Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Schwyz über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 3
520.311.1Konkordat25.11.1968Originalquelle öffnen →
520.311.1
Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Schwyz über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 3¹²
(Vom 25. November 1968)
Der Regierungsrat des Kantons Zürich³ und der Regierungsrat des Kantons Schwyz vereinbaren gestützt auf Art. 57bis des BG vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (in der Fassung vom 16. März 1967):
Auf dem schwyzerischen Teilstück der Autobahn N3 zwischen der Kantonsgrenze Zürich-Schwyz beim Mühlebachtobel und der Kantonsgrenze Schwyz-St. Gallen und auf den zugehörigen Anschlusswerken wird der Verkehrs-, Kriminal-, Ordnungs- und Sicherheitsdienst von der Autobahnpolizei des Kantons Zürich mit Stützpunkt im Werkhof Neubuel in Wädenswil ausgeübt.
Auf der in Art. 1 genannten Strecke des Kantons Schwyz hat die verantwortliche Autobahnpolizei des Kantons Zürich die gleichen Rechte und Pflichten gegenüber den Verkehrsteilnehmern wie die Polizeiorgane des Kantons Schwyz, unabhängig davon, ob die handelnden Polizeiorgane der Autobahnpolizei angehören oder von dieser als Verstärkung beigezogen worden sind.
In den nachfolgenden Bestimmungen wird der Kanton Zürich als Stammkanton, der Kanton Schwyz als Gebietskanton bezeichnet.
Die Zuständigkeit der Autobahnpolizei des Stammkantons beschränkt sich im Gebietskanton auf die Autobahn und die Anschlussbauwerke. Dazu gehören Fahrbahn, Mittelstreifen, Strassenböschung, Kunstbauten, Rastplätze und alle übrigen Nebenanlagen.
Die Begrenzung des Zuständigkeitsbereiches auf den Anschlussbauwerken ist in Situationsplänen 1:1000 festgelegt. Diese Pläne werden dem Stammkanton vom Gebietskanton zur Verfügung gestellt und bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Nacheile (Art. 356 StGB).
a) Strassenpolizei
Die Autobahnpolizei des Stammkantons besorgt auf der in Art. 1 genannten Strecke unter Beachtung der in Art. 3 vorgesehenen örtlichen Beschränkung folgende Aufgaben:
SRSZ 1.1.2015
520.311.1
Der Autobahnpolizei des Stammkantons obliegen die polizeiliche Fahndung, sowie bei Straftaten jeder Natur die unaufschiebbaren Massnahmen, die auf der Autobahnstrecke des Gebietskantons vorzunehmen sind.
Personen, die bei strafbaren Handlungen des gemeinen Rechts auf frischer Tat betroffen oder deren Verübung verdächtigt oder die zur Verhaftung ausgeschrieben sind oder deren Festnahme auf andere Weise angeordnet worden ist, sind von der Autobahnpolizei den Strafunterschungsbehörden des Gebietskantons zuzuführen.
Die Autobahnpolizei veranlasst bei Straffällen unverzüglich die Untersuchungsorgane des Gebietskantons zu den weiteren Massnahmen.
Bei ihren Amtshandlungen im Gebietskanton hat die Autobahnpolizei die Verfahrensvorschriften dieses Kantons anzuwenden.
Die Polizeikommandos der beiden Kantone regeln das Rapport- und Meldewesen.
Das Polizeikommando des Gebietskantons ordnet daselbst den Einsatz des Feuerwehr- und Sanitätsdienstes.
Die Gerichtsbarkeit des Gebietskantons und die Anwendung seines Rechts bleiben vorbehalten unter besonderem Hinweis auf die Bestimmungen des Gerichtsstandes, der Rechtshilfe und der Nacheile (Art. 350 - 356 StGB).
520.311.1
Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen für ihr Dienstverhältnis grundsätzlich der Gesetzgebung ihres Stammkantons und tragen dessen Uniform, Zeichen und Waffen.
Allgemeine Weisungen für die Tätigkeit der Autobahnpolizei auf der schwyzerischen Strecke sind von den Vorgesetzten des Stammkantons nach Fühlungnahme mit den Polizeibehörden des Gebietskantons zu erlassen.
Auftrag zu gerichtspolizeilichen Handlungen auf der schwyzerischen Strecke an die Autobahnpolizei erteilen die zuständigen Behörden des Gebietskantons von Fall zu Fall und nur durch Vermittlung des vorgesetzten Polizeikommandos des Stammkantons.
Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen der Disziplinargewalt der Behörden ihres Stammkantons.
Disziplinarvergehen, die auf der schwyzerischen Strecke begangen werden, sind von den Behörden des Gebietskantons den Vorgesetzten des fehlbaren Beamten zu melden.
Für den Schaden, den ein Beamter der Autobahnpolizei bei seinem Dienst im Gebietskanton einem Dritten zufügt, haftet der Gebietskanton, soweit nach dessen Recht dem Geschädigten gegen Staat oder Beamte ein Ersatzanspruch zusteht.
Dem Gebietskanton steht der Rückgriff auf den Beamten zu, soweit dieser dem Geschädigten oder dem Staat nach dem Recht des Stammkantons ersatzpflichtig ist; doch gilt hierfür das Recht des Gebietskantons, wenn es für den Beamten günstiger ist.
Vorbehalten bleibt die Haftung des Stammkantons als Halter seiner Motorfahrzeuge gemäss Bundesrecht.
Hat sich ein Beamter der Autobahnpolizei wegen Handlungen bei seinem Dienst im Gebietskanton in einem straf- oder zivilrechtlichen Verfahren zu verantworten, so leisten ihm die Behörden dieses Kantons in gleichem Masse Beistand, wie er ihn in seinem Stammkanton erhält, und nicht weniger, als er einem eigenen Polizeibeamten zusteht.
SRSZ 1.1.2015
520.311.1
Der Stammkanton entschädigt die Beamten der Autobahnpolizei gegen die Folgen von Unfällen, die sie beim Dienst im Gebietskanton erleiden, in gleichem Masse wie bei dienstlichen Unfällen im eigenen Kanton.
Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt den Polizeidirektionen der beiden Vertragskantone.
Absprachen der beiden Polizeikommandos im Sinne von Art. 6 Abs. 2 sind diesen Vollzugsbehörden zur Genehmigung zu unterbreiten.
Anstände zwischen den beiden Kantonen aus der Anwendung dieser Vereinbarung sind einem Schiedsgericht zu unterbreiten. Beide Kantonsregierungen bezeichnen einen Vertreter und diese einen Obmann. Können sie sich nicht einigen, bestimmen die Kantonsregierungen den Obmann.
Diese Vereinbarung tritt mit der Verkehrsübergabe des schwyzerischen Teilstückes der N 3 in Kraft.
Sie wird für die Dauer bis zum 31. Dezember 1969 abgeschlossen und gilt stillschweigend als um 1 Jahr verlängert, wenn sie nicht von einer der Parteien bis spätestens am 1. Juli eines Jahres auf Jahresende schriftlich gekündigt wird.
Diese Vereinbarung wird gemäss Art. 7 Abs. 2 der BV dem Bundesrat mitgeteilt.⁶
¹ Nicht veröffentlicht; mit Änderung vom 12. November 1973. ² Fassung vom 12. November 1973. ³ Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat dieser Vereinbarung am 10. Dezember 1968 und der Änderung am 16. Januar 1974 zugestimmt. ⁴ Fassung vom 12. November 1973. ⁵ Kostenregelung durch Pauschalabgeltung ersetzt (RRB Nr. 2134 vom 29. November 1994). ⁶ Vom Bundesrat genehmigt am 21. Januar 1969.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.