Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB)
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(vom 2. April 1911)¹
Erster Titel: Zuständigkeit der Behörden und Verfahren
A. Richterliche Behörden
§§ 1–17.
B. Der Notar
§§ 18–21.
C. Die Bezirksschätzungskommission
§§ 22–24.⁶⁴
D. Das Betreibungsamt
Die Betreibungsbeamten führen die Protokolle für die Viehverpfändung (Art. 885 ZGB²¹) und für den Eigentumsvorbehalt (Art. 715 ZGB²¹).
E. Verwaltungsbehörden
⁶³ ¹ Der Regierungsrat legt nach Anhörung der Gemeinden die Zivilstandskreise fest.
² Umfasst ein Kreis das Gebiet mehrerer Gemeinden, so regeln die Gemeinden in einem Vertrag, wer die Rechte und Pflichten wahrnimmt, die nach Gesetz der Gemeinde oder einem Gemeindeorgan zukommen. Die Verordnung regelt das Nähere.
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3 Der Regierungsrat kann ein Sonderzivilstandsamt für das ganze Kantonsgebiet gemäss Art. 2 der eidgenössischen Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004²² einrichten.
⁵² Jeder Zivilstandskreis hat einen Zivilstandsbeamten und mindestens einen Stellvertreter, die vom Gemeindevorstand⁷⁸ ernannt werden. Die vom Regierungsrat bezeichnete Direktion kann einem Zivilstandskreis bewilligen, mehrere Zivilstandsbeamte mit gegenseitiger Stellvertretung zu ernennen.
Die Zivilstandsbeamten werden von den Gemeinden entschädigt.
² Die Direktion prüft die Amtstätigkeit der Zivilstandsämter regelmäßig.
⁵² Der Regierungsrat erlässt zur Regelung des Zivilstandswesens die nötigen Ausführungsbestimmungen (Art. 49 Abs. 2 und 103 ZGB²¹).
⁵² Der Präsident des Gemeindevorstands⁷⁸ oder die durch Gemeindebeschluss bezeichnete Amtsstelle ist die zuständige Behörde für die Entgegennahme von Fundanzeigen und Genehmigung der Versteigerung gefundener Sachen (Art. 720 und 721 ZGB²¹).
EG ZGB
¹ Der Gemeindevorstand⁷⁸ ist die zuständige Behörde:
1.⁵³ 2.⁸⁷ 3.⁵³ 4.⁵³ 5. für die Anfechtung des Kindesverhältnisses (Art. 259 Abs. 2 Ziff. 3, Art. 260 a Abs. 1 und Art. 269 a Abs. 1 ZGB²¹), 6. für Begehren von Amtes wegen um Verschollenerklärung (Art. 550 ZGB²¹), 7. für das Begehren um Vollziehung einer vom Schenkgeber im Interesse der Gemeinde gemachten Auflage (Art. 246 Abs. 2 OR²⁴).
8.⁷⁴
² Der Gemeindevorstand⁷⁸ ist die zuständige Behörde, gegen welche sich im Falle von Art. 261 Abs. 2 a. E. ZGB²¹ die Vaterschaftsklage zu richten hat.
⁵² Im Fall von § 34 Ziff. 5 ist sowohl der Gemeindevorstand⁷⁸ des Wohnsitzes als auch der Gemeindevorstand⁷⁸ des Heimatortes zuständig.
Der Bezirksrat ist zuständig für das Begehren um Vollziehung einer vom Schenkgeber im Interesse des Bezirkes oder mehrerer Gemeinden desselben gemachten Auflage (Art. 246 Abs. 2 OR²⁴).
§§ 39–40 a.⁷⁴
b.⁵³
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³⁹ ¹ Das Handelsregisteramt führt das Handelsregister und das Verzeichnis der Beibehaltungs- und Unterstellungserklärungen (Art. 9e und 10b Schlusstitel ZGB²¹).
² Es verwahrt das geschlossene Güterrechtsregister.
³ Aufsichtsbehörde ist die zuständige Direktion des Regierungsrates²⁸.
a.⁶¹ ¹ Die Polizei ist die zuständige Stelle im Sinne von Art. 28b Abs. 4 ZGB²¹.
² Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking im Sinne von § 2 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG)⁸ vor, richtet sich das Verfahren nach diesem Gesetz.⁸⁰
³ In den übrigen Fällen sind die §§ 3 Abs. 3, 4, 5 und 7 Abs. 1 GSG⁸ sinngemäss anwendbar.
⁷³ Die Oberstaatsanwaltschaft ist die zuständige Behörde:
1.⁵² für Klagen auf Auflösung eines Vereins wegen widerrechtlicher oder unsittlicher Zwecke (Art. 78 ZGB²¹),
¹ Der Regierungsrat ist zuständig:
1.-3.
für die Ermächtigung zum Geschäftsbetrieb im Sinne von Art. 885 ZGB²¹ (Viehverpfändung),
für die Bewilligung zum Betrieb des Pfandleihgewerbes (Art. 907 ZGB²¹),
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für das Begehren um Vollziehung einer vom Schenkgeber im Interesse des Kantons oder mehrerer Bezirke gemachten Auflage (Art. 246 Abs. 2 OR²⁴),
² Die vom Regierungsrat bezeichnete Direktion ist zuständig: 9.⁷³ für die Aufsicht über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) gemäss Art. 441 ZGB²¹, 10.⁵³ 11.³⁸ 12.–14.⁷⁰ 15.³⁹ für zivilstandsrechtliche Angelegenheiten, einschliesslich Namensänderungen und durch das Zivilrecht bedingte Bürgerrechts-sachen, soweit nichts anderes bestimmt ist, 16. für die Überwachung der Auslosung und Tilgung von Anleihenstiteln (Art. 882 ZGB²¹), 17. für die Bewilligung zur Ausgabe von Warenpapieren durch Lagerhalter (Art. 482 und 1153–1155 OR²⁴).
⁷⁹ Entscheide der zuständigen Direktion betreffend Namensänderung (§ 44 Ziff. 15) können beim Obergericht angefochten werden (§§ 50 und 176 GOG²).
§§ 45 a und 46.⁵³
¹ Die durch das Zivilgesetzbuch vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen, Aufforderungen und Auskündigungen erfolgen durch Aufnahme in das kantonale Amtsblatt. Die Behörde, die die Anzeige erlässt, entscheidet, wie oft die Publikation zu erfolgen hat und ob die Anzeige noch in anderer Weise und auch in nichtamtlichen Blättern zu veröffentlichen sei.
² Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen für einzelne Fälle sowie die vom Zivilgesetzbuch vorgeschriebenen Veröffentlichungen im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
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Zweiter Titel: Kantonales Zivilrecht
Erster Abschnitt: Personenrecht
A. Elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen⁸²
⁸² ¹ Die für den Justizvollzug zuständige Direktion vollzieht die gerichtlich angeordnete elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen (Art. 28 c Abs. 1 ZGB²¹ und Art. 343 Abs. 1 bis Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008²⁶).
² Das Gericht, das die elektronische Überwachung anordnet, auf erlegt die Kosten des Vollzugs der gefährdenden Person unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Verhältnisse.
³ Zuständiges Gericht für die Verlängerung der elektronischen Überwachung ist das Einzelgericht gemäß § 24 lit. e GOG².
⁴ Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.
B. Weitere Bestimmungen zum Personenrecht⁸²
¹ Wald-, Flur-, Viehbesitzer-, Brunnen-, Meliorationsgenossenschaften und Genossenschaften zu ähnlichen Zwecken erhalten das Recht der Persönlichkeit nach Massgabe der besonderen Gesetze und, soweit diese nichts bestimmen, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
² Die Art. 53–58 und 64–79 ZGB²¹ finden entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus dem Bestehen von Teilrechten (Gerechtsamen) der Genossenschafter oder aus den besonderen Gesetzen oder den folgenden Bestimmungen Abweichungen ergeben.
¹ In den Versammlungen von Korporationen mit Teilrechten der Mitglieder ist nicht nach Personen, sondern nach Teilrechten zu stimmen.
² Bei Wahlen und Beschlüssen entscheidet die Mehrheit der in der Versammlung vertretenen Teilrechte.
Vertretung in der Versammlung ist zulässig. Der Vertreter muss handlungsfähig sein. Nicht erforderlich ist, dass er Mitglied der Korporation sei.
Jedem vollen Teilrecht steht eine ganze Stimme zu. Bruchteile eines Teilrechtes haben ein ihrem Bruchteil entsprechendes Stimmrecht.
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Niemand darf bei einer Abstimmung in der Versammlung der Mitglieder mehr als einen Drittel sämtlicher Teilrechte vertreten.
¹ Mitgliedschaften mit Teilrechten sind vererblich und veräußerlich.
² Die Teilrechte der Korporationsmitglieder sind in ein besonderes, beim Grundbuchamt des Sitzes der Korporation zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. Sie sind in allen Beziehungen wie Grundstücke zu behandeln; die Übertragung und Verpfändung der Teilrechte erfolgt durch Eintragung in das genannte Verzeichnis. ³ Die näheren Vorschriften⁷ erlässt das Obergericht. ⁴ Die Gebühren für den Verkehr mit Teilrechten richten sich nach dem Notariatsgesetz⁴,⁴⁰
Sofern nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Beitragspflicht nach Zahl und Grösse der Teilrechte, welche dem einzelnen Mitglied zustehen.
Bei der Auflösung wird das Vermögen der Korporation an die Mitglieder verteilt nach Massgabe ihrer Teilrechte.
a.⁷³ ¹ Die KESB ist zuständige Behörde im Sinne von Art. 268 Abs. 1 und 333 Abs. 3 ZGB²¹.
² Das Adoptionsgesuch ist der KESB am Wohnsitz der Adoptiveletern einzureichen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 (EG KESR)³.
b.⁷⁴,⁷⁶ Die Zivilstandsämter melden die zusammen mit der Anerkennung abgegebene Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge unentgeltlich der Gemeinde, in der diese Personen als niedergelassen gemeldet sind. Die Meldung umfasst Namen und Adressen der sorgeberechtigten Personen.
Amtliche Meldepflichten
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¹ Die für die Wohnsitzgemeinde der unterhaltsberechtigten Person zuständige Jugendhilfestelle ist zuständig für die Inkassohilfe gemäss Art. 131 Abs. 1 ZGB²¹. Sie wendet dabei sinngemäss die Gesetzgebung¹⁶ zur Inkassohilfe in der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe an.⁷²
² Die Inkassohilfe wird auch gewährleistet für Unterhaltsansprüche aus vorsorglichen Massnahmen, die im Rahmen von Scheidungs- oder Trennungsverfahren angeordnet wurden, sowie aus Eheschutzmassnahmen (Art. 173 und 176 ZGB²¹).
³ Abs. 1 und 2 gelten sinngemäss für die Inkassohilfe im Zusammenhang mit der eingetragenen Partnerschaft (Art. 13 und 34 Abs. 4 PartG²³).⁵⁹
§§ 58–63.⁷⁴
§§ 66–69.
§§ 73–75.⁷⁴
§§ 76–81.⁷⁴
§§ 83 und 84.⁷⁴
§§ 85–87.⁵³
§§ 88 und 89.⁷⁴
§§ 90 und 91.⁵³
§§ 92–101.⁷⁴
§§ 102–107.⁷⁴
§§ 108–116.⁷⁴
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§§ 117 a–117 m.74
¹ Findelkinder erhalten das Gemeindebürgerrecht derjenigen Gemeinde, in welcher sie gefunden worden sind.
² Vorbehalten bleibt die nachherige Ausmittlung des dem Kinde angeborenen Gemeindebürgerrechts.
Der Staat bezahlt der Gemeinde, welche vier Jahre lang ein Findelkind versorgt hat, ohne dass dessen Herkunft entdeckt wurde, einen einmaligen Betrag von Fr. 800.
39 Wird ein Ehegatte, der in Gütergemeinschaft lebt, für eine Eigenschuld betrieben und ist sein Anteil am Gesamtgut gepfändet worden, teilt dies der Betreibungsbeamte der unteren Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen mit.
73 ¹ Der Konkurs- oder Betreibungsbeamte befragt den Schuldner in jedem Konkurs- oder Pfändungsfall, ob gegen ihn zugunsten folgender Personen Eigentums- oder Forderungsansprüche bestehen:
² Bestehen Ansprüche gemäss Abs. 1, macht der Konkurs- oder Betreibungsbeamte der zuständigen KESB Anzeige.
³ Die KESB trifft die erforderlichen Massnahmen (Art. 318 Abs. 3, 324, 325 und 423 ZGB²¹).
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Fällt eine Erbschaft aufgrund des Art. 466 ZGB²¹ an den Staat, so hat er, wenn der Verstorbene Bürger einer Gemeinde des Kantons Zürich war, die Hälfte des Liquidationsergebnisses an diese Gemeinde abzugeben.
a.³⁸
⁷³ ¹ Die Zuständigkeit für die Anordnung von Massregeln zur Sicherung des Erbganges (Art. 551 ZGB²¹) richtet sich nach § 137 lit. b GOG².
² Die KESB ordnet die Aufnahme eines Inventars in den Fällen von Art. 553 Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 4 ZGB²¹ an. Sie kann die Aufnahme eines Inventars in weiteren Fällen anordnen, insbesondere wenn es für die Führung einer Beistandschaft mit Vermögensverwaltung erforderlich ist.
³ In schwierigen Fällen kann sie die Aufnahme des Inventars beim Einzelgericht beantragen.
⁷³ ¹ Das Erbschaftsinventar enthält ein Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände, soweit nötig mit Schätzung, sowie der Verpflichtungen des Erblassers.
² Im Übrigen richtet sich die Inventaraufnahme nach § 17 EG KESR³.
⁷³ Die KESB oder der Beistand der betroffenen Person beantragt dem Einzelgericht andere zur Sicherung des Erbganges nötige Massnahmen gemäss Art. 551 ZGB²¹.
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73 ¹ Das Einzelgericht ordnet die Siegelung des Nachlasses an, wenn die Inventaraufnahme zur Sicherung des Nachlasses nicht ausreicht. Es prüft eine Siegelung insbesondere wenn
a. in Betracht zu ziehen ist, dass
b. Erben oder Vermächtnisnehmer nicht erreichbar oder unbekannten Aufenthalts sind,
c. Ungewissheit über die Erbberechtigten herrscht und ein gerichtlicher Aufruf zur Ermittlung der Erben als nötig erscheint.
² Ist der Nachlass unbedeutend, wird auf die Siegelung verzichtet.
Der Rechnungsruf ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und am Wohnsitz und in der Heimatgemeinde des Erblassers öffentlich bekannt zu machen; der Notar kann, wenn erforderlich, die Veröffentlichung auch in andern Blättern anordnen.
65 ¹ Der Notar übergibt das Inventar mit einem Schlussbericht dem Einzelgericht gemäss § 137 lit. b und e GOG².
² Das Einzelgericht trifft die weiteren vom Gesetz vorgesehenen Verfügungen (Art. 587 ZGB²¹).
65 Fällt eine Erbschaft an das Gemeinwesen, so beauftragt das Einzelgericht gemäss § 137 lit. e GOG² den Notar mit der Vornahme eines Rechnungsrufes und trifft die weiter erforderlichen Anordnungen (Art. 592 ZGB²¹).
¹ Ein zusammenhängendes Stück landwirtschaftlichen Bodens, welches weniger als 60 Aren umfasst, ist nicht weiter teilbar. Es ist bei der Teilung einem der Miterben gegen Entschädigung an die übrigen zuzuteilen.
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2 Gelangt ein landwirtschaftliches Grundstück von 60 oder mehr Aren zur Teilung, so muss der einzelne Teil mindestens 30 Aren ausmachen.
3 Bei der Teilung von Weinbergen darf der einzelne Teil nicht weniger als fünf Aren betragen.
4 Auf Gärten, Pünten und Bauplätzen findet diese Bestimmung keine Anwendung.
Sind ausnahmsweise Gründe für weitere Teilung landwirtschaftlichen Bodens vorhanden, so kann der Richter sie ungeachtet der Einsprachen einzelner Erben anordnen.
a.⁶⁵ Die Bestellung von Sachverständigen für die Feststellung des Anrechnungswertes von Grundstücken nach Art. 618 ZGB²¹ erfolgt durch das Einzelgericht gemäss § 137 lit. k GOG².
Bestandteil einer unbeweglichen Sache ist alles, was zu ihrem Bestand gehört und ohne ihre Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann (Art. 642 ZGB²¹). Nach Ortsgebrauch sind namentlich Bestandteile:
Zugehör von Liegenschaften sind unter den Voraussetzungen des Art. 644 ZGB²¹ nach Ortsgebrauch:
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bewegliche Öfen und Herde, soweit nicht in den Boden eingebaute oder mit einer Feuermauer in feste Verbindung gebrachte Öfen und Herde vorhanden sind,
Badeeinrichtungen, Badewannen, Waschherde und Waschtröge, die auf dem Rebland vorhandenen Rebstickel; die Stützpfähle für Pflanzen und dergleichen,
Fasslager, Gestelle und dergleichen,
Löschgerätschaften,
der auf einem landwirtschaftlichen Gute erzeugte und daselbst vorhandene Dünger,
bei einer zum Betrieb eines Gewerbes oder einer Fabrik dienenden Liegenschaft (Fabrik, Mühle, Säge, Stampfe, Trotte, Käserei, Werkstatt usw.) die eigens für dieselbe konstruierten oder ihrer besonderen Einrichtung angepassten oder sonst zur dauernden Benutzung für dieselbe bestimmten Vorrichtungen, wie Spinnstühle, nebst Spindeln und Spulen, mechanische Webstühle, Strickmaschinen, Mahlgänge und dergleichen, sowie die dazu gehörenden Gerätschaften und Werkzeuge.
§§ 137bis–144.
§§ 145–147.⁶⁴
§§ 148–150.⁸⁴
§§ 151–167.
Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet (Art. 679 und 684 ZGB²¹), geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er zunächst den Schutz der Polizeibehörde anrufen.
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⁸⁵ Sträucher dürfen gegen den Willen des Nachbarn nicht näher als 50 cm, gemessen ab der Stockmitte, an die nachbarliche Grenze gepflanzt werden.
¹ Waldbäume und große Zierbäume dürfen gegen den Willen des Nachbarn nicht näher als 4 m, Feldobstbäume und kleinere Zierbäume nicht näher als 2 m, gemessen ab der Stammmitte, an die nachbarliche Grenze gepflanzt werden. Besteht das angrenzende Grundstück aus Rebland, ist ein Abstand von 8 m zu beachten.⁸⁵
² Baumschulpflanzungen dürfen nicht näher als 1 m an die nachbarliche Grenze gesetzt werden. Die in § 173 festgesetzte Verjährung läuft nicht, solange die Baumschule besteht.
⁸⁵ Besteht das angrenzende Land aus Waldboden, dürfen Sträucher und Bäume nicht näher als 50 cm an der Grenze stehen.
¹ Soweit Wald an Wald grenzt, ist die Marklinie auf mindestens 50 cm nach jeder Seite hin offen zu halten. Neuanpflanzungen oder die Nachzucht bereits vorhandenen Waldes dürfen von keiner Seite näher als auf 1 m Abstand von der Grenze vorgenommen werden.
² Der Grenze des Kulturlandes entlang darf die Nachzucht von Wald nicht näher als auf 2 m Abstand von der Grenze erfolgen, Flurwegen entlang nicht näher als auf 1 m.
³ Wird Kulturland in Wald umgewandelt, so ist von benachbartem Kulturland ein Abstand von 8 m, von einer Bauzone ein Abstand von 15 m zu beachten.⁴⁸
⁸⁵ Die Klage auf Beseitigung von Sträuchern und Bäumen, die näher an der Grenze stehen, als nach den vorstehenden Bestimmungen gestattet ist, steht nur dem Eigentümer des benachbarten Landes zu. Sie verjährt
a. nach fünf Jahren seit der Pflanzung des näher stehenden Strauches oder Baumes oder bei Nachzucht von Wald nach dem Abtrieb des alten Bestandes,
b. bei Umwandlung von Kulturland in Wald, wenn die für die Waldbeurteilung massgebenden Waldbäume und -sträucher 20 Jahre alt sind.
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⁸⁵ ¹ Sträucher und Bäume, die infolge der Zulassung des Nachbarn oder der Verjährung des Beseitigungsanspruchs näher an der Grenze stehen, sind in ihrem Bestand geschützt.
² Ist die Einhaltung des ordentlichen Abstandes nicht möglich, können Bäume nach dem Abgang innerhalb von zwei Jahren an gleicher Stelle ersetzt werden. Als Ersatz ist ein Baum derselben oder einer geringeren Wuchshöhe zulässig.
Soweit übungsgemäss das Tretrecht besteht, ist der Pflüger bei Bestellung der Felder berechtigt, auf das nicht bepflanzte oder nicht mit hohem Gras bewachsene Land eines andern 3,5 m weit hinauszufahren.
Die Ufereigentümer an einem Fluss haben den Schifffahrern zu gestatten, sich der vorhandenen Reckwege zu bedienen sowie wenn nötig am Ufer zu landen, die Schiffe vorübergehend daran zu befestigen und die Ladung eine Zeitlang auszusetzen. Der Schaden ist zu ersetzen.
⁸⁵ ¹ Grünhecken bis zu einer Höhe von 2 m dürfen gegen den Willen des Nachbarn nicht näher als 50 cm, gemessen ab der Stockmitte, von der nachbarlichen Grenze gepflanzt werden.
² Grünhecken, die eine Höhe von 2 m überschreiten, sind gegen den Willen des Nachbarn nur zulässig, wenn der Abstand von der nachbarlichen Grenze um die Hälfte der Höhe, die 2 m übersteigt, vergrössert wird.
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Andere Einfriedigungen, wie sogenannte tote Hecken, Holzwände oder Mauern, welche die Höhe von 150 cm nicht übersteigen, darf der Eigentümer an der Grenze anbringen und daran auch Spaliere ziehen. Wenn die Einfriedigungen aber jene Höhe überschreiten, so kann der Nachbar begehren, dass sie je um die Hälfte der Höhe über 150 cm von der Grenze entfernt werden.
⁸⁵ Für das Schneiden der Grünhecken, das Zurückschneiden von Sträuchern und Bäumen und die Reparatur von Grenzmauern darf der Eigentümer soweit nötig den Boden des Nachbarn betreten. Er informiert den Nachbarn vorgängig und ist ihm für Schaden ersatzpflichtig.
Es bleiben vorbehalten die Bestimmungen über die Flur- und Feldwege, das Planungs- und Baugesetz¹⁰, das Strassengesetz¹², das Wassergesetz¹³, das Forstgesetz¹⁹ und die Bestimmungen zur Förderung der Landwirtschaft¹⁸.
¹ Wirkt eine auf dem Grundeigentum lastende öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung ähnlich einer Enteignung, so ist der Betroffene berechtigt, vom Gemeinwesen, das die Eigentumsbeschränkung erlassen hat, angemessene Entschädigung zu verlangen.
² Hat das entschädigungspflichtige Gemeinwesen die Eigentumsbeschränkung im Interesse einer anderen öffentlichrechtlichen Körperschaft angeordnet, so bleibt ihm das Rückgriffsrecht gewahrt.
³ Für die Entschädigungspflicht und die Bemessung der Entschädigung sind die Verhältnisse bei Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung massgebend. Die Entschädigung wird zum jeweiligen Zinsfuß der Zürcher Kantonalbank für bestehende erste Hypotheken auf Wohnliegenschaften von dem Zeitpunkt an verzinst, in dem der Berechtigte sie geltend macht.
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¹ Der Betroffene hat seine Ansprüche innert zehn Jahren seit dem Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung dem Gemeinwesen schriftlich anzumelden.
² Werden die Ansprüche ganz oder teilweise bestritten, so hat das Gemeinwesen das in den §§ 32 ff. des Gesetzes über die Abtretung von Privatrechten¹⁵ vorgesehene Verfahren einzuleiten.
³ Das Gemeinwesen ist jederzeit berechtigt, das Nichtbestehen einer Entschädigungspflicht oder die Höhe der Entschädigung von sich aus feststellen zu lassen.
¹ Entschädigungen können vom Gemeinwesen innert fünf Jahren nach ihrer Ausrichtung ganz oder teilweise zurückverlangt werden, wenn die Eigentumsbeschränkung nachträglich wesentlich gemildert oder beseitigt wird. Bei Handänderungen geht die Rückerstattungspflicht auf den neuen Eigentümer über.
² Bei der Festsetzung des Zeitpunktes der Rückerstattung ist auf die Verhältnisse des Betroffenen Rücksicht zu nehmen. Wo Gründe der Billigkeit es rechtfertigen, ist die Rückerstattung bis spätestens auf den Zeitpunkt der Realisierung des erwirkten Vorteils durch Veräußerung oder Überbauung zu verschieben.
³ Das Gemeinwesen hat die Pflicht zur Rückerstattung der Entschädigung im Grundbuch anmerken zu lassen.
⁴ Bei Streitigkeiten über die Rückerstattung oder die Herabsetzung finden ebenfalls die §§ 32 ff. des Gesetzes über die Abtretung von Privatrechten¹⁵ Anwendung.
In dem Fusswegrecht ist das Recht enthalten, über das dienende Grundstück beziehungsweise den dafür angewiesenen Fussweg zu gehen, nicht aber auch das Recht zu reiten, zu fahren oder Vieh zu treiben. Indessen ist, wenn nicht aus den Umständen auf ein ausgedehntes Recht geschlossen werden muss, der belastete Eigentümer nicht verpflichtet, im Interesse des Fusswegberechtigten, welcher hohe Lasten tragen will, die Bäume längs des Fussweges höher als zwei Meter aufzustücken.
Gebahnter Wege durch offenes Feld und Wald darf jeder Fussgänger sich bedienen, wenn kein besonderes Verbot im Wege steht.
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Wer ein Fahrwegrecht hat, darf auch über den Weg reiten und festgehaltenes (gefangenes) Vieh darüber führen, aber aus dem Fahrwegrecht folgt nicht das Recht, schwere Lasten zu schleifen oder freigelassenes Vieh darüber zu treiben.
Der Winterweg (Fahrweg zur Winterzeit) ist, wenn nicht besondere Verträge etwas Abweichendes festsetzen, in der Zeitfrist von Martini bis Mitte März und nur, wenn der Boden mit Schnee bedeckt oder gefroren ist, auszuüben. Ausnahmsweise darf, wenn sich in milden Wintern bis Mitte Februar dazu keine Gelegenheit bietet, von da an auch über offenen (apern) Boden mit Wagen gefahren werden, insofern kein anderer Weg ohne namhafte Erschwerung benutzt werden kann.
Die Breite der Wege und das Mass des freien Luftraumes über denselben werden durch die Landessitte und das Bedürfnis bestimmt.
Das Weiderecht ist von seiten des belasteten Grundeigentümers jederzeit ablösbar gegen volle Entschädigung des Berechtigten, sei es durch Bezahlung oder einstweilige Versicherung und Verzinsung einer dem schatzungsmäßigen Werte des Rechts entsprechenden Geldsumme, sei es durch eigentümliche Überlassung eines entsprechenden Teils des pflichtigen Grundstückes an den Berechtigten.
Erstreckt sich das Weiderecht über mehrere verbundene Grundstücke, die verschiedenen Eigentümern zugehören, so ist ein einzelner Grundeigentümer gegen den Willen der Mehrheit und unter der Voraussetzung zur Ablösung berechtigt, dass er selbst durch Umzäunung für den nötigen Abschluss seines Grundstückes gegen das weidende Vieh sorgt. Beschliesst aber die Mehrheit der betreffenden Grundeigentümer die Ablösung, so hat sich die Minderheit derselben ebenfalls zu unterziehen.
¹ Ebenso sind Holzungsrechte von seiten des belasteten Waldeigentümers ablösbar.
² Die forstgesetzlichen Bestimmungen²⁷ bleiben vorbehalten.
Insofern die Weid- oder Holzungsrechte aus der ursprünglichen Gemeindeverbindung hervorgegangen sind und einer Genossenschaft von Gerechtigkeitsbesitzern zustehen, während der Boden der ursprünglich gemeinen Weide oder Waldung einer Gemeinde zugehört, so ist sowohl die Gemeinde als die Genossenschaft der Gerechtigkeitsbesitzer berechtigt, eine Auseinandersetzung ihrer verschiedenen Ansprüche durch Teilung des Bodens zu fordern. Ist die Real-
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teilung wegen forstgesetzlicher Bestimmungen nicht zulässig, so hat eine Ablösung durch Geldentschädigung stattzufinden.
Bei solchen Auseinandersetzungen ist der Wert des Eigentums, abgesehen von den damit dem Eigentümer vorbehaltenen Nutzungen, je nach der grösseren oder geringeren Bedeutung der darin liegenden Rechte und der Beschränkung des Gerechtigkeitsbesitzes zu einem Sechstel bis zu einem Achtel des gesamten Grundstücks anzuschlagen.
Von Gesetzes wegen bestehen folgende Pfandrechte:
c.⁴² zugunsten des Staates oder der Gemeinden für Forderungen, die ihnen aus Hochwasserschutzmassnahmen und Konzessionen gegen einzelne Grundeigentümer erwachsen (Wasserwirtschaftsgesetz¹³),
d.
e.⁴⁷ zugunsten der Gemeinden für die Grundsteuern (§ 208 Steuergesetz⁹),
f.⁴² zugunsten des Staates, der Gemeinden und der Werkträger für Beiträge und Anschlussgebühren für öffentliche Unternehmungen und Erschliessungsanlagen, für Beiträge an die Kosten der Erstellung von Privatstrassen, für Ersatzabgaben aus der Befreiung von der Pflicht zur Erstellung von Fahrzeugabstellplätzen (§ 246 Planungs- und Baugesetz¹⁰) und für Ersatzabgaben für Grundwasseranreicherungsanlagen (§ 71 Wasserwirtschaftsgesetz¹³),
g. zugunsten der öffentlichrechtlichen Genossenschaften und der vertraglich zusammengeschlossenen Grundeigentümer, welche gemeinschaftlich eine Verbesserungsmassnahme im Sinne der §§ 45 bis 140 des Landwirtschaftsgesetzes¹⁸ durchführen oder ein geschaffenes Werk unterhalten oder betreiben, für die Ansprüche gegen die Beteiligten,
h.⁸¹ zugunsten des Kantons und der Gemeinden für den Mehrwertausgleich (§§ 9 und 24 Mehrwertausgleichsgesetz¹¹).
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⁴⁷ Die gesetzlichen Pfandrechte bedürfen zu ihrer Entstehung keiner Eintragung. Die in § 194 lit. c und f genannten erlöschen jedoch, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Fälligkeit der Forderung eingetragen werden, diejenigen nach § 194 lit. e, wenn sie nicht eingetragen werden innerhalb von drei Jahren nach der Handänderung oder bei einer solchen, die keine Eintragung im Grundbuch voraussetzt, seit der Wahrnehmung durch die für die Einschätzung zuständige Steuerbehörde. Die Pfandrechte gemäß § 194 lit. g erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Fälligkeit des Anspruchs eingetragen werden.
Die Wirksamkeit der gesetzlichen Pfandrechte richtet sich nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Forderung. Sie gehen allen übrigen Pfandrechten vor. Ihre eigene Rangordnung bestimmt sich nach der Reihenfolge ihrer Aufzählung in § 194. Die in § 194 lit. f genannten Pfandrechte stehen untereinander im gleichen Rang.
Einen gesetzlichen Anspruch auf Errichtung eines Grundpfandrechts haben:
a und b.
e.⁴¹ der Staat für Staatsbeiträge an Investitionen, soweit nicht von Gesetzes wegen Pfandrechte gemäß § 194 lit. c und f bestehen und die Staatsbeiträge nicht Gemeinden oder Gemeindeverbindungen ausgerichtet werden.
Auf Grundstücke, die zur Erfüllung der gemäß der Gesetzgebung unerlässlichen öffentlichen Aufgaben der Gemeinde bestimmt sind, darf ohne Zustimmung des Regierungsrates ein Grundpfand nicht errichtet werden.²⁹
Will der Eigentümer eines durch Brand zerstörten oder beschädigten Gebäudes dasselbe nicht wiederherstellen, so sind die Pfandgläubiger verpflichtet, die Versicherungssumme anzunehmen und an ihren Forderungen abschreiben zu lassen.
Als übliche Zinstage gelten der erste Mai und der erste November (Art. 844 Abs. 1 ZGB²¹).
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Die Kündbarkeit der Schuldbriefe kann nicht weiter beschränkt werden als so, dass der Schuldner nicht vor Ablauf von sechs Jahren, der Gläubiger nicht vor Ablauf von 24 Jahren auf die gesetzlich zulässige Zeit künden darf (Art. 844 Abs. 2 ZGB²¹).
¹ Zur Betreibung des Pfandleihgewerbes bedarf es einer Bewilligung des Regierungsrates. Sie darf nur vertrauenswürdigen Personen erteilt werden.
² Der Regierungsrat ist ermächtigt, solche Bewilligungen inskünftig nur noch an öffentliche Anstalten des Kantons oder der Gemeinden sowie an gemeinnützige Unternehmungen zu erteilen (Art. 907 ZGB²¹).
¹ Der Pfandleiher darf an Zins nicht mehr als 1% für den Monat beziehen.
² Der Zins darf nicht vorausgenommen werden.
¹ Der Pfandleiher ist berechtigt, bei der Hingabe eines Darlehens und bei der Erneuerung eines solchen für mindestens sechs Monate eine Einschreibgebühr von höchstens 20 Rappen zu beziehen. Hiebei gelten alle einem Entlehner am nämlichen Tage gemachten Darlehen als ein einziges.
² Die Ausbedingung jeder weiteren Vergütung für das Darlehen oder für die Aufbewahrung und Erhaltung des Pfandes ist nichtig.
¹ Das von einem Pfandleiher gegebene Darlehen darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dessen Hingabe zurückgefordert werden.
² Der Verpfänder ist berechtigt, das Pfand jederzeit durch Zahlung des Darlehens und der Zinsen einzulösen.
Der Pfandleiher hat die bei ihm hinterlegten Pfänder gegen Feuergefahr zu versichern.
Der Verkauf der Pfandgegenstände erfolgt ohne vorgängige Betreibung durch das Betreibungsamt.
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Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter dem Metallwert, der durch Schätzung festzustellen und im Gantprotokoll vorzumerken ist, versteigert werden. Für die Richtigkeit der Schätzung haftet die Gantbeamtung, welche ihrerseits das Gutachten Sachverständiger einzuholen berechtigt ist. Wenn auf der Gant weniger als der Metallwert geboten wird, so soll dieser von der Gantbeamtung durch freihändigen Verkauf erzielt werden.
¹ Sind mehrere Gegenstände für das nämliche Darlehen zu Pfand bestellt, so ist der Verpfänder berechtigt, die Reihenfolge zu bestimmen, in welcher sie auf die Gant zu bringen sind.
² Der Verkauf ist auf Verlangen des Verpfänders einzustellen, sobald ein Betrag erlöst ist, welcher hinreicht, die Forderung des Pfandleihers an Kapital, Zins und Kosten zu decken.
Ist der Anspruch des Verpfänders auf den Überschuss des Pfanderlöses durch Verjährung erloschen, so fällt der hinterlegte Betrag in das Armengut der Gemeinde.
⁵⁶,⁶³ ¹ Pfandleiher sind zu ordnungsgemässer Führung von Geschäftsbüchern nach den Grundsätzen einer kaufmännischen Buchführung und zur Aufbewahrung der Geschäftspapiere verpflichtet.
² Die Verordnung²⁰ regelt die Einzelheiten über die Geschäftsführung und deren Kontrolle.
⁵⁶,⁶³ Sind die für die Erteilung der Bewilligung als Pfandleiher notwendigen Voraussetzungen nicht mehr vorhanden oder wird den §§ 204 bis 211 dieses Gesetzes oder den gestützt darauf erlassenen Verordnungen wiederholt oder in grober Weise zuwidergehandelt, kann die Bewilligung entzogen werden.
⁵⁶ Konsumkreditgeber und Konsumkreditvermittler benötigen eine Bewilligung der zuständigen Direktion des Regierungsrates, soweit das Bundesgesetz über den Konsumkredit²⁵ sie der Bewilligungspflicht unterstellt.
⁵⁵ ¹ Bei Kreditgeschäften, die nicht dem Bundesgesetz über den Konsumkredit unterstehen, dürfen die jährlichen Kreditkosten höchstens 18 Prozent betragen. Als Kreditkosten gelten die Beträge, die der Kreditnehmer zusätzlich zum beanspruchten Kredit schuldet. Bei Teilzahlungskrediten und Krediten mit periodisch sinkender Be-
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anspruchungsgrenze sind die Kreditkosten in analoger Anwendung von Anhang 1 des Bundesgesetzes über den Konsumkredit in Jahresprozenten zu berechnen.
² Diese Kreditgeschäfte dürfen nicht vom Eingehen weiterer Verpflichtungen wie der Übernahme von Geschäftsanteilen, Obligationen oder Waren oder der Entrichtung von Jahresbeiträgen abhängig gemacht werden.
¹ Wer als Bewilligungspflichtiger das Gewerbe des Pfandleihers, Kreditgebers oder Kreditvermittlers ohne Bewilligung ausübt, oder wer als Pfandleiher die Vorschriften über die Geschäftsführung verletzt, wird mit Busse von 200 bis 100 000 Franken bestraft. Die Strafverfolgung ist Sache der Statthalterämter.⁵⁸,⁶³
² Gesellschaften haften solidarisch für Bussen und Kosten, die den an ihrer Geschäftsführung beteiligten Personen auferlegt werden.
Die Anlage des Grundbuches erfolgt nach politischen Gemeinden. Das Obergericht kann für einzelne Gemeinden andere Vorschriften aufstellen.
Die neben den Vorschriften des Bundes für die Grundbuchführung, insbesondere mit Rücksicht auf die bisherigen Einrichtungen und nach Massgabe des Bedürfnisses weiter erforderlichen Vorschriften werden durch eine Verordnung des Obergerichtes⁷ festgestellt.
Durch Beschluss des Kantonsrates kann angeordnet werden, dass an Stelle der Belege für die Grundbucheintragung ein Urkundenprotokoll treten soll, dessen Einschreibungen die öffentliche Beurkundung herstellen (Art. 948 ZGB²¹).
⁴⁹ ¹ Schuldbrief und Gült werden durch den Grundbuchverwalter unterzeichnet (Art. 857 ZGB²¹).
² Das Obergericht erlässt die näheren Vorschriften über die Art der Ausstellung, Prüfung und Unterzeichnung der Pfandtitel⁶. Es kann für die Kontrolle weitere Bestimmungen aufstellen.
⁴⁰ Die Einteilung des Kantons in Grundbuchkreise, die Organisation der Grundbuchämter und die Gebühren richten sich nach dem Notariatsgesetz⁴.
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Freiwillige öffentliche Versteigerungen bedürfen der Mitwirkung des Gemeindeammanns. Ausgenommen sind die Versteigerungen von Staatsbehörden und die Versteigerungen von Gemeinden und öffentlichrechtlichen Korporationen über den Ertrag der Gemeinde- oder Korporationsgüter, die Jahresnutzungen, die Verpachtung der gemeinsamen Grundstücke und über das Halten von Zuchttieren.
§§ 224–229.
a.⁶⁷ ¹ Der Mäkler (Art. 412 ff. OR²⁴) von Wohnräumen im Kanton, die den Bestimmungen des Obligationenrechts über den Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen unterstehen, darf vom Mietinteressenten einen Mäklerlohn von höchstens 75% des monatlichen Nettomietzinses verlangen. Der Mäklerlohn umfasst sämtliche Aufwendungen und darf nur verlangt werden, wenn der Mietvertrag infolge der Bemühungen des Mäklers zustande gekommen ist.
² Eine Sicherheitsleistung darf 50% des mutmasslichen Mäklerlohnes nicht übersteigen und ist bei Zustandekommen eines Mietvertrages an den Mäklerlohn anzurechnen. Kommt innert sechs Monaten nach Abschluss des Mäklervertrages kein Mietvertrag zustande, ist die Sicherheitsleistung dem Mietinteressenten zurückzuerstatten.
b.⁵⁴,⁷⁵ ¹ Beträgt der Leerwohnungsbestand im Kanton höchstens 1,5%, sind Vermieterinnen und Vermieter von Wohnräumen verpflichtet, beim Abschluss eines Mietvertrages das in Art. 270 Abs. 2 OR²⁴ vorgesehene Formular zu verwenden.
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² Das kantonale statistische Amt ermittelt jeweils per 1. Juni den Leerwohnungsbestand im Kanton. Liegt der Leerwohnungsbestand gegenüber dem Vorjahr neu unter dem Wert von 1,5%, ordnet der Regierungsrat die Pflicht zur Verwendung des Formulars an. Liegt er neu über dem Wert von 1,5%, hebt der Regierungsrat diese Pflicht wieder auf. Eine entsprechende Änderung der Formularpflicht gilt ab 1. November des betreffenden Jahres.
c.⁵¹ Die vom Regierungsrat bezeichnete Direktion erteilt die Bewilligung zur Ehe- und Partnerschaftsvermittlung und übt die Aufsicht aus (Art. 406 c Abs. 1 OR²⁴).
Wer ein rechtliches Interesse an der Vorzeigung einer beweglichen Sache hat und das Vorhandensein dieses Interesses bescheinigt, darf vom Inhaber fordern, dass er sie zur Einsichtnahme vorlege.
Die Einsicht gerichtlicher oder notarialischer Akten und Protokolle oder anderer öffentlicher Urkunden ist Privatpersonen gestattet, sofern ein rechtliches Interesse an der Einsichtnahme bescheinigt wird.
Die Einsichtnahme in eine Privaturkunde kann von jedermann, der nach dem Inhalt der Urkunde als Beteiligter erscheint, insoweit verlangt werden, als ein rechtliches Interesse an der Einsichtnahme bescheinigt wird. Insbesondere gilt dies für:
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Gefahr und Kosten der Vorlegung trägt der Gesuchsteller.
Der Editionspflichtige haftet für allen Schaden, wenn er die Vorlegung ohne zureichenden Grund verweigert oder auf arglistige Weise verunmöglicht.
Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Öffentlichkeit der im Schweizerischen Zivilgesetzbuch²¹ vorgesehenen Register und über die Vorlegung der Geschäftsbücher von Kaufleuten.
§§ 235bis–235quater.
a.⁴⁶
Die öffentliche Beurkundung von Willenserklärungen und die Errichtung öffentlicher Urkunden über Tatbestände und Vorgänge sowie über rechtliche Verhältnisse erfolgen durch den Notar.
a.⁷⁷ Wer eine öffentliche Urkunde errichtet, darf davon elektronische Ausfertigungen erstellen.
¹ Für die öffentliche Beurkundung ist jeder Notar des Kantons zuständig.
² Für die Beurkundung von Rechtsgeschäften über dingliche oder vormerkbare persönliche Rechte an Grundstücken ist nur der Notar des Kreises zuständig, in welchem das Grundstück oder ein Teil davon liegt. Die Beurkundung von Rechtsgeschäften über mehrere, in verschiedenen Kreisen gelegene Grundstücke kann von jedem Notar vorgenommen werden, in dessen Kreis ein Grundstück oder ein Teil eines Grundstücks liegt.
Der Notar ist für die Richtigkeit der von ihm bezeugten Tatsachen und für die Beobachtung der vorgeschriebenen Formen verantwortlich.
¹ Bei der Beurkundung von Willenserklärungen prüft der Notar die Identität und gegebenenfalls die Vertretungsbefugnis der mitwirkenden Personen, ihre Urteilsfähigkeit und soweit erforderlich ihre Handlungsfähigkeit.
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² Fehlt es an den Voraussetzungen oder erscheinen diese als zweifelhaft, lehnt der Notar die Beurkundung ab. Auf Verlangen der Parteien kann er sie gleichwohl vornehmen, hat aber in der Urkunde einen entsprechenden Vorbehalt anzubringen.
³ Der Notar vergewissert sich, dass der Inhalt der von den Parteien vorgelegten oder für sie von ihm aufgesetzten Urkunde dem wirklichen Parteiwillen entspricht, und er sorgt dafür, dass die Urkunde diesen klar und vollständig zum Ausdruck bringt.
¹ Der Notar verliest den Parteien die Urkunde oder lässt sie von diesen unter seiner Aufsicht durchlesen. Die Parteien haben ausdrücklich zu erklären, dass die Urkunde ihrem Willen entspreche, und diese zu unterzeichnen.
² Sodann vollzieht der Notar die Beurkundung, indem er auf der Urkunde erklärt, diese enthalte den ihm mitgeteilten Parteiwillen, sei von den Parteien zur Kenntnis genommen, von ihnen genehmigt und unterzeichnet worden. Er siegelt und unterzeichnet die Urkunde unter Angabe von Ort und Zeit der Beurkundung.
Beurkundungshandlungen gemäss § 240 haben im Beisein aller beteiligten Personen in der Regel im Amtslokal des Notars zu geschehen und sind ohne wesentliche Unterbrechung zu Ende zu führen.
¹ Ist die Urkunde in einer fremden Sprache zu errichten, weil ein Mitwirkender die deutsche Sprache nicht versteht oder weil es die Parteien verlangen, so zieht der Notar einen Übersetzer bei, sofern er der fremden Sprache nicht mächtig ist oder sofern dies verlangt wird.
² Der Übersetzer hat die Urkunde ebenfalls zu unterzeichnen und zu bezeugen, dass die Übersetzung gewissenhaft erfolgt sei.
Die schriftliche Form genügt für den Vertrag, der zwischen dem Enteigner und dem Enteigneten nach erfolgter Planauflage über die Abtretung oder Belastung von Grundeigentum abgeschlossen wird.
Das Obergericht erlässt durch Verordnung⁵ nähere Bestimmungen über das Beurkundungsverfahren, insbesondere bei Parteien, die nicht unterzeichnen können, sowie über die Form der Beurkundung und die Aufbewahrung der Urkunden. Es kann für bestimmte Beurkundungsgeschäfte abweichende Vorschriften aufstellen.
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¹ Jeder Gemeindeammann³⁴ und jeder Notar des Kantons ist zur Vornahme von Beglaubigungen ermächtigt.
² Die Beglaubigungsbefugnis, welche durch besondere Gesetze andern Stellen übertragen ist, bleibt vorbehalten.
³ Auf Verlangen beglaubigt die vom Regierungsrat bezeichnete Stelle die Unterschriften der in Abs. 1 und 2 aufgeführten Personen und bezeugt deren Befugnis, Beglaubigungen vorzunehmen.⁴⁹
¹ Die Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens erfolgt nur, wenn die Unterschrift oder das Handzeichen in Gegenwart des Beamten vollzogen oder vom Aussteller persönlich anerkannt worden ist.
² Die Unterschrift kann durch einen Bevollmächtigten anerkannt werden, sofern die entsprechende Vollmacht den Voraussetzungen von Abs. 1 entspricht und beim Amt hinterlegt ist. Die Beglaubigung der Anerkennung durch den Vertreter kann der Beamte von der Erfüllung weiterer Bedingungen abhängig machen.
³ Ist der Unterzeichner oder der Bevollmächtigte dem Beamten nicht persönlich bekannt, hat er sich durch dem letzteren bekannte Personen oder in anderer geeigneter Weise über seine Identität auszuweisen.
⁴ Die Beglaubigung bezeichnet die Art, wie die Unterschrift vollzogen wurde, sowie die Art der Feststellung der Identität des Unterzeichners oder des Bevollmächtigten. Sie ist zu datieren, zu unterzeichnen und mit Siegel oder Stempel zu versehen.
¹ Zur Ausstellung der beglaubigten Abschrift einer Urkunde oder zur Beglaubigung einer vorgelegten Abschrift oder Kopie ist erforderlich,
² Finden sich im Original Streichungen, Einschaltungen und dergleichen, so werden diese Umstände in der Abschrift vermerkt.
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¹ Bei Auszügen aus Urkunden wird in gleicher Weise verfahren, und es wird in der Abschrift nicht nur vermerkt, dass sie nur einen Auszug enthält, sondern es werden auch die Auslassungen hervorgehoben. Ausserdem kann im Zeugnis bescheinigt werden, dass nach Ansicht des Beamten nichts zur Sache Gehöriges weggelassen worden sei.
² Insbesondere werden bei Rechnungsauszügen aus Geschäftsbüchern der Name und die Beschaffenheit des Buchs sowie die Seitenzahl oder die Kontonummer angegeben.
Die Sicherung des Datums einer Privaturkunde erfolgt durch eine vom Beamten auf die Urkunde zu setzende Bescheinigung, wann und durch wen die Urkunde vorgelegt wurde.
a.⁷⁷ Wer zur Vornahme von Beglaubigungen ermächtigt ist, darf die Übereinstimmung einer von ihm erstellten elektronischen Abschrift mit dem Originaldokument auf Papier sowie die Echtheit von Unterschriften elektronisch beglaubigen.
³⁹ Erklärungen über die Beibehaltung des bisherigen ordentlichen Güterstandes sowie über die Unterstellung unter den neuen ordentlichen Güterstand können beim Handelsregisteramt abgegeben werden (Art. 9 e und 10 b Schlusstitel ZGB²¹).
§§ 253–255.
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Vormundschaften über Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist, werden als Beistandschaften fortgeführt.
¹ Dem Inhaberschuldbrief des neuen Rechts werden gleichgestellt: die Schuldbriefe sowie diejenigen Kaufschuldbriefe, welche die Bemerkung enthalten, dass bei dem dem Titel zu Grunde liegenden Rechtsgeschäft die Nachwahrschaft wegbedungen worden ist.
² Der Grundpfandverschreibung des neuen Rechts werden die Versicherungsbriefe gleichgestellt (Kreditversicherungsbriefe, Weibergutsversicherungsbriefe, Bürgschaftsversicherungsbriefe und dergleichen).
¹ Gült, die unter dem früheren Rechte errichtet worden sind, können, auch wo ursprünglich an eine ewige Gült gedacht war, nach den für Schuldbriefe geltenden Aufkündigungsfristen und Terminen abgelöst werden.
² Bei den vor dem Jahre 1601 errichteten Gülten ist in Berücksichtigung der damaligen Veränderung des Münzfusses und des Herkommens ein Zuschlag von 20% des Ablösungskapitals hinzuzurechnen.
¹ Stehen von mehreren verpfändeten Grundstücken einzelne im Eigentum eines Dritten und gerät der Schuldner in Konkurs oder wird er auf Pfandverwertung betrieben oder unterliegen die ihm gehörenden Grundstücke aus andern Gründen einer Zwangsversteigerung, so haften die Grundstücke des Dritten (Geschreiten) nur für einen allfälligen Mindererlös aus den erstern, und zwar in der Weise, dass er die Wahl hat, ob er den Mindererlös auf seine Grundstücke übernehmen und bezahlen oder ob er die letztern für die Forderung des Gläubigers versteigern lassen wolle.
² Sind mehrere Eigentümer, welche nicht Schuldner sind, für die nämliche Schuld vorhanden, so entscheidet über das Verhältnis ihrer Beteiligung bei der Übernahme beziehungsweise Bezahlung der Schuld der Wert ihrer Grundstücke zur Zeit der Geschreiung.
Ist der Erlös aus dem Grundstück eines Geschreiten ganz oder teilweise zur Befriedigung des Gläubigers verwendet worden, so hat der Geschreite das Rückgriffsrecht gegen den eigentlichen Schuldner, nicht aber gegen die Mitgeschreiten.
§§ 263–265.
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¹ Das Grundbuch wird aufgrund einer amtlichen Vermessung eingeführt. Ausnahmsweise kann das Obergericht da, wo ein Vermessungswerk noch nicht besteht, die Anlegung des Grundbuches gestützt auf Liegenschaftsverzeichnisse bewilligen (Art. 40 Schlusstitel ZGB²¹).
² Der Zeitpunkt der Einführung für die einzelnen Gemeinden oder Gemeindeteile (§ 217) wird durch das Obergericht bestimmt³²; es entscheidet über den Umfang der Bereinigung der bestehenden dinglichen Rechte (Art. 43 Schlusstitel ZGB²¹) und trifft die erforderlichen Anordnungen.
³ . . .⁷¹
Zur Bereinigung der Pfandbelastungen kann vor der Anlegung des Grundbuches die Ablösung aller ältern Pfandrechte, unter Beobachtung der gesetzlichen Aufkündigungsfristen und Termine, angeordnet werden, auch wenn nach dem Inhalt der Pfandtitel die Aufkündigung nicht zulässig wäre.
Aufprotokollierte Schuldbriefe sind bei der Anlegung des Grundbuches als Grundpfandverschreibung zu behandeln, sofern nicht der Gläubiger die nachträgliche Ausstellung von Pfandtiteln verlangt.
¹ Pfandrechte, welche auf mehreren, verschiedenen Eigentümern gehörenden Grundstücken haften, sind bei der Anlegung des Grundbuches entweder abzulösen, oder es ist die Pfandhaft nach Massgabe der Vorschriften der Art. 798 Abs. 2 und 3 und 833 Abs. 2 ZGB²¹ auf die mehreren Grundstücke zu verteilen.
² Ebenso ist zu verfahren mit Bezug auf Pfandrechte an mehreren Grundstücken, welche im Eigentum nicht solidarisch verpflichteter Schuldner stehen.
³ Pfandrechte, welche auf Teilen eines Grundstückes haften, sind entweder abzulösen oder auf das ganze Grundstück auszudehnen.
Ist die Anlegung des Grundbuches für einen Grundbuchkreis vollendet, so wird dies nach Anweisung des Obergerichtes öffentlich bekannt gemacht. Damit ist die Anzeige zu verbinden, dass alle nicht eingetragenen dinglichen Rechte erlöschen, sofern sie nicht binnen zwei Jahren zur Eintragung gelangen (Art. 44 Abs. 2 Schlusstitel ZGB²¹).
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⁶⁵ ¹ Streitigkeiten, die sich bei der Anlegung des Grundbuches über die Eintragung dinglicher Rechte ergeben, werden vom Grundbuchverwalter, wenn ein von ihm anzustellender Sühnversuch erfolglos bleibt, ungeachtet des Streitwerts an das Einzelgericht gewiesen.
² Das Gericht teilt den rechtskräftigen Entscheid dem Grundbuchverwalter mit.
Die näheren Vorschriften über die Einführung des Grundbuches, insbesondere auch über die Eintragung der Flurwege, werden, soweit deren Erlass Sache des Kantons ist, durch eine Verordnung des Obergerichts⁶ festgestellt.
¹ Bis zu dem Zeitpunkt, in welchem das Grundbuch angelegt ist (§ 270), kommt in Bezug auf Entstehung, Übertragung, Umänderung und Untergang der dinglichen Rechte der Eintragung in das bisherige Grundprotokoll die Grundbuchwirkung des neuen Rechts zu, mit Ausnahme der Grundbuchwirkung zugunsten des gutgläubigen Dritten (Art. 48 Schlusstitel ZGB²¹).
² Die Eintragung in das Grundprotokoll entspricht der Eintragung in das Hauptbuch des eidgenössischen Grundbuches; das bisherige Journal gilt als Tagebuch des neuen Rechts.
³ Das Obergericht kann weitere Einrichtungen bezeichnen oder schaffen, denen an Stelle oder neben dem bisherigen Grundprotokoll die in Art. 48 Abs. 2 Schlusstitel ZGB²¹ vorgesehene Wirkung zukommen soll³⁵.
Für diejenigen zivilrechtlichen Verhältnisse, deren Ordnung dem kantonalen Recht überlassen ist, gilt das Schweizerische Zivilgesetzbuch²¹ als ergänzendes Recht.
¹ Das bisherige kantonale Privatrecht ist aufgehoben, es sei denn, dass sich aus dem Zivilgesetzbuch²¹ oder dem Einführungsgesetz der Fortbestand desselben ergibt.
² Das kantonale öffentliche Recht bleibt bestehen, soweit sich nicht aus dem Zivilgesetzbuch²¹ oder dem Einführungsgesetz Abänderungen ergeben.
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³ Insbesondere sind aufgehoben:
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch²¹ (1. Januar 1912) in Kraft, soweit sich nicht aus seinem Inhalt die frühere Anwendung ergibt.
Sind in der Schirmlade einer Vormundschaftsbehörde Wertpapiere hinterlegt, die der Sicherstellung des Vermögens einer Ehefrau gestützt auf Art. 205 Abs. 2 ZGB in der Fassung vom 10. Dezember 1907 dienen, fordert die KESB die Ehefrau unter Fristansetzung auf, eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Wertpapiere hinterlegt werden können. Unterlässt die Ehefrau die Bezeichnung einer Hinterlegungsstelle, übergibt die KESB die Wertpapiere einer Filiale der Zürcher Kantonalbank zur Aufbewahrung auf Kosten der Ehefrau.
¹ OS 29, 145 und GS II, 214. Vom Bundesrat genehmigt am 19. Mai 1911. ² LS 211.1. ³ LS 232.3. ⁴ LS 242. ⁵ LS 242.2.
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6 LS 252. 7 LS 252.1. 8 LS 351. 9 LS 631.1. 10 LS 700.1. 11 LS 700.9. 12 LS 722.1. 13 LS 724.11. 14 LS 781. 15 LS 833.1. 16 LS 852.1. 17 LS 862.1. 18 LS 910.1. 19 LS 921.1. 20 LS 954.2. 21 SR 210. 22 SR 211.112.2. 23 SR 211.231. 24 SR 220. 25 SR 221.214.1. 26 SR 312.0. 27 SR 921.0; 921.01. 28 Direktion der Justiz und des Innern. 29 Vgl. Art. 7–10 des BG über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts vom 4. Dezember 1947 (SR 282.11). 30 Vgl. Art. 102 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (SR 910.1). 31 Vgl. G betreffend die Ordnungsstrafen vom 30. Oktober 1866 (LS 312). 32 Vgl. Kantonale Grundbuchverordnung (LS 252). 33 Vgl. V über das Stiftungswesen (aufgehoben). 34 Vgl. V über die Beglaubigungen durch die Gemeindeammänner (LS 131.3). 35 Vgl. § 44 der Kantonalen Grundbuchverordnung vom 26. März 1958 (LS 252). 36 Vgl. § 121 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (LS 631.1). 37 Aufgehoben durch Strassengesetz vom 27. September 1981 (OS 48, 273). In Kraft seit 1. Januar 1983 (OS 48, 618). 38 Aufgehoben durch RRB vom 9. September 1987 (OS 50, 210). In Kraft seit 1. Januar 1988. 39 Fassung gemäss RRB vom 9. September 1987 (OS 50, 210). In Kraft seit 1. Januar 1988. 40 Fassung gemäss Notariatsgesetz vom 9. Juni 1985 (OS 49, 423). In Kraft seit 1. Januar 1989 (OS 50, 530).
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41 Eingefügt durch Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).
42 Fassung gemäss Wasserwirtschaftsgesetz vom 2. Juni 1991 (OS 51, 707). In Kraft seit 1. Januar 1993 (OS 52, 255).
43 Eingefügt durch G vom 20. Februar 1994 (OS 52, 817). In Kraft seit 1. November 1994 (OS 52, 819).
44 Eingefügt durch G vom 12. März 1995 (OS 53, 167). In Kraft seit 1. Januar 1996 (OS 53, 170).
45 Fassung gemäss G vom 12. März 1995 (OS 53, 167). In Kraft seit 1. Januar 1996 (OS 53, 170).
46 Aufgehoben durch G vom 24. September 1995 (OS 53, 271). In Kraft seit 1. Januar 1996 (OS 53, 301).
47 Fassung gemäss G vom 8. Juni 1997 (OS 54, 193). In Kraft seit 1. Januar 1999.
48 Fassung gemäss G vom 7. Juni 1998 (OS 54, 658). In Kraft seit 1. April 1999 (OS 55, 160).
49 Fassung gemäss G vom 27. September 1998 (OS 54, 752). In Kraft seit 1. Juli 1999 (OS 55, 62).
50 Aufgehoben durch G vom 27. September 1998 (OS 54, 752). In Kraft seit 1. Juli 1999 (OS 55, 62).
51 Eingefügt durch G betreffend Anpassung des Prozessrechts im Personen- und Familienrecht vom 27. März 2000 (OS 56, 187; AB1 1999, 1216). Vom Bund genehmigt am 14. Juli 2000. In Kraft seit 1. Januar 2001 (OS 56, 245).
52 Fassung gemäss G betreffend Anpassung des Prozessrechts im Personen- und Familienrecht vom 27. März 2000 (OS 56, 187; AB1 1999, 1216). Vom Bund genehmigt am 14. Juli 2000. In Kraft seit 1. Januar 2001 (OS 56, 245).
53 Aufgehoben durch G betreffend Anpassung des Prozessrechts im Personen- und Familienrecht vom 27. März 2000 (OS 56, 187; AB1 1999, 1216). Vom Bund genehmigt am 14. Juli 2000. In Kraft seit 1. Januar 2001 (OS 56, 245).
54 Aufgehoben durch G vom 29. April 2002 (OS 58, 95; AB1 2001, 1838). In Kraft seit 1. Januar 2004 (OS 58, 259).
55 Eingefügt durch G vom 26. April 2004 (OS 59, 236; AB1 2003, 2254). In Kraft seit 1. Juni 2005 (OS 60, 159).
56 Fassung gemäss G vom 26. April 2004 (OS 59, 236; AB1 2003, 2254). In Kraft seit 1. Juni 2005 (OS 60, 159).
57 Fassung gemäss Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 (OS 61, 194; AB1 2005, 412). In Kraft seit 21. August 2006 (OS 61, 219).
58 Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006 (OS 61, 391; AB1 2005, 1483). In Kraft seit 1. Januar 2007.
59 Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Partnerschaftsgesetz des Bundes vom 9. Juli 2007 (OS 62, 429; AB1 2006, 1703). In Kraft seit 1. Januar 2008.
60 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Partnerschaftsgesetz des Bundes vom 9. Juli 2007 (OS 62, 429; AB1 2006, 1703). In Kraft seit 1. Januar 2008.
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61 Eingefügt durch G vom 24. September 2007 (OS 62, 595; AB1 2007, 409). In Kraft seit 1. Januar 2008.
62 Fassung gemäss G vom 24. September 2007 (OS 62, 595; AB1 2007, 409). In Kraft seit 1. Januar 2008.
63 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; AB1 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.
64 Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; AB1 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.
65 Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Prozessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520, 574; AB1 2009, 1489). In Kraft seit 1. Januar 2011.
66 Eingefügt durch G vom 30. Mai 2011 (OS 66, 643; AB1 2010, 1791). In Kraft seit 1. Januar 2012.
67 Fassung gemäss G vom 30. Mai 2011 (OS 66, 643; AB1 2010, 1791). In Kraft seit 1. Januar 2012.
68 Eingefügt durch G über die BVG- und Stiftungsaufsicht vom 11. Juli 2011 (OS 66, 645; AB1 2011, 696). In Kraft seit 1. Januar 2012.
69 Fassung gemäss G über die BVG- und Stiftungsaufsicht vom 11. Juli 2011 (OS 66, 645; AB1 2011, 696). In Kraft seit 1. Januar 2012.
70 Aufgehoben durch G über die BVG- und Stiftungsaufsicht vom 11. Juli 2011 (OS 66, 645; AB1 2011, 696). In Kraft seit 1. Januar 2012.
71 Aufgehoben durch Kantonales Geoinformationsgesetz vom 24. Oktober 2011 (OS 67, 330; AB1 2010, 1280). In Kraft seit 1. November 2012.
72 Fassung gemäss Kinder- und Jugendhilfegesetz vom 14. März 2011 (OS 66, 991; AB1 2010, 17). In Kraft seit 1. Januar 2013 (OS 67, 642).
73 Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 (OS 67, 443; AB1 2011, 2567). In Kraft seit 1. Januar 2013.
74 Aufgehoben durch Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 (OS 67, 443; AB1 2011, 2567). In Kraft seit 1. Januar 2013.
75 Eingefügt durch G vom 25. November 2012 (OS 68, 311; AB1 2010, 2402). In Kraft seit 1. November 2013.
76 Eingefügt durch G über das Meldewesen und die Einwohnerregister vom 11. Mai 2015 (OS 70, 407; AB1 2014-10-31). In Kraft seit 1. Januar 2016.
77 Eingefügt durch G vom 17. August 2015 (OS 71, 88; AB1 2014-10-31). In Kraft seit 1. April 2016.
78 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; AB1 2013-04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.
79 Fassung gemäss Berichtigung vom 26. März 2019 (OS 74, 149). In Kraft seit 26. März 2019.
80 Fassung gemäss Gewaltschutzgesetz vom 13. Januar 2020 (OS 75, 301; AB1 2019-03-22). In Kraft seit 1. Juli 2020.
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81 Eingefügt durch Mehrwertausgleichsgesetz vom 28. Oktober 2019 (OS 75, 626; ABl 2018-02-16). In Kraft seit 1. Januar 2021.
82 Eingefügt durch G vom 4. Oktober 2021 (OS 76, 663; ABl 2021-01-29). In Kraft seit 1. Januar 2022.
83 Fassung gemäss G vom 7. Februar 2022 (OS 77, 311; ABl 2020-09-04). In Kraft seit 1. Juli 2022.
84 Aufgehoben durch Gesetz über die Nutzung des Untergrundes vom 25. Mai 2020 (OS 78, 228; ABl 2016-12-02). In Kraft seit 1. Juli 2023.
85 Fassung gemäss G vom 8. April 2024 (OS 79, 420; ABl 2022-09-30). In Kraft seit 1. Dezember 2024.
86 Aufgehoben durch G vom 8. April 2024 (OS 79, 420; ABl 2022-09-30). In Kraft seit 1. Dezember 2024.
87 Aufgehoben durch Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht vom 30. Juni 2025 (OS 80, 228; ABl 2024-06-21). In Kraft seit 1. Januar 2026.
1.1.26-131
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