624.510
Gesetz über den Erwerb der Maturität auf dem zweiten Bildungsweg ¹
(Vom 25. Juni 1992)
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz beschliesst:
§ 1 — Zweck
Der Kanton Schwyz fördert den Erwerb der Maturität auf dem zweiten Bildungsweg, indem er Kantonseinwohnern den Besuch von geeigneten Kursen erleichtert.
§ 2 — Vereinbarungen
Der Regierungsrat ist befugt, mit anderen Kantonen und öffentlichen oder privaten Institutionen Vereinbarungen abzuschliessen.
§ 3 — ² Schlussbestimmungen
¹ Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
² Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
³ Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. ³
¹ Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS 18-226 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).
² Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
³ 1. September 1992 (Abl 1992 1042); Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.
SRSZ 1.1.2015