Polizeiverordnung , vom 22. März 2022
520.111
Polizeiverordnung (PolV) 1
(Vom 22. März 2022)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf §§ 28 und 30 des Polizeigesetzes vom 22. März 2000 (PolG)²,
beschliesst:
I. — Allgemeines
§ 1 — Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
- die Organisation und Führung der Kantonspolizei;
- die speziellen Rechte und Pflichten der Angehörigen des Polizeikorps;
- die Rahmenbedingungen für den Dienstbetrieb;
- die Anwendung von Zwangsmassnahmen;
- die polizeiliche Datenbearbeitung;
- den Vollzug von polizeilichen Aufgaben.
§ 2 — Begriffe
- Die Kantonspolizei setzt sich aus den Angehörigen des Polizeikorps und den zivilen Angestellten zusammen.
- Das Polizeikorps besteht aus den Polizisten, den Polizeiaspiranten und den Sicherheitsassistenten.
- Als Polizisten werden solche mit eidgenössischem Fachausweis und solche mit besonderen Fachkenntnissen, die von den Anforderungen nach §§ 37 und 38 ausgenommen sind, bezeichnet.
II. — Zuständigkeiten
§ 3 — Regierungsrat
- Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die Kantonspolizei aus, indem er:
- den Leistungsauftrag umschreibt;
- den zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Personalbestand festlegt;
- die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen sachlichen Mittel bereitstellt;
- die Grundzüge der Organisation regelt.
- Er ernennt den Polizeikommandanten und einen Polizeioffizier als dessen Stellvertreter.
- Er schliesst unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Kantonsrates die bedeutsamen Vereinbarungen über die polizeiliche Aufgabenerfüllung und Zusammenarbeit mit den anderen Kantonen, dem Bund und Dritten ab.
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§ 4 — Departement
- Die Kantonspolizei ist dem Sicherheitsdepartement unterstellt.
- Das Sicherheitsdepartement stellt mit Weisungen und Aufträgen die Erfüllung des Leistungsauftrags der Kantonspolizei sicher und erfüllt die ihm durch die Gesetzgebung und diese Verordnung übertragenen weiteren Aufgaben.
- Es schliesst unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Kantonsrates und des Regierungsrates die weniger bedeutsamen Vereinbarungen über die polizeiliche Aufgabenerfüllung und Zusammenarbeit mit den anderen Kantonen, dem Bund und Dritten ab.
III. — Organisation und Aufgaben
A. Polizeikommandant
§ 5 — Stellung und Aufgaben
- Der Polizeikommandant ist Amtsvorsteher im Sicherheitsdepartement und führt die Kantonspolizei. Er nimmt diese Funktion wahr, indem er:
- die Organisation im Einzelnen festlegt;
- den Dienstbetrieb mittels Weisungen regelt;
- die Aufgaben erfüllt, die ihm durch die Gesetzgebung übertragen sind;
- die Weisungen und Aufträge des Departementsvorstehers umsetzt;
- unter Vorbehalt der übergeordneten Zuständigkeiten die für die Erfüllung der Polizeiaufgaben und die Polizeizusammenarbeit erforderlichen Vereinbarungen von beschränkter Tragweite abschliesst;
- die Kantonspolizei nach aussen vertritt.
- Er erlässt eine Geschäftsordnung, welche insbesondere die Führungs- und Organisationsstruktur, die Führungsinstrumente, die Aufgaben des Kommandos und der Abteilungen, den Geschäftsgang sowie die Unterschrifts- und Finanzkompetenzen regelt.
- Amtshilfeweise Aufträge von anderen Behörden und Amtsstellen sind an den Polizeikommandanten zu richten. Vorbehalten bleibt die fallbezogene Weisungsbefugnis der Staatsanwaltschaft bei der gerichtspolizeilichen Aufgabenerfüllung.
§ 6 — Unterstellung
Dem Polizeikommandanten direkt unterstellt sind:
- der Stellvertreter;
- die Abteilungsleiter;
- der Chef Kommunikation;
- die Assistenz des Polizeikommandanten.
B. Kommando
§ 7 — Organisation und Aufgaben
- Die dem Polizeikommandanten direkt unterstellten Polizeikader sowie weitere durch ihn ernannte Personen bilden das Kommando.
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2 Das Kommando unterstützt den Kommandanten in seiner Führungstätigkeit und Entscheidfindung, setzt die getroffenen Entscheide um und kontrolliert die Ausführung der Anordnungen.
3 Die Angehörigen des Kommandos können vom Polizeikommandanten zusätzlich mit der Leitung von Sonderformationen oder Einsätzen, der Mithilfe bei der Ausbildung des Polizeikorps, der Erfüllung besonderer Aufgaben sowie Projekten und Planungen beauftragt werden.
C. Abteilungen
§ 8 — Gliederung
1 Die Kantonspolizei gliedert sich in folgende Abteilungen:
- Kommandoabteilung;
- Abteilung Spezialdienste;
- Rechtsabteilung;
- Sicherheitspolizei;
- Kriminalpolizei.
2 Der Polizeikommandant bestimmt die Aufgaben der Abteilungen.
3 Er legt die Anzahl und Bezeichnung der den Abteilungen unterstellten Dienststellen und Fachbereiche fest.
§ 9
Die Kantonspolizei unterhält für die Bewältigung von besonderen Aufgaben Sonderformationen, insbesondere für:
- den Ordnungsdienst;
- Interventionseinsätze;
- Verhandlungseinsätze;
- Taucheinsätze;
- Einsätze von Polizeihunden;
- die Führungsunterstützung;
- die Tatbestandsaufnahme im unwegsamen Gelände.
E. Sicherheitsassistenten
§ 10
1 Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung der folgenden polizeilichen Aufgaben Sicherheitsassistenten einsetzen:
- Aufnahme und Zuführung von Gefangenen;
- Zutrittskontrollen und Objektschutz;
- Vollzug von sitzungspolizeilichen Massnahmen;
- Kontrolle des ruhenden Verkehrs.
2 Die Sicherheitsassistenten können unter Kontrolle und Verantwortung eines Polizisten für weitere Hilfsdienste eingesetzt werden.
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IV. — Dienstgrade und Beförderungen
A. Dienstgrade
§ 11 — Gliederung
- Das Polizeikorps ist hierarchisch gegliedert.
- Für die Bezeichnung der Hierarchiestufen werden Dienstgrade verwendet.
§ 12 — Persönliche Dienstgrade und Funktionsdienstgrade
- Es bestehen persönliche Dienstgrade und Funktionsdienstgrade.
- Der persönliche Dienstgrad ist Ausdruck der Erfahrung als Angehöriger des Polizeikorps und widerspiegelt die gute Ausführung des Polizeidienstes.
- Der Funktionsdienstgrad wird mit der Übernahme einer Führungsfunktion oder einer anderweitigen speziellen Funktion und für die Zeitdauer der Ausübung der entsprechenden Funktion verliehen. Er ist nicht an das Dienstalter oder den persönlichen Dienstgrad geknüpft.
§ 13 — Einzelne Funktionsdienstgrade
a) Offiziere
Die Offiziere des Polizeikorps bekleiden folgende Funktionsdienstgrade:
- Polizeikommandant: Oberst;
- Stellvertreter des Polizeikommandanten: Oberstleutnant;
- Abteilungsleiter: Hauptmann oder Major;
- Stellvertreter der Abteilungsleiter: Leutnant oder Oberleutnant;
- übrige Offiziere mit spezifischen Funktionen: Leutnant, Oberleutnant, Hauptmann oder Major.
§ 14
b) Unteroffiziere
- Der Polizeikommandant bestimmt die weiteren Funktionen, welche zu einem Funktionsdienstgrad berechtigen, und die entsprechenden Dienstgrade.
- Die Gradzuweisung bedarf der Genehmigung durch den Departementsvorsteher.
§ 15
c) Sicherheitsassistenten
Die Sicherheitsassistenten bekleiden keinen Dienstgrad, sondern tragen die Funktionsbezeichnung Sicherheitsassistent.
B. Beförderungen
§ 16 — Grundsätze
- Der Departementsvorsteher befördert auf Antrag des Polizeikommandanten die Angehörigen des Polizeikorps innerhalb der Dienstgrade.
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2 Der Beförderungsrhythmus innerhalb der persönlichen Dienstgrade wird vom Polizeikommandanten festgelegt.
3 Es besteht kein Anspruch auf Beförderung.
§ 17 — Voraussetzungen
1 Während der zweijährigen Ausbildung stehen die Mitarbeiter im Rang eines Polizeiaspiranten.
2 Unter der Voraussetzung einer guten Arbeitsleistung können die weiteren Beförderungen in den Rang eines Polizeigefreiten, eines Polizeikorporals und eines Polizeiwachtmeisters vorgenommen werden.
V. — Rechte der Angehörigen des Polizeikorps
§ 18 — Hoheitliche polizeiliche Gewalt
1 Die hoheitliche polizeiliche Gewalt wird den Angehörigen des Polizeikorps mit dem Arbeitsvertrag übertragen.
2 Den Polizeiaspiranten werden die polizeilichen Befugnisse für die Dauer der Ausbildung in einem befristeten Arbeitsvertrag eingeräumt.
§ 19 — Dienstbeschwerde
1 Der Angehörige des Polizeikorps kann bei Verletzung seiner Persönlichkeit durch einen Vorgesetzten oder einen Mitarbeiter beim Polizeikommandanten Dienstbeschwerde einreichen.
2 Dienstbeschwerden gegen den Polizeikommandanten sind an den Departementsvorsteher zu richten.
3 Der Polizeikommandant oder der Departementsvorsteher klären den Sachverhalt ab und hören den Betroffenen an. Sie verfügen allenfalls die erforderlichen Massnahmen.
§ 20 — Rechtsschutz
1 Der Regierungsrat kann den Angehörigen des Polizeikorps unentgeltlich Rechtsschutz gewähren, wenn sie für die Folgen aus dienstlichem Handeln: in Erfüllung ihrer Pflichten verantwortlich gemacht werden; als Geschädigte Forderungen einzuklagen haben.
2 Bei Dringlichkeit kann der Polizeikommandant den Rechtsschutz unter Vorbehalt der nachträglichen Genehmigung durch den Regierungsrat vorzeitig gewähren.
3 Im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung entscheidet der Regierungsrat über eine allfällige Beschränkung des Anspruchs auf unentgeltlichen Rechtsschutz.
§ 21 — Psychologische Betreuung
1 Den Angehörigen des Polizeikorps wird in begründeten Fällen unentgeltliche psychologische Betreuung gewährt.
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2 Der Polizeikommandant stellt zu diesem Zweck in erster Linie eine Betreuung durch geschulte Angehörige des Polizeikorps sicher.
3 Er entscheidet über Gewährung, Art und Umfang der Inanspruchnahme einer kostenpflichtigen psychologischen Betreuung durch eine externe Fachperson.
VI. — Pflichten der Angehörigen des Polizeikorps
§ 22 — Dienstauffassung, Disziplin
1 Die Angehörigen des Polizeikorps identifizieren sich in hohem Masse mit ihren Aufgaben im Allgemeinen und der Auftragserfüllung im Besonderen. Sie halten sich in Dienstsachen an den Dienstweg.
2 Die Angehörigen des Polizeikorps haben den Befehlen ihrer Vorgesetzten Folge zu leisten. Wenn es Auftrag und Lage zulassen, können sie in die Entscheidfindung einbezogen werden.
3 Stellt ein Angehöriger des Polizeikorps während der Dienstzeit die Begehung eines Verbrechens oder Vergehens fest, ist er verpflichtet, polizeilich zu handeln.
§ 23 — Auftreten, Haltung, Erscheinungsbild
1 Die Angehörigen des Polizeikorps haben ihren Dienst im Auftreten und Verhalten untadelig zu verrichten.
2 Im Kontakt mit der Bevölkerung sind sie höflich, hilfsbereit und bestimmt. Sie stellen sich mit Namen vor, sofern nicht polizeiliche Gründe dagegensprechen.
3 Sie vermeiden jedes Verhalten, das ihrem persönlichen Ruf sowie dem Ansehen und der Glaubwürdigkeit der Kantonspolizei schadet.
§ 24 — Unbefangenheit
1 Die Dienstpflichten sind ohne Ansehen der betroffenen Person zu erfüllen.
2 Erkennt ein Angehöriger des Polizeikorps Umstände, welche ihn als befangen erscheinen lassen, meldet er dies dem Vorgesetzten, der über den Ausstand entscheidet.
§ 25 — Kommandierung
Die Angehörigen des Polizeikorps sind verpflichtet, eine polizeiliche Funktion kommandiert auszuführen, sofern dies betrieblich notwendig ist.
§ 26 — Anwesenheit und Verfügbarkeit
1 Die Angehörigen des Polizeikorps unterstehen keiner Wohnsitzpflicht. Vorbehalten bleiben spezifische höhere Polizeikader und Mitglieder bestimmter Sonderformationen, die mit dem Arbeitsvertrag zur Wohnsitznahme im Kanton verpflichtet werden können.
2 Der Polizeikommandant legt nach den dienstlichen Bedürfnissen fest, innert welcher Zeit Pikettdienstleistende und Mitglieder von Sonderformationen vom Wohnort aus den Einsatzort erreichen können müssen.
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3 Während den Dienstzeiten und im Pikettdienst ist die Erreichbarkeit und Verfügbarkeit dauernd sicherzustellen. Bei besonderem Bedarf ist die Verfügbarkeit auch in der dienstfreien Zeit sicherzustellen.
§ 27 — Dienstzeiten
- Die Arbeitszeiten richten sich nach dem Dienstplan oder sind auf die besonderen Umstände der Auftragserfüllung ausgerichtet.
- Soweit erforderlich haben die Angehörigen des Polizeikorps an Wochenenden, zeitverschoben und unregelmäßig Dienst zu leisten.
§ 28 — Besondere und ausserordentliche Lagen
- In besonderen und ausserordentlichen Lagen können die Bestimmungen betreffend Ferien, Urlaub und dienstfreie Tage vorübergehend ausser Kraft gesetzt werden.
- In diesen Fällen kann der Polizeikommandant für alle oder bestimmte Angehörige des Polizeikorps die Erreichbarkeit oder Verfügbarkeit auch in dienstfreien Zeiten anordnen.
§ 29 — Streikverbot
Die Angehörigen des Polizeikorps dürfen nicht streiken.
§ 30 — Leistungsvermögen
- Die Angehörigen des Polizeikorps haben eigenverantwortlich ein der Funktion entsprechendes physisches und psychisches Leistungsvermögen zu erhalten.
- Der Polizeikommandant kann Angehörigen des Polizeikorps Arbeitszeit für Polizeisport bewilligen.
§ 31 — Schiessfertigkeit
- Jeder bewaffnete Angehörige des Polizeikorps hat mit der persönlichen Dienstwaffe eine gute Schiessfertigkeit zu erreichen und zu erhalten.
- Der Polizeikommandant regelt die Schiesspflicht der Angehörigen des Polizeikorps.
- Er kann Angehörigen des Polizeikorps für ausserdienstliche Schiessanlässe Arbeitszeit bewilligen.
VII. — Dienstvorschriften
§ 32 — Legitimation
- Die Polizeiuniform gilt als Legitimation. Auf Verlangen ist der Polizeiausweis vorzuweisen.
- Wer in ziviler Kleidung handelt, hat sich unaufgefordert auszuweisen, sofern nicht polizeiliche Gründe dagegensprechen.
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3 Werden Amtshandlungen auf Grund von behördlichen Anordnungen vorgenommen, ist dem Betroffenen der Inhalt des Schriftstückes in der Regel bekannt zu geben.
§ 33 — Dokumentationspflicht
1 Die polizeilichen Handlungen und Abklärungen sind polizeiintern in geeigneter Form zu dokumentieren
2 Die Kantonspolizei rapportiert in der Regel zuhanden der zuständigen Stellen und Behörden mittels schriftlichen Berichten oder Anzeigen über ihre Feststellungen und Massnahmen.
§ 34 — Ausserkantonale Unterstützungseinsätze
1 Planbare Unterstützungseinsätze zugunsten eines anderen Kantons werden auf Gesuch hin vom Departementsvorsteher bewilligt.
2 Bei dringlichen Unterstützungseinsätzen entscheidet der Polizeikommandant.
§ 35 — Ausserkantonale Handlungen
Die Kantonspolizei kann polizeiliche Handlungen in einem anderen Kanton vornehmen, wenn:
- eine ausserkantonale Behörde darum ersucht oder sie bewilligt hat;
- eine andere rechtliche Grundlage dazu besteht.
§ 36 — Erhebungen im und vom Ausland
1 Erhebungen im Ausland bedürfen der Zustimmung des Polizeikommandanten sowie der zuständigen ausländischen Behörde.
2 Eine Bewilligung der Staatsanwaltschaft ist notwendig, wenn eine ausländische Justizbehörde oder in deren Auftrag ausländische Polizisten auf Kantonsgebiet tätig werden. Sie orientiert die Kantonspolizei darüber.
VIII. — Rekrutierung und Ausbildung
§ 37 — Anforderungen
1 Die Bewerber als Polizeiaspiranten müssen folgende Anforderungen erfüllen:
- Schweizer Bürgerrecht oder in der Schweiz assimilierter Ausländer;
- abgeschlossene Berufsausbildung, gleichwertige Ausbildung oder (Fach-)Mittelschulabschluss;
- guter Leumund;
- physische und psychische Eignung;
- Führerausweis der Kategorie B.
2 Der Polizeikommandant kann Bewerber, welche eine der Anforderungen nicht erfüllen, jedoch für den Polizeidienst besonders geeignet erscheinen, ausnahmsweise trotzdem anstellen.
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§ 38 — Polizeiausbildung
- Die Ausbildung der Polizeiaspiranten dauert zwei Jahre.
- Die Sicherheitsassistenten durchlaufen eine ihrer Funktion und Aufgabenerfüllung entsprechende Ausbildung.
- Soweit erforderlich, ist die Ausbildung ganz oder teilweise nachzuholen durch:
- wiedereintretende ehemalige Angehörige des Polizeikorps;
- übernommene aktive oder ehemalige Angehörige anderer Polizeikorps.
§ 39 — Vereidigung
Die Angehörigen des Polizeikorps werden vom Departementsvorsteher mit folgender Formel in die Pflicht genommen:
«Ich schwöre / Ich gelobe, die Verfassung und die Gesetze zu achten, der Regierung des Kantons Schwyz und den Vorgesetzten Gehorsam zu leisten, meine Pflichten ohne Ansehen der Person, unbestechlich, nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen, mich streng an die Wahrheit zu halten, die Rechte des Bürgers zu achten und zu schützen, über dienstliche Verrichtungen und Wahrnehmungen verschwiegen zu sein und mit ganzer Kraft meine Aufgaben zu erfüllen.»
§ 40 — Austritt
- Aus dem Polizeikorps austretende Polizisten haben dem Kanton den Aufwand für die Polizeischule oder für aufwändige intensive Spezialausbildungen anteilsmässig zurückzuerstatten, sofern sie nach Abschluss der Ausbildung nicht mindestens drei Jahre Polizeidienst verrichtet haben.
- Während der Ausbildungszeit austretende Polizeiaspiranten haben dem Kanton in der Regel den Aufwand für die Polizeischule anteilsmässig zurückzuerstatten.
IX. — Bekleidung, Bewaffnung und Ausrüstung
§ 41 — Ausstattung
- Der Polizeikommandant stattet die Angehörigen des Polizeikorps zeit- und anforderungsgemäss mit Bekleidung, Bewaffnung, Ausrüstung, Hilfsmitteln sowie Fahrzeugen aus.
- Er bestimmt, welche Dienste uniformiert und bewaffnet zu leisten sind.
§ 42 — Pflege und Ersatz
- Die Angehörigen des Polizeikorps sind für die einwandfreie Pflege und den Unterhalt der persönlichen Uniform, Schusswaffe und Ausrüstung selber verantwortlich.
- Uniformstücke und Ausrüstungsgegenstände werden bei Bedarf ersetzt.
- Veranlasst ein Angehöriger des Polizeikorps einen ausserordentlichen Ersatz, kann er nach Massgabe der Weisungen des Polizeikommandanten verpflichtet werden, sich an den Kosten zu beteiligen.
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§ 43 — Schäden
- Mängel und Schäden an Uniformen, Waffen, Ausrüstungsgegenständen oder Fahrzeugen sind unverzüglich auf dem Dienstweg zu melden.
- Die Kosten für Anpassungen und Reparaturen werden vom Kanton getragen.
- Für Beschädigungen an Uniformen, Waffen, Ausrüstungsgegenständen oder Fahrzeugen, die der Angehörige des Polizeikorps vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat, ist er schadenersatzpflichtig.
§ 44 — Abgabe der Dienstwaffe
- Der Polizeikommandant kann austretenden Angehörigen des Polizeikorps auf schriftliches Gesuch hin die persönliche Dienstwaffe wie folgt vergünstigt oder unentgeltlich überlassen:
- Der austretende Korpsangehörige hat Gewähr für die Einhaltung der Waffengesetzgebung zu leisten. Die Modalitäten der Abgabe der persönlichen Dienstwaffe werden in einem Vertrag im Sinne von Art. 11 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG)³ geregelt.
- Der Polizeikommandant kann die Abgabe der Dienstwaffe wegen disziplinarischer Massnahmen, ungenügender Leistungen oder anderer, die ehrenvolle Überlassung der Dienstwaffe einschränkender Gründe verweigern.
X. — Zwangsmassnahmen
§ 45 — Zwangsmittel
- Als Zwangsmittel im Sinne von § 20 PolG gelten körperliche Gewalt, Waffen sowie Hilfsmittel.
- Zulässige Hilfsmittel sind:
- Fesselungsmittel;
- Wasserwerfer;
- Diensthunde;
- Gummischrot;
- natürliche und synthetische Pfefferpräparate, die nicht mit den Reizstoffen im Sinne der Waffengesetzgebung gleichzusetzen sind.
- Zulässige Waffen sind:
- Schlag- und Abwehrstöcke;
- Reizstoffe nach Anhang 2 der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 2. Juli 2008 (Waffenverordnung, WV)⁴;
- Destabilisierungsgeräte;
- Feuerwaffen.
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§ 46
Schulung und Schaden
1 Die Angehörigen des Polizeikorps, die Zwangsmittel anwenden, müssen dazu ausgebildet sein und eine regelmässige Weiterbildung absolvieren.
2 Erleidet ein Angehöriger des Polizeikorps bei einer Schulung im Umgang mit Zwangsmitteln einen Schaden, der nicht durch gesetzliche Haftpflicht- oder Versicherungsleistungen abgedeckt ist, entscheidet der Regierungsrat über die ganze oder teilweise Kostenübernahme.
§ 47
Berechtigung
a) Polizisten
1 Alle Polizisten sind befugt, Zwangsmassnahmen anzuordnen oder durchzuführen.
2 Gummischrot und Reizstoffe nach Anhang 2 der Waffenverordnung dürfen nur auf Anordnung der zuständigen Einsatzleitung oder der verantwortlichen Vorgesetzten vor Ort eingesetzt werden. Ausgenommen sind Fälle von Notwehr, Notwehrhilfe und Notstand.
3 Zur Anordnung einer länger als drei Stunden dauernden vorläufigen Festnahme bei Übertretungen sind alle Polizisten, welche einen Funktionsdienstgrad bekleiden, ermächtigt.
4 Der finale Rettungsschuss muss durch einen Polizeioffizier angeordnet werden.
§ 48
b) Polizeiaspiranten und Sicherheitsassistenten
1 Polizeiaspiranten sind nach Massgabe ihres Ausbildungsstandes zur Ausübung der polizeilichen Zwangsmassnahmen befugt.
2 Sicherheitsassistenten sind zur Ausübung derjenigen polizeilichen Zwangsmassnahmen befugt, derer sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen. Sie können mit natürlichen und synthetischen Pfefferpräparaten und Destabilisierungsgeräten ausgerüstet werden:
- soweit dies zur Erfüllung einer Aufgabe gemäss § 10 Abs. 1 Bst. a bis c erforderlich ist und
- sie über eine Ausbildung gemäss § 45 Abs. 1 verfügen.
§ 49
Einsatz
1 Zwangsmittel dürfen unter Vorbehalt von § 21 PolG nur zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes angewendet werden, insbesondere:
- zur Gefahrenabwehr;
- zur Beseitigung von eingetretenen Störungen;
- zum Schutz von Behörden, der Bevölkerung sowie von privaten oder öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen;
- zur Durchführung des Transportes oder zur Verhinderung der Flucht von Personen, die Freiheitsbeschränkungen unterstehen;
- zur Identifizierung von Personen;
- zur Beschlagnahme von Gegenständen, wenn ein Gesetz dies vorsieht.
2 Der finale Rettungsschuss ist nach Massgabe von § 21 Abs. 2 Bst. c PolG nur zulässig, wenn:
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- eine unmittelbar drohende Gefahr für Leib und Leben von anderen Personen besteht;
- er das einzige Mittel ist, um den Angreifer auszuschalten und
- kein anderes, weniger einschneidendes Mittel vorhanden ist oder ein solches je nach Umständen nicht in Betracht kommt.
XI. — Vollzug von polizeilichen Aufgaben
A. Einsatzleitzentrale
§ 50
- Die Einsatzleitzentrale der Kantonspolizei stellt durchgehend die Erreichbarkeit, das Alarm- und Aufgebotswesen, die Ersteinsatzleitung und die Information der Polizei- sowie der kantonalen Rettungskräfte sicher, namentlich in besonderen und ausserordentlichen Lagen.
- Sie ist insbesondere zuständig für:
- die Entgegennahme der Notrufe und Alarmmeldungen;
- das Aufgebot der zuständigen Einsatzformationen;
- die Koordination der Informationen;
- die Dokumentation der gemeldeten Ereignisse;
- die Administration der aufgeschalteten Einsatzorganisationen.
B. Nachrichtendienst
§ 51
- Die Kriminalpolizei nimmt unter Vorbehalt der Zuständigkeiten anderer Behörden die Vollzugsaufgaben und die damit einhergehenden Befugnisse nach dem Bundesgesetz über den Nachrichtendienst vom 25. September 2015 (Nachrichtendienstgesetz, NDG)⁵ und dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 21. März 1997 (BWIS)⁶ wahr.
- Der Nachrichtendienst hat als präventive Polizei mögliche Gesetzesverstöße frühzeitig zu erkennen und die Vorkehrungen zu deren Verhinderung zu treffen.
C. Fund- und Verwertungswesen
§ 52 — Zuständigkeiten
- Die Kantonspolizei ist zuständig für:
- die Verwahrung, Herausgabe und Verwertung von Fundsachen und herrenlosen Sachen;
- die Verwahrung und Verwertung von polizeilich sichergestellten Gegenständen;
- die Verwahrung von strafprozessual beschlagnahmten oder eingezogenen Gegenständen im Auftrag der Staatsanwaltschaft und der zuständigen Gerichte;
- die Vernichtung und Entsorgung nicht verwertbarer Gegenstände.
- Vorbehalten bleiben die speziellen Zuständigkeiten nach anderen Erlassen.
- Der Polizeikommandant legt die Einzelheiten der polizeilichen Zusammenarbeit mit den anderen Behörden und die Abläufe fest.
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§ 53 — Bearbeitung von Funddaten
- Die Kantonspolizei betreibt ein Fundbüro und einen Verwertungsdienst.
- Sie erfasst die Fundsachen, herrenlosen Sachen und Gegenstände, die ihr zur Verwahrung und Verwertung übergeben werden, in einer Datenbank.
- Die Kantonspolizei und die beteiligten Behörden sind befugt:
- die mit der Verwahrung und Verwertung der Fundsachen in Zusammenhang stehenden Personendaten auszutauschen;
- dem Eigentümer und Finder die zur Wahrung ihrer gesetzlichen Ansprüche erforderlichen Personendaten bekanntzugeben.
§ 54 — Herausgabe
a) an den Eigentümer
- Die Fundsache wird dem Eigentümer ausgehändigt, wenn er mit einer Beschreibung der Sache und der Umstände des Verlustes seine Berechtigung nachzuweisen vermag.
- Die Herausgabe der Fundsache erfolgt unter dem Hinweis auf den Ersatz der Auslagen und die Ausrichtung eines angemessenen Finderlohns.
- Die Kantonspolizei kann vom Eigentümer für die Verwahrung der Fundsache Auslagenersatz und Gebühren verlangen.
§ 55
b) an den Finder
- Die Fundsache wird dem Finder unter Verweis auf die Eigentumsrechte und gesetzlichen Aufbewahrungsfristen ausgehändigt, wenn er dies innert eines Jahres seit der Verwahrung verlangt und die Fundsache keinem Eigentümer zurückgegeben werden konnte.
- Verlangt der Finder nicht innert Jahresfrist die Herausgabe der Fundsache, verzichtet er endgültig auf diese und hat keinen Anspruch auf den Verwertungserlös.
§ 56 — Verwertung und Entsorgung
- Fundsachen, die nicht innert Frist vom Eigentümer oder Finder beansprucht werden, können von der Kantonspolizei zum bestmöglichen Erlös zugunsten der Staatskasse verwertet werden mittels:
- öffentlicher Versteigerung;
- freihändigen Verkauf;
- Internet-Versteigerung;
- Übergabe zur Verwertung an spezialisierte Firmen;
- Verkauf zu festen Preisen.
- Erfordert die Aufbewahrung der Fundsache einen unverhältnismässigen Aufwand oder Unterhalt oder ist sie raschem Verderben ausgesetzt, kann sie die Kantonspolizei vorzeitig verwerten.
- Nicht verwertbare Fundsachen sind zu vernichten, sach- und umweltgerecht zu entsorgen oder anerkannten gemeinnützigen Institutionen zu übergeben.
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§ 57 — Herrenlose Fahrzeuge
- Herrenlose Motorfahrzeuge, Fahrräder, Motorfahrräder sowie Motorräder, die auf öffentlichem Grund abgestellt wurden und verwertbar sind, werden der Kantonspolizei zur Verwahrung und Verwertung übergeben.
- Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verwahrung werden die herrenlosen Motorfahrzeuge, Fahrräder, Motorfahrräder und Motorräder verwertet, wenn sie innert dieser Frist nicht vom Eigentümer beansprucht worden sind.
- Der Erlös fällt in die Staatskasse.
D. Besondere Aufgaben
§ 58 — Zeugeneinvernahmen
Die Befugnis, im Auftrag der zuständigen Staatsanwaltschaft Zeugen einzuvernehmen, ist den Polizisten der Kriminalpolizei vorbehalten.
XII. — Bearbeiten von polizeilichen Daten
§ 59 — Datensammlungen und -bearbeitungssysteme
a) Verantwortliches öffentliches Organ
- Die Kantonspolizei ist verantwortlich für die polizeilichen Datensammlungen und automatisierten Datenbearbeitungssysteme, welche:
- die Personen- und Falldaten verwalten;
- die Geschäftskontrolle und das Journal unterstützen;
- der Erstellung und Bearbeitung von Berichten dienen.
- Der Polizeikommandant führt eine Übersicht über die einzelnen personenbezogenen Datensammlungen, welche mindestens die Angaben gemäss § 23 Abs. 3 des Gesetzes über die Öffentlichkeit und den Datenschutz vom 23. Mai 2007 (ÖDSG)⁷ sowie die Verknüpfungen zwischen Datensammlungen enthält.
- Er bestimmt einen Datenschutzberater, der die Aufgaben gemäss § 9b Abs. 2 ÖDSG wahrnimmt.
§ 60 — b) Grundsätze
- Die polizeilichen Datensammlungen und automatisierten Datenbearbeitungssysteme vereinfachen die Arbeitsabläufe, stellen den zeitgerechten Informations- und Datenaustausch sicher und ermöglichen eine effiziente Datenbearbeitung und sorgen damit für eine wirksame Erfüllung der Polizeiaufgaben.
- Es dürfen darin nur jene Daten bearbeitet werden, die für die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben im Sinne von § 4 PolG erforderlich sind.
§ 61 — Zugriffsberechtigung und Bearbeitungsreglemente
- Die Mitarbeitenden der Kantonspolizei haben Zugriff auf die polizeilichen Daten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
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2 Der Polizeikommandant erlässt und aktualisiert für den Betrieb der automatisierten Datenbearbeitungssysteme ein Reglement, welches namentlich folgende Inhalte aufweist:
- Bearbeitungszweck;
- Kategorien der betroffenen Personen und der bearbeiteten Personendaten;
- Herkunft der bearbeiteten Personendaten;
- Aufbewahrungskriterien und -dauer der Personendaten sowie Massnahmen zur Datensparsamkeit;
- Vorgehen bei der Ausübung des Auskunftsrechts und der Informationspflicht;
- Datenbearbeitungsverfahren;
- Organisation und Zugriffsberechtigungen;
- Konfigurationseinstellungen;
- Schnittstellenbeschreibung;
- technische und organisatorische Massnahmen zur Gewährleistung der Informationssicherheit.
§ 62 — 8 Informationssicherheit
1 Die Kantonspolizei ist für die Pflege und Erhaltung der polizeilichen Personendaten zuständig.
2 Sie trifft alle notwendigen Massnahmen zum Schutz der Personendaten vor unberechtigtem Zugriff, unbeabsichtigter und unbefugter Veränderung oder Offenbarung, Zerstörung und Verlust sowie zur Wiederherstellung der Informationssicherheit bei Datenschutzverletzungen
3 Für die Informationssicherheit bei den automatisierten Datenbearbeitungssystemen gelten die Vorschriften der Verordnung über die Informationstechnologie vom 1. September 2015 (ITV)⁹, soweit diese im polizeilichen Bereich zur Anwendung kommen.
XIII. — Aufsichtsbeschwerde
§ 62 — Entgegennahme
1 Gibt das Verhalten eines Angehörigen des Polizeikorps der Kantonspolizei zu Beanstandungen Anlass, kann der Betroffene schriftlich Beschwerde einreichen:
- beim Polizeikommandanten gegen Angehörige des Polizeikorps der Kantonspolizei;
- beim Departementsvorsteher gegen den Polizeikommandanten.
2 Die zuständige Beschwerdeinstanz nimmt die Beschwerde entgegen und ordnet die notwendigen Massnahmen zu deren Behandlung an.
§ 63 — Erledigung
1 Der betroffene Korpsangehörige ist anzuhören.
2 Die zuständige Beschwerdeinstanz:
- fordert vom betroffenen Korpsangehörigen eine Stellungnahme ein;
- entscheidet, ob eine fehlbare Handlung vorliegt und ob sie allenfalls mit einem Verweis geahndet oder strafrechtlich verfolgt werden muss;
- gibt dem Beschwerdeführer über das Ergebnis schriftlich Auskunft.
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XIV. — Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 64 — Bisherige Dienstgrade
Dienstgrade, die nach bisherigem Recht erworben wurden, bleiben bestehen.
§ 65 — Änderung eines Erlasses
Die Strassenverordnung vom 18. Januar 2000 (StraV)¹⁰ wird wie folgt geändert:
§ 24
Abs. 2 bis 4
² Die Bewilligung für das Aufstellen, Anbringen und die Änderung von Reklamen und ähnlichen Ankündigungen wird im Rahmen des massgeblichen Verfahrens erteilt durch:
a) durch die Kantonspolizei im Bereich von Autobahnen und Autostrassen, vorbehaltlich der Zuständigkeit des Bundesamtes für Strassen (ASTRA), wenn es sich um Reklamen auf Grundeigentum des Bundes handelt;
b) durch die Kantonspolizei im Bereich von Hauptstrassen;
c) durch den Gemeinderat bei anderen Strassen, vorbehaltlich der abschliessenden Beurteilung der Verkehrssicherheit durch die Kantonspolizei.
Bisherige Abs. 3 und 4 werden aufgehoben.
§ 24b — (neu) Wahl- und Abstimmungsplakate
¹ Das Aufstellen oder Anbringen von Abstimmungs- und Wahlplakaten ist innerorts gestattet und bedarf keiner Bewilligung. Die Gemeinden können in einem Reglement Standorte ausscheiden, an denen das Plakatieren ausgeschlossen ist. Vorbehalten bleibt die Zustimmung des Grundeigentümers.
² Die Plakate müssen die Anforderungen an die Verkehrssicherheit gemäß dem Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)¹¹ und der Signalisationsverordnung vom 5. September 1999 (SSV)¹² erfüllen.
³ Abstimmungs- und Wahlplakate dürfen frühestens sechs Wochen vor dem Urnengang aufgestellt oder angebracht werden und sind bis spätestens eine Woche nach dem Urnengang wieder zu entfernen.
§ 66 — Aufhebung eines Erlasses
Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses wird das Dienstreglement der Kantonspolizei vom 23. Januar 2001¹³ aufgehoben.
§ 67 — Inkrafttreten
¹ Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
² Sie tritt am 1. April 2022 in Kraft.¹⁴
520.111
1 GS 26-72 mit Änderungen vom 11. Februar 2025 (ITV, GS 27-60a).
2 SRSZ 520.110.
3 SR 514.54.
4 SR 514.541.
5 SR 121.
6 SR 120.
7 SRSZ 140.410.
8 Abs. 3 in der Fassung vom 11. Februar 2025.
9 SRSZ 143.113.
10 SRSZ 442.111.
11 SR 741.01.
12 SR 741.21.
13 GS 20-22.
14 Abl 2020 851; Änderungen vom 11. Februar 2025 am 1. März 2025 (Abl 2025 443) in Kraft getreten.
SRSZ 1.2.2026
.