Konkordat über die Schulkoordination
611.110.1Konkordat29.10.1970Originalquelle öffnen →
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¹ (Vom 29. Oktober 1970)²
Die Konkordatskantone bilden eine interkantonale öffentlichrechtliche Einrichtung zur Förderung des Schulwesens und zur Harmonisierung des entsprechenden kantonalen Rechts.
Die Konkordatskantone verpflichten sich, ihre Schulgesetzgebung in den folgenden Punkten anzugleichen:
a) Das Schuleintrittsalter wird auf das vollendete 6. Altersjahr festgelegt. Stichtag ist der 30. Juni. Abweichungen im kantonalen Recht bis zu 4 Monaten vor und nach diesem Datum sind zulässig.
b) Die Schulpflicht für Knaben und Mädchen dauert bei mindestens 38 Schulwochen mindestens 9 Jahre.
c) Die ordentliche Ausbildungszeit vom Eintritt in die Schulpflicht bis zur Maturitätsprüfung dauert mindestens 12, höchstens 13 Jahre.
d) Das Schuljahr beginnt zwischen Mitte August und Mitte Oktober.
Die Konkordatskantone arbeiten zuhanden aller Kantone Empfehlungen aus, insbesondere für folgende Bereiche:
a) Rahmenlehrpläne;
b) gemeinsame Lehrmittel;
c) Sicherstellung des freien Übertritts zwischen gleichwertigen Schulen;
d) Übertritt in die aufgegliederten Oberstufen;
e) Anerkennung von Examensabschlüssen und Diplomen, die in gleichwertigen Ausbildungsgängen erworben wurden;
f) einheitliche Bezeichnung der gleichen Schulstufen und gleichen Schultypen;
g) gleichwertige Lehrerausbildung.
Die Konferenz schweizerischer Lehrerorganisationen ist bei der Ausarbeitung dieser Empfehlungen anzuhören.
Die Konkordatskantone arbeiten im Bereich der Bildungsplanung und -forschung sowie der Schulstatistik unter sich und mit dem Bund zusammen.
Zu diesem Zweck werden:
a) für diese Zusammenarbeit notwendige Institutionen gefördert und unterstützt;
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b) Richtlinien für jährliche oder periodische schweizerische Schulstatistiken ausgearbeitet
Die Konkordatskantone übertragen der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren die Durchführung der unter Art. 2 bis Art. 4 festgelegten Aufgaben.
Kompetenzen und Arbeitsweise werden in einem Geschäftsreglement niedergelegt.
Die Kosten der Konkordatstätigkeit werden nach Massgabe der Einwohnerzahl unter die Kantone verteilt.
Nicht Konkordatskantone haben in Konkordatsgeschäften beratende Stimme.
Zur Erleichterung und Förderung der Zusammenarbeit schliessen sich die Kantone zu vier Regionalkonferenzen zusammen (Westschweiz und Tessin, Nordwestschweiz, Innerschweiz, Ostschweiz). Über den Beitritt zu einer Regionalkonferenz entscheidet jeder Kanton selbst.
Die Regionalkonferenzen beraten die Geschäfte der Plenarkonferenz vor.
Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Konkordat zwischen Kantonen ergeben, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht.
Die Angleichung der Schulgesetzgebungen im Sinne von Art 2 dieses Konkordats wird etappenweise vollzogen.
Die Konkordatskantone verpflichten sich:
a) in einem Zeitraum von 6 Jahren das Schuleintrittsalter im Sinne von Art. 2 a) festzulegen;
b) die Schulpflicht in einer angemessenen Zeitspanne auf 9 Jahre auszudehnen. Die Kantone mit nur 7jähriger Schulpflicht können dies in zwei Etappen verwirklichen.
Die Festsetzung des Schuljahrbeginnes im Sinne von Art. 2 d) soll grundsätzlich auf den Beginn des Schuljahres 1973/74 erfolgen.
Der Beitritt zum Konkordat wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt, der dem Bundesrat Mitteilung macht.
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Der Austritt aus dem Konkordat muss dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres.
Dieses Konkordat tritt in Kraft, wenn ihm zehn Kantone beigetreten sind und wenn es vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt worden ist.
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