Konkordat über die Fischerei im Zugersee
772.310.1Konkordat01.04.1970Originalquelle öffnen →
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(Vom 1. April 1970) 2 3
Die Kantone Luzern, Schwyz und Zug,
in Hinsicht auf Art. 24 des Bundesgesetzes betreffend die Fischerei vom 21. Dezember 1888,
treffen über die Fischerei im Zugersee folgendes Übereinkommen:
Die Fischerei im Zugersee wird unter eine gemeinsame Bewirtschaftung und Aufsicht gestellt. Als Organe amten:
Die Konkordatskommission besteht aus drei Mitgliedern. Jeder Kanton wählt ein Mitglied. Das Mitglied des Kantons Zug führt den Vorsitz.
Die Konkordatskommission besammelt sich auf Einladung des Präsidenten alle Jahre mindestens einmal. Sie führt die Oberaufsicht und amtet als Vollzugsorgan des Konkordates. Sie ist insbesondere zuständig für:
Als Geschäftsstelle der Konkordatskommission amtet die Fischereiverwaltung des Kantons Zug. Sie führt die Rechnung, sorgt für den Eingang der Bewilligungsgebühren, der Beiträge des Bundes und der Kantone, kontrolliert die Fischfangstatistiken, übt die Aufsicht aus über die Brutanstalten, prüft Verbesserungsvorschläge und orientiert die Konkordatskommission über die besonderen fischereiwirtschaftlichen Verhältnisse.
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Die Fischereiaufsicht wird von den Fischereiaufsehern mit Unterstützung der Polizeiorgane durchgeführt.
Die Konkordatskommission umschreibt die Aufgaben der Fischereiaufseher und Stellvertreter in einem Reglement.
Die Fischereiaufseher und Stellvertreter können auch zur Mitarbeit für die Brutanstalten herbeigezogen werden.
Für die Kontrolle der Rechnungen werden abwechselungsweise die amtlichen Finanzkontrollen der beteiligten Kantone eingesetzt.
Das Patent für die Fischereiberechtigung an Berufs- und Sportfischer wird durch die zuständigen kantonalen Amtsstellen erteilt. Die Netz- und Reusenfischerei wird nur den Berufsfischern bewilligt.
Die Patentgebühren werden durch die Kantone festgelegt.
In privaten Fischenzen darf der Fischfang nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Pächters der Fischenz ausgeübt werden. Die Bewirtschaftung der Privatfischenzen hat sich an die Vorschriften des Konkordates zu halten.
Das Uferbetretungsrecht wird durch die Kantone geregelt.
Zur Vermehrung und Veredelung des Fischbestandes werden Fischzuchtanlagen errichtet und betrieben.
Das Konkordat kann private Fischbrutanstalten unterstützen und für sie die Bundesbeiträge vermitteln.
Der Erhaltung typischer Fischarten ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken.
Die Inhaber von Laichfischfangbewilligungen sind verpflichtet, das gewonnene Brutmaterial im frischen Zustande rasch und ohne Schadensgefahr an eine Brutanstalt am Zugersee abzuliefern.
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Die Privatfischenzenbesitzer haben an den Betrieb von Fischbrutanstalten Beiträge zu leisten.
Die Konkordatskommission erlässt besondere Weisungen über die Ablieferungspflicht und die Beitragsleistung.
Die Konkordatskommission kann zur Gewinnung von Brutmaterial für die künstliche Fischzucht, zur Bekämpfung von Fischkrankheiten oder zur Regulierung des Fischbestandes Inhabern des Netzfischerpatentes die Bewilligung erteilen oder bei Vorliegen besonderer Umstände sie dazu verpflichten, bestimmte Arten von Fischen auch während der Schonzeit zu fangen.
Die beteiligten Kantone sind verhalten, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze der Schilf- und Binsenbestände an den Ufern sowie der Fischlaich- und der Fischfangplätze zu treffen.
Die beteiligten Kantone haben Projekte für den Bau und Betrieb von Anlagen und die Erteilung von Konzessionen, welche sich in irgendeiner Art auf die Fischerei auswirken, durch ihre Fischereibehörden begutachten zu lassen und der Konkordatskommission zur Wahrung der Fischereiinteressen zu überweisen.
Die Entschädigung der Mitglieder der Konkordatskommission ist Sache der betreffenden Kantone.
Die Entschädigung für die Geschäftsstelle wird von der Konkordatskommission mit dem Kanton Zug vereinbart.
Die Konkordatskommission bestimmt die Entschädigung der Fischereiaufseher und Stellvertreter im Rahmen des Besoldungsgesetzes des Kantons Zug unter Berücksichtigung des Arbeitsaufwandes für das Konkordat.
Die Kosten des Konkordates verteilen sich auf die beteiligten Kantone im Verhältnis von
65 % für den Kanton Zug 25 % für den Kanton Schwyz 10 % für den Kanton Luzern
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Wer die Vorschriften des Konkordates und die Anordnungen der Konkordatskommission übertritt, wird mit Haft oder Busse bestraft. Das Strafmass ist auf Grund der Bundesgesetzgebung und der kantonalen Gesetze zu erkennen.
Die Anzeigen von Übertretungen der Fischereivorschriften haben an die zuständige Behörde des Tatortes zu erfolgen. Von den Strafanzeigen und von der Erledigung der Straffälle ist der Konkordatskommission Kenntnis zu geben.
Verbotene Gerätschaften und widerrechtlich gefangene Fische sind von der Fischereiaufsicht oder von der Polizei zu beschlagnahmen.
Die Konkordatskommission erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Das Konkordat wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann von einem Kanton unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr jeweils auf Ende des folgenden Jahres gekündigt werden.
Das Konkordat tritt nach Annahme durch die beteiligten Kantone und mit der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft.
Auf diesen Termin wird das Konkordat betreffend die Fischerei im Zugersee vom 28. Mai 1925⁴ aufgehoben.
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