Kaufvertrag zwischen dem Fiskus des Kantons Zürich und der Gemeinde Rüdlingen betreffend die Stäubisallmend
113.21Vertrag16.08.1902Originalquelle öffnen →
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(vom 7./16. August 1902)¹
¹ Die Gemeinde Rüdlingen tritt an den Fiskus des Kantons Zürich zu Eigentum ab:
² Der Flächeninhalt des Kaufobjektes, ohne das als Überfahrt dienende Grundstück, welches aber im Kauf inbegriffen ist, misst 7 (sieben) Hektaren, 50 (fünfzig) Aren und 20 (zwanzig) Quadratmeter (20 (zwanzig) Jucharten, 335 (dreihundertfünfunddreißig) Ruthen und 55 (fünfundfünzig) Quadratfuss].
³ Die Gemeinde Rüdlingen tritt bei der Fertigung den in ihrem Besitz befindlichen Katasterplan der Stäubisallmend an den Käufer ab.
§§ 2–6.
Durch den Übergang der Stäubisallmend mit dem zur Überfahrt dienenden Grundstück an den Fiskus des Kantons Zürich sind die Verhältnisse betreffend die Zugehörigkeit der Stäubisallmend als geregelt zu betrachten, und es gehört dieselbe inklusive das als Überfahrt dienende Grundstück für alle Zukunft unbestrittenermassen zum Gemeindebann der politischen Gemeinde Flaach.
Bezüglich der Grenzlinie zwischen den Kantonen Zürich und Schaffhausen verbleibt es bei dem Vertrag vom 30. August / 15. September 1870², welcher zwischen den beiden Regierungen von Zürich und Schaffhausen vereinbart worden ist, in dem Sinne, dass die Mitte des Rheins auf der in jenem Vertrag genannten Strecke die Kantonsgrenze bildet.
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Kaufvertrag betreffend die Staubisallmend
Die beiden vertragschliessenden Parteien behalten sich für vorliegenden Vertrag die Genehmigung der Oberbehörden vor. Die Regierungen der Kantone Zürich und Schaffhausen haben dafür zu sorgen, dass sowohl der vorliegende Vertrag wie derjenige vom Jahre 1870 staatsrechtlich volle Gültigkeit erlangen.
1 OS 28, 401 und GS I, 33. 2 LS 113.2.
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