722.313•Verordnung zum Schutze der Gebiete Schwantenau, Roblosen, Breitried, Schützenried, Oberer Sihlsee und Allmig
722.313Verordnung29.08.1994
722.313
Verordnung zum Schutze der Gebiete Schwantenau, Roblosen, Breitried, Schützenried, Oberer Sihlsee und Allmig¹
(Vom 29. August 1994)
Das Justizdepartement des Kantons Schwyz,
gestützt auf § 10 des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987², auf § 7 Abs. 2 der Verordnung über den Biotopschutz und den ökologischen Ausgleich vom 24. September 1992³, auf Art. 18a Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966⁴ sowie auf die Bundesverordnung über den Schutz der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung (Hochmoorverordnung) vom 21. Januar 1991⁵
verfügt:
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2 Die gestützt auf diese Verordnung zwischen dem zuständigen Departement und einzelnen Grundeigentümern und Bewirtschaftern getroffenen abweichenden Vereinbarungen gehen den Schutzvorschriften vor.
In den Schutzgebieten ist untersagt:
1 Die Schutzgebiete dürfen in den Zonen A und B nur auf den markierten, in den Schutzplänen speziell bezeichneten Wegen betreten werden. 2 Vom Betretungsverbot gelten folgende Ausnahmen:
3 Das Befahren der in den Schutzplänen mit einem Fahrverbot gekennzeichneten Strassen mit Fahrzeugen aller Art ist verboten. Vom Verbot ausgenommen sind Fahrten, die für die Bewirtschaftung sowie für den Unterhaltsdienst öffentlicher Versorgungswerke notwendig sind. Die Fahrverbote werden mit dem Signal «Allgemeines Fahrverbot» (Signal 2.01 gemäss Signalisationsverordnung, SR 741.21) an den in den Schutzplänen bezeichneten Standorten angezeigt und mit der Zusatztafel «Landwirtschaftsverkehr gestattet» versehen.
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4 Über die Erteilung weiterer Ausnahmen befindet das zuständige Departement. Das Einverständnis der betroffenen Grundeigentümer oder Berechtigten bleibt ausdrücklich vorbehalten.
1 Bei geschlossener Schneedecke, wobei die Schneehöhe mindestens 20 cm betragen muss, ist der Langlaufsport gestattet. Die Organisatoren sind verpflichtet, die Loipenmarkierung, Hilfsbrücken und weggeworfene Abfälle am Saisonende zu beseitigen. Der Einsatz von Schneeverfestigungsmitteln ist untersagt. 2 Die Linienführung ist zwischen dem zuständigen Departement und den Organisatoren abzusprechen.
Bauten und Anlagen; Torfabbau
1 Das Errichten und Ändern von Bauten und Anlagen aller Art ist in sämtlichen Zonen untersagt. Als Bauten und Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind insbesondere alle Arten von Hoch- und Tiefbauten, Um- und Anbauten, Erholungseinrichtungen, Freileitungen, Verkehrseinrichtungen sowie Geländeveränderungen (wie Ablagerungen, Abgrabungen, Entwässerungsgräben, Drainagen und Materialentnahmen) zu verstehen. Untersagt sind insbesondere auch Veränderungen der Seeufer und Bachläufe. 2 Der Unterhalt bestehender Bauten und Anlagen ist gestattet. 3 Allfällige bauliche oder betriebliche Veränderungen an Pump- oder Wasserregulierungsanlagen sind bewilligungspflichtig. Bewilligungen werden nur erteilt, wenn nachgewiesen ist, dass sich der Wasserhaushalt nicht zum Nachteil der Schutzgebiete verändert. 4 Der Torfabbau ist bewilligungspflichtig. Bewilligungen werden in der Regel nur für Pflege- und Gestaltungsmassnahmen erteilt.
a) Allgemeines
1 Im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen ist die angepasste land- und forstwirtschaftliche Nutzung zulässig.
2 Untersagt sind in sämtlichen Zonen:
3 Beweidete Gebiete, welche an die Zonen A oder B (ohne Bw) grenzen, sind gegenüber diesen Zonen einzuzäunen. Bei der Herbstweide auf Flächen der Zone B sind diese gegenüber der Naturschutzzone A einzuzäunen.
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4 Vorbehalten bleiben die einzelnen Zonenvorschriften sowie die Pflegepläne und Pflegeanleitungen.
1 Entwässerungsgräben dürfen so unterhalten werden, dass die Nutzung gemäss Pflegeplan möglich ist.
2 Der Unterhalt bestehender Entwässerungsgräben von Hand ist erlaubt und nicht meldepflichtig. Anderslautende Bestimmungen im Rahmen der Pflegeanleitungen bleiben vorbehalten.
3 Der maschinelle Unterhalt bestehender Entwässerungsgräben ist meldepflichtig und unter folgenden Bedingungen gestattet:
4 Neue Entwässerungsgräben bedürfen einer Ausnahmebewilligung.
1 Die Naturschutzzone A bezweckt die Erhaltung von Hoch- und Heidemooren, Flachmooren, Seggenrieder, Streuland, Fichten-Birken-Bruchwald und der traditionell genutzten Kulturelemente sowie die teilweise Rückführung intensiv bewirtschafteter Parzellen in einen möglichst naturnahen Zustand.
2 In der Zone A gelten neben den allgemeinen Zonenvorschriften folgende Nutzungsbeschränkungen:
3 Die Rückführung der in den Pflegeplänen speziell bezeichneten Flächen wird mit den Pflegeanleitungen und in der Regel vertraglich geregelt.
1 Die Naturschutzzone B bezweckt die Erhaltung von langjährigen Wiesen mit Riedarten, von traditionell genutzten Wölbäckern (Gummel- respektive Kartoffel-äcker) sowie von extensiv genutzten Weiden (Bw). 2 In der Zone B sowie in der Sonderzone Bw gelten neben den allgemeinen
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Bestimmungen folgende Nutzungsbeschränkungen:
An den in den Schutzplänen speziell bezeichneten Stellen sollen nach Möglichkeit ökologisch ausreichende Pufferzonen ausgeschieden werden. Diese sind mit verwaltungsrechtlichen Verträgen zwischen dem zuständigen Departement einerseits und den Grundeigentümern und Bewirtschaftern anderseits zu regeln.
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Zuflüsse im Rahmen der Konzessionsbedingungen sind möglich, aber gemäss § 16 dieser Verordnung meldepflichtig. Insbesondere sind die abschnittsweise und temporäre Entfernung der Ufervegetation sowie Terrainveränderungen möglich. Solche Unterhaltsarbeiten dürfen die ausserhalb der See- und Zuflussparzellen liegenden Schutzgebietsflächen nicht beeinträchtigen.
Unterhaltsarbeiten gemäss § 9 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 sind meldepflichtig. Zur allfälligen Überprüfung im Gelände sind die Meldungen mindestens 14 Tage im voraus an das zuständige Departement zu richten.
Das zuständige Departement kann auf Gesuch hin Ausnahmen von dieser Verordnung und der gestützt darauf erlassenen Bestimmungen bewilligen, wenn dadurch der Schutzzweck der Verordnung nicht beeinträchtigt wird.
Die Ausrichtung von Abgeltungen und Bewirtschaftungsbeiträgen richtet sich nach den Vorschriften der Verordnung über den Biotopschutz und den ökologischen Ausgleich vom 24. September 1992⁶ sowie der Verordnung über Abgeltungen und Bewirtschaftungsbeiträge für Streue- und Trockenstandorte vom 9. Dezember 1992⁷.
Wird die zur Pflege notwendige Nutzung unterlassen, entfällt der Anspruch auf Bewirtschaftungsbeiträge und das zuständige Departement kann die notwendige Arbeit auf Kosten des Kantons durchführen lassen. Die Grundeigentümer und Bewirtschafter sind vorgängig zu benachrichtigen. Über die Verwendung des Schnittgutes entscheidet das zuständige Departement.
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Widerhandlungen gegen diese Verordnung werden nach den Vorschriften der Verordnung über den Strafprozess im Kanton Schwyz vom 28. August 1974 ⁸ mit Haft oder Busse bestraft.
Verfügungen, die in Anwendung der vorstehenden Bestimmungen erlassen werden, können nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 6. Juni 1974¹⁰ angefochten werden.
Das zuständige Departement kann für den Vollzug dieser Verordnung eine beratende Fachkommission einsetzen.
¹ Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Beschlüsse des Justizdepartementes vom 24. August 1990 über eine Planungszone für das Gebiet Schwantenau-Roblosen ¹¹ sowie über eine Planungszone für das Gebiet Breitried/Schützenried, Oberer Sihlsee und Allmig ¹² aufgehoben. ² Öffentliche Wege innerhalb der Schutzgebiete, die in den Schutzplänen nicht als öffentlich begehbar gekennzeichnet sind, werden aufgehoben.
Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft und wird in die Gesetzsammlung aufgenommen.¹³
¹ GS 18-481 mit Änderung vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97). ² SRSZ 400.100. ³ SRSZ 721.110 ⁴ SR 451. ⁵ SR 451.32. ⁶ SRSZ 721.110. ⁷ SRSZ 721.111. ⁸ SRSZ 233.110. ⁹ Fassung vom 17. Dezember 2013. ¹⁰ SRSZ 234.110. ¹¹ GS 18-56. ¹² GS 18-59. ¹³ Änderung vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.
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