771.110
Kantonales Fischereigesetz (KFG) 1
(Vom 18. März 2009)
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
in Ausführung von Art. 22 des Bundesgesetzes über die Fischerei (BGF) vom 21. Juni 1991² sowie § 9 des Gesetzes über die Fischerei (FiG) vom 10. Mai 1965,³ nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,
beschliesst:
Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Fischerei und die Ausübung der Fischerei gemäss dem Gesetz über die Fischerei.
¹ Dieses Gesetz gilt für öffentliche und private Gewässer. ² Abweichende Vereinbarungen mit den Nachbarkantonen über die Fischerei in den Grenzgewässern bleiben vorbehalten.
¹ Es werden folgende Patente erteilt:
² Es können Jahres-, Monats-, Wochen- und Tagespatente erteilt werden. Für die Berufsfischerei werden nur Jahres- und Fünf-Jahrespatente vergeben.
³ Die Patente sind persönlich und nicht übertragbar.
a) Ordentliche Fischereipatente
Ordentliche Fischereipatente werden nur an Personen erteilt:
SRSZ 1.2.2023
771.110
b) Jugendfischereipatente
c) Berufsfischereipatente
Berufsfischereipatente werden an Berufsfischerinnen und Berufsfischer erteilt:
d) Sachkundenachweis und Berufsausübung
e) Verweigerungsgründe
Zum Bezug eines Fischereipatentes nicht berechtigt sind Personen:
f) Patenterteilung
771.110
Ein Patent ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
1 Die Inhaberin oder der Inhaber eines Fischereipatentes hat dieses den berechtigten Aufsichts- und Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen und sich auszuweisen. 2 Gleiches gilt gegenüber Eigentümerinnen oder Eigentümern, deren Grundstücke entlang der Wasserlinie zum Zwecke der Ausübung der Fischerei begangen werden.
1 Inhaberinnen und Inhabern eines Jahrespatentes für die Seefischerei vom Boot aus kann eine Gästekarte erteilt werden. Diese berechtigt sie, unter ihrer Aufsicht einen Gast mitfischen zu lassen. Ausgenommen sind Personen, denen die Fischereiausübung untersagt worden ist (§ 8 Bst. a). 2 Die Gästekarte erlaubt weder den Einsatz zusätzlicher Fanggeräte noch die Erhöhung des Fangkontingentes. 3 Die Ehegattin bzw. der Ehegatte, die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner sowie minderjährige Nachkommen der Patentinhaberin oder des Patentinhabers sind berechtigt, unter deren oder dessen Aufsicht mitzufischen. Die Einschränkungen gemäss Abs. 1 und 2 gelten sinngemäss. 4 Berufsfischerinnen und Berufsfischer dürfen unter ihrer Aufsicht und Verantwortung eine Gehilfin oder einen Gehilfen beiziehen. Diese oder dieser muss das 15. Altersjahr vollendet haben und darf die Fischerei nur in Begleitung der Patentinhaberin oder des Patentinhabers ausüben. In ausserordentlichen Fällen können befristete Ausnahmen bewilligt werden.
a) Grundsatz
1 Der Regierungsrat legt die Gebühren für Fischereipatente und Gästekarten innerhalb der Bandbreiten nach §§ 14 bis 16 fest. 2 Personen bis zum vollendeten 16. Altersjahr entrichten eine reduzierte Gebühr. 3 Personen ohne Wohnsitz im Kanton Schwyz entrichten höchstens die dreifache Gebühr. Hält bei Konkordatsseen ihr Wohnsitzkanton Gegenrecht, so entrichten sie für die auf den betreffenden Seeteil beschränkten Patente die einfache Gebühr. 4 Die Gebühreneinnahmen haben die Aufwendungen des Kantons für die Fischereiaufsicht, das Patentwesen sowie die Bewirtschaftung der Patentgewässer zu decken.
Für die Seefischerei werden folgende Gebühren erhoben:
SRSZ 1.2.2023
771.110
Seefischerei vom Ufer aus: Jahrespatent Fr. 80.-- bis Fr. 120.-- Monatspatent Fr. 30.-- bis Fr. 50.-- Wochenpatent Fr. 25.-- bis Fr. 40.-- Tagespatent Fr. 15.-- bis Fr. 25.-- Seefischerei vom Boot aus: Jahrespatent Fr. 170.-- bis Fr. 260.-- Monatspatent Fr. 75.-- bis Fr. 120.-- Wochenpatent Fr. 50.-- bis Fr. 90.-- Tagespatent Fr. 20.-- bis Fr. 40.-- Gästekarten für Jahrespatent Fr. 40.-- bis Fr. 60.--
Für die Bachfischerei werden folgende Gebühren erhoben: Jahrespatent Fr. 155.-- bis Fr. 230.-- Monatspatent Fr. 75.-- bis Fr. 120.-- Wochenpatent Fr. 60.-- bis Fr. 100.-- Tagespatent Fr. 30.-- bis Fr. 60.--
Für die Berufsfischerei werden folgende Gebühren pro Jahr erhoben: Grundgebühr Fr. 170.-- bis Fr. 260.-- 1 Satz Grundnetze Fr. 120.-- bis Fr. 190.-- 1 Satz Schwebnetze Fr. 240.-- bis Fr. 450.-- Ankersatz Fr. 80.-- bis Fr. 130.-- Landgarn Fr. 90.-- bis Fr. 150.--
1 Die Verpachtung der Fischereigewässer nach § 4 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes über die Fischerei erfolgt im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung. Vorbehalten bleibt die Verlängerung eines bestehenden Pachtvertrages. 2 Zu berücksichtigen sind namentlich die Gewähr für eine ordnungsgemäße und fachkundige Bewirtschaftung des Gewässers sowie die Höhe des Pachtzinses. Kantonsbewohnerinnen und -bewohner geniessen bei gleicher Eignung und gleichwertigem Pachtzinsangebot den Vorzug. 3 Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sind in einer schriftlichen Vereinbarung zu regeln.
1 Die Pächterin oder der Pächter kann verpflichtet werden, Patente für die Fischerei im Pachtgewässer an Personen abzugeben, welche die Voraussetzungen nach §§ 4 oder 5 erfüllen.
771.110
2 Eine Unterpacht ist nicht zulässig. 3 Der Regierungsrat erlässt besondere Vorschriften für die Fischerei in Pachtgewässern.
1 Die Fischerei darf nur ausüben, wer aufgrund des Freiangelrechts, eines Patentes oder als Gast, Familienmitglied, Gehilfin oder Gehilfe nach § 12 dazu berechtigt ist. 2 Fische und Krebse dürfen nicht unnötig verletzt werden. Sie sind fachgerecht zu behandeln und zu töten. 3 Bei der Ausübung der Fischerei dürfen weder Menschen noch Sachwerte geschädigt oder gefährdet werden. Auf die Umwelt ist Rücksicht zu nehmen.
Der Regierungsrat erlässt Schutzbestimmungen und bezeichnet die zulässigen Gerätschaften. Er regelt namentlich:
a) Grundsatz
Der Kanton sorgt dafür, dass die Lebensräume von Fischen, Krebsen und Fischnährtieren erhalten und nach Möglichkeit verbessert werden.
1 Der Kantonsrat kann im Rahmen des Voranschlags Beiträge an Massnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Wassertiere sowie zur lokalen Wiederherstellung oder Verbesserung ihrer Lebensräume gewähren. 2 Die Beitragsgewährung setzt voraus, dass:
SRSZ 1.2.2023
771.110
c) Technische Eingriffe in Gewässer
Technische Eingriffe in Gewässer (Art. 8 ff. BGF) erfordern eine Stellungnahme der zuständigen Fischereibehörde. Im Übrigen richtet sich das Baubewilligungsverfahren nach dem Planungs- und Baugesetz.⁷
¹ Die Bewirtschaftung der Fischgewässer erfolgt durch das zuständige Amt und ist insbesondere darauf auszurichten, dass:
² Mittels Vereinbarung können auch Pächterinnen und Pächter oder andere geeignete Personen damit betraut werden.
b) Sonderfänge
¹ Das zuständige Amt kann im Interesse der Artenvielfalt und des Bestandes einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie zu wissenschaftlichen Zwecken Sonderfänge durchführen. ² Es kann Berufsfischerinnen und Berufsfischer sowie andere geeignete Personen dazu ermächtigen.
c) Fischzucht
¹ Der Kanton kann eine eigene Fischzucht zur Erbrütung und Aufzucht einheimischer Arten und lokaler Rassen von Fischen und Krebsen betreiben. ² Das zuständige Departement kann mittels Vereinbarungen Dritte zum Führen einer eigenen Fischzucht ermächtigen. ³ Das zuständige Amt kann Dienstleistungen Dritter beiziehen.
Das zuständige Amt sorgt für die Information und Beratung der Behörden sowie für die Information der Bevölkerung über die Pflanzen- und Tierwelt der Gewässer.
a) Regierungsrat
¹ Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die Fischereigesetzgebung aus.
771.110
2 Er ist insbesondere zuständig für:
3 Er kann insbesondere nähere Bestimmungen über die administrativen Pflichten der Fischerinnen und Fischer erlassen.
b) Departement und Amt
1 Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement nimmt für den Regierungsrat die Aufsicht über die Fischereigesetzgebung wahr und kann insbesondere nähere Bestimmungen über die Fischereiaufsicht erlassen. 2 Es kann geeigneten Personen einzelne Aufgaben der Fischereiaufsicht übertragen. 3 Das zuständige Amt vollzieht die Fischereigesetzgebung und trifft alle notwendigen Massnahmen und Verfügungen, soweit weder Bundesrecht noch kantonales Recht ein anderes Organ für zuständig erklären.
c) Fischereikommission
1 Die Fischereikommission berät die Vollzugsbehörden. 2 Sie besteht aus höchstens neun Mitgliedern, die vom Regierungsrat für eine Amtsdauer von vier Jahren ernannt werden. 3 Von Amtes wegen gehören ihr die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departements und mit beratender Stimme die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Amtes an. Die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher führt den Vorsitz. 4 Der kantonale Fischereiverband hat Anspruch auf eine angemessene Vertretung in der Kommission.
1 Das Verfahren für den Erlass und die Anfechtung von Verfügungen und Entscheiden richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.⁸ 2 Abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes und des Bundesrechts bleiben vorbehalten.
1 Das zuständige Amt kann alle Verwaltungsmassnahmen treffen, die zum Vollzug der Fischereigesetzgebung erforderlich sind. 2 Es kann insbesondere:
SRSZ 1.2.2023
771.110
3 Die mit der Fischereiaufsicht betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zuständigen Amtes sind bei begründetem Verdacht der Widerhandlung gegen die Fischereigesetzgebung befugt:
a) Strafbare Widerhandlungen
1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 Die mit der Fischereiaufsicht betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zuständigen Amtes zeigen Widerhandlungen bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde an, sofern nicht das Ordnungsbussenverfahren zur Anwendung gelangt.
4 Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundesrechts.
b) Mitteilungspflicht
Alle richterlichen Verfügungen und Urteile, die Widerhandlungen gegen die Fischereigesetzgebung betreffen, sind dem zuständigen Amt zuzustellen.
771.110
Personen, die zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 31. Dezember 2008 mindestens ein ordentliches Monats- oder Jahrespatent gelöst haben, sind vom Sachkundenachweis nach § 7 befreit.
Die Kantonale Fischereiverordnung vom 9. September 1976¹⁰ wird aufgehoben.
¹ Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung. ² Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. ³ Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.¹²
¹ Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS 22-62 mit Änderungen vom 25. September 2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-80as), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 25. Mai 2016 (JWG, GS 24-72c) und vom 17. November 2021 (KOBG, GS 26-56e). ² SR 923.0. ³ SRSZ 771.100. ⁴ Fassung vom 25. September 2013. ⁵ Abs. 1 in der Fassung vom 25. September 2013. ⁶ Bst. g in der Fassung vom und Bst. h neu eingefügt am 25. Mai 2016. ⁷ SRSZ 400.100. ⁸ SRSZ 234.110. ⁹ Abs. 1 Bst. I und m neu eingefügt am 25. Mai 2016; Abs. 1 Bst. c in der Fassung vom und Abs. 4 neu eingefügt am 17. November 2021. ¹⁰ GS 16-789. ¹¹ Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. September 2013, Überschrift in der Fassung vom 17. Dezember 2013. ¹² 1. Januar 2010 (Abl 2009 2821); Änderungen vom 25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2851), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 25. Mai 2016 am 1. Mai 2018 (Abl 2018 689) und vom 17. November 2021 am 1. April 2022 (Abl 2022 821) in Kraft getreten.
SRSZ 1.2.2023
.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.