonferenzen
Zur Erleichterung und Förderung der Zusammenarbeit schliessen sich die Kantone zu vier Regionalkonferenzen zusammen (Westschweiz und Tessin, Nordwestschweiz, Innerschweiz, Ostschweiz). Über den Beitritt zu einer Regionalkonferenz entscheidet jeder Kanton selbst.
Die Regionalkonferenzen beraten die Geschäfte der Plenarkonferenz vor.
Rechtsschutz
Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Konkordat zwischen Kantonen ergeben, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht.
Fristen
Die Angleichung der Schulgesetzgebung im Sinne von Art. 2 dieses Konkordats wird etappenweise vollzogen.
Die Konkordatskantone verpflichten sich:
a) in einem Zeitraum von sechs Jahren das Schuleintrittsalter im Sinne von Art. 2 a festzulegen;
Konkordat über die Schulkoordination
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b) die Schulpflicht in einer angemessenen Zeitspanne auf neun Jahre auszudehnen. Die Kantone mit nur siebenjähriger Schulpflicht können dies in zwei Etappen verwirklichen.
Die Festsetzung des Schuljahrbeginns im Sinne von Art. 2 d soll grundsätzlich auf den Beginn des Schuljahres 1973/74 erfolgen.
Der Beitritt zum Konkordat wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt, der dem Bundesrat Mitteilung macht.
Der Austritt aus dem Konkordat muss dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres.
Dieses Konkordat tritt in Kraft, wenn ihm zehn Kantone beigetreten sind und wenn es vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt worden ist.
Für die Übernahme des in Art. 5 Abs. 3 des Konkordats vorgesehenen Kostenanteils bleiben die kantonalen Bestimmungen über die Finanzkompetenzen vorbehalten.
Über den Austritt nach Art. 10 des Konkordats sowie über Änderungen und Ergänzungen des Konkordats beschließt der Kantonsrat, sofern sie nicht Gegenstände betreffen, die gemäss Staatsverfassung² der Volksabstimmung unterstellt sind.
Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es annehmen, am Tage nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung in Kraft.
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1 OS 44, 227 und GS III, 54. 2 101. 3 Abgeschlossen am 29. Oktober 1970. Vom Bundesrat genehmigt am 14. Dezember 1970. Das Konkordat ist heute verbindlich für die Kantone ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, BS, BL, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, VD, VS, NE, GE und JU.
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