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784.410.2•Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Kantonen Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden einerseits und der Dampfschiffgesellschaft des Vierwaldstättersees anderseits über eine Zusatzhilfe auf Grund von Art. 1 des Bundesgesetzes vom 6. April 1939 über die Hilfeleistung an private Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen
784.410.2Gesetz28.02.1944
784.410.2
Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Kantonen Luzern, Uri, Schwyz, Nidwalden und Obwalden einerseits und der Dampfschiffgesellschaft des Vierwaldstättersees anderseits über eine Zusatzhilfe auf Grund von Art. 1 des Bundesgesetzes vom 6. April 1939 über die Hilfe-leistung an private Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen¹
(Vom 28. Februar 1944)²
Neben der nach Massgabe der abgeschlossenen Vereinbarung vom Oktober/November 1943³ gewährten Hilfe für die finanzielle Wiederaufrichtung der Dampfschiffgesellschaft des Vierwaldstättersees (hienach DGV genannt) beteiligt sich die Schweizerische Eidgenossenschaft an der Zusatzhilfe, die Gegenstand der vorliegenden Vereinbarung bildet, mit einem einmaligen Beitrag à fonds perdu von Fr. 200 000.- (zweihunderttausend).
Als Gegenleistung zu dem in Art. 1 vorstehend festgelegten Bundesbeitrag verpflichten sich die Kantone Luzern, Schwyz, Uri, Nidwalden und Obwalden im Sinne von Art. 5 des Privatbahnhilfegesetzes, der DGV während 25 Jahren einen jährlichen Beitrag von Fr. 10 000.- (zehntausend) für den Unterhalt der Landungsanlagen nach folgendem Verteiler auszurichten:
| Kanton Luzern | Fr. 5 800.- |
|---|---|
| Kanton Nidwalden | Fr. 1 500.- |
| Kanton Schwyz | Fr. 1 200.- |
| Kanton Uri | Fr. 1 000.- |
| Kanton Obwalden | Fr. 500.- |
| zusammen | Fr. 10 000.- |
Sowohl der einmalige Bundesbeitrag wie die Jahresbeiträge der Kantone sind in der Gewinn- und Verlustrechnung der DGV bei Eingang zu vereinnahmen und einer Betriebsreserve zuzuweisen. Diese Betriebsreserve darf nur zur Deckung allfälliger Betriebsfehlbeträge im Sinne des Bundesratsbeschlusses vom 17. Mai 1940 über ausserordentliche Hilfsmassnahmen zugunsten notleidender privater Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen verwendet werden.
Der Bundesbeitrag von Fr. 200 000.- wird nach allseitiger Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung ausbezahlt. Die Jahresbeiträge der Kantone verfallen jeweils auf den 1. Januar der Jahre 1944 bis 1968, erstmals nach allseitiger Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung und gültig für das Jahr 1944.
SRSZ 1.1.2015
784.410.2
Das Eidgenössische Amt für Verkehr setzt im Zweifelsfalle die Höhe der jährlichen Entnahme aus der Betriebsreserve gemäss vorstehendem Art. 3 fest.
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