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212.61•Beschluss des Kantonsrates über die Zahl der Handelsrichterinnen und Handelsrichter
212.61Beschluss10.05.2004
212.61
(vom 10. Mai 2004)¹
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in die gleich lautenden Anträge des Regierungsrates vom 18. Juni 2003² und der Kommission für Staat und Gemeinden vom 14. November 2003,
beschliesst:
Die Zahl der Handelsrichterinnen und Handelsrichter beträgt 70.
Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
¹ OS 59, 235. ² ABl 2003, 1258.
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