312•Gesetz betreffend die Ordnungsstrafen
(vom 30. Oktober 1866)1
§ 1 — 4 1 Verwaltungsstellen und Gerichte sind berechtigt, Diszipli-
narfehler ihrer Mitglieder sowie der ihnen untergeordneten Behörden und deren Mitglieder, ferner der ihnen unterstehenden Beamtinnen und Beamten sowie Angestellten und der bei ihnen in mündlichen oder schriftlichen Verfahren stehenden Privaten durch Ordnungsstrafe zu rügen.
2 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, die dem Personal- gesetz2 unterstehen. Vorbehalten bleiben ferner besondere gesetzliche Bestimmungen über das Disziplinarrecht einzelner Behörden, Beam- tinnen und Beamter sowie Angestellter.
3 Massnahmen, die keinen Strafzweck verfolgen, fallen nicht unter dieses Gesetz.
§ 2 — 4 Als Disziplinarfehler gilt jede rechtswidrige und schuldhafte
Verletzung der Dienstpflichten, insbesondere
a. jedes Verhalten, das geeignet ist, den ordnungsgemässen Gang, das Ansehen oder die Vertrauenswürdigkeit der staatlichen Tätigkeit zu beeinträchtigen;
b. jedes Verhalten im Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit, das geeignet ist, die Würde von Menschen zu verletzen;
c. die Störung der vorgeschriebenen Verfahrensordnung;
d. die Verletzung des für amtliche Handlungen gebotenen Anstandes.
§ 3
4 1 Disziplinarfehler verjähren ein Jahr, nachdem sie der zu
ihrer Verfolgung zuständigen Behörde bekannt geworden sind.
2 Die Verjährungsfrist ruht, solange ein von der betroffenen Person ergriffenes Rechtsmittel gegen die Disziplinarmassnahme anhängig ist. Die Verfolgung des Disziplinarfehlers verjährt jedoch spätestens drei Jahre nach seiner Begehung.
3 Wird eine Strafuntersuchung eingeleitet, so läuft die Frist für die Verfolgungsverjährung von der rechtskräftigen Erledigung des Straf- verfahrens an.
§ 4
1 Als Ordnungsstrafen können verhängt werden:
1. Verweis,
2.6 Busse bis Fr. 1000,
3. über die nicht vom Volk gewählten Beamten und Angestellten: Einstellung in den Dienstverrichtungen für die Dauer von höchs- tens zwei Monaten, unter Anordnung der Stellvertretung auf Kosten des Fehlbaren.
2 Behördemitglieder, Beamte und Angestellte, gegen die wegen eines Vergehens eine Strafuntersuchung eröffnet wird, können bis zur Erledigung des Strafverfahrens von ihrer Wahlbehörde oder, wenn sie vom Volk gewählt sind, von ihrer Aufsichtsbehörde, in ihren Dienst- verrichtungen eingestellt werden. Der Entscheid über eine disziplina- rische Bestrafung und den Fortbezug der Besoldung während der vor- läufigen Einstellung erfolgt nach Beendigung des Strafverfahrens.
3 .5
§ 4a
1 Für die Zumessung und den Vollzug von Bussen sind
Art. 106
Abs. 3 und Art. 35 Abs. 1 und 3 StGB3 anwendbar.6
2 Dies gilt auch für Ordnungsbussen, die in andern Gesetzen, namentlich in Prozessgesetzen, vorgesehen sind.
§§ 5 und 6.5
1 OS 14, 275 und GS II, 571.
2 LS 177.10.
3 SR 311.0.
4 Fassung gemäss G vom 27. September 1998 (OS 54, 752). In Kraft seit 1. Juli 1999 (OS 55, 62).
5 Aufgehoben durch G vom 27. September 1998 (OS 54, 752). In Kraft seit 1. Juli 1999 (OS 55, 62).
6 Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Pro- zessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520, 577; ABl 2009, 1489). In Kraft seit 1. Januar 2011.
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