520.110
Polizeigesetz (PolG) 1
(Vom 22. März 2000)
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz beschliesst:
SRSZ 1.2.2021
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1 Der vereinfachte Informationsaustausch mit Schengen-Staaten zu Ermittlungszwecken richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und denjenigen der anderen Schengen-Staaten vom 12. Juni 2009 (Schengen-Informationsaustausch-Gesetz, SIaG).⁸ 2 Diese Bestimmungen gelten sinngemäss für alle kantonalen Strafverfolgungsbehörden, soweit für diese keine besonderen Vorschriften bestehen. 3 Die Kantonspolizei nimmt die Aufgaben der kantonalen Anlaufstelle wahr. Sie tritt in dringlichen Fällen für andere Strafverfolgungsbehörden auf oder holt stellvertretend für die ersuchte Behörde die erforderliche Zustimmung einer anderen kantonalen Justizbehörde ein.
Soweit nicht schützenswerte übergeordnete Interessen oder gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, informiert die Kantonspolizei die Öffentlichkeit.
1 Die Kantonspolizei bearbeitet die zur recht- und zweckmässigen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten. Sie ist insbesondere berechtigt:
2 Der direkte fallweise Zugriff auf Datensammlungen der Kantonspolizei durch andere Polizei- und Strafverfolgungsorgane in einem Abrufverfahren ist nur zulässig, wenn:
a) dies gesetzlich vorgesehen oder für die Erfüllung ihrer Aufgaben zwingend erforderlich ist;
b) die recht- und zweckmässige Verwendung der Daten nachgewiesen ist;
c) die Zugriffsberechtigung gesichert ist und der Zugriff auf die Daten protokolliert wird;
d) der Schutz und die Sicherheit der Daten gewährleistet sind.
3 Die Kantonspolizei kann polizeiliche Daten unter den Voraussetzungen von Abs. 2 Bst. a bis d mit anderen Polizeiorganen in automatisierter Form austauschen und zu diesem Zweck eine gemeinsame Datensammlung betreiben, sofern auf diese Datenbearbeitung das kantonale oder ein gleichwertiges Datenschutzrecht eines anderen Kantons anwendbar ist.
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4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz, soweit dieses Gesetz, das Bundesrecht oder Spezialerlasse nichts anderes bestimmen.
1 Die Information der betroffenen Person über die Datenbearbeitung richtet sich grundsätzlich nach dem allgemeinen Datenschutzrecht. Die Informationspflicht entfällt, wenn:
2 Für die Auskunft und Einsicht in die eigenen Daten gilt grundsätzlich das allgemeine Datenschutzrecht. Sie wird verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben, wenn:
3 Hilfsdatensammlungen wie Journaleintragungen sind von der Informationspflicht und vom Auskunftsrecht ausgenommen.
1 Es werden vernichtet:
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g) Aufzeichnungen der Gespräche der Einsatzzentrale der Kantonspolizei nach 100 Tagen, wenn sie nicht zur Beweisführung oder zu Fahndungszwecken sichergestellt worden sind.
2 Weist die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse nach, das der Vernichtung von Personendaten entgegensteht, werden diese von der Kantonspolizei gesperrt. Sie dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der ihrer Vernichtung entgegensteht.
1 Tauscht die Kantonspolizei mit anderen Schengen-Staaten Personendaten aus, die zum Zweck der Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten oder der Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen erhoben oder bearbeitet werden, kommen unter Vorbehalt der kantonalen Datenschutzgesetzgebung die direkt anwendbaren Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/680¹⁵ zur Anwendung.
2 Für die Bekanntgabe von Personendaten, die bei einem Schengen-Staat erhoben wurden, an einen Drittstaat, eine internationale Einrichtung oder an Private gelten die Bestimmungen über die Rechtshilfe im Rahmen der Schengener-Assoziierungsabkommen nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch¹⁶ sowie über die polizeiliche Amtshilfe nach dem SlaG¹⁷.
1 Die polizeilichen Handlungen müssen zur Wahrung oder Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes geeignet und erforderlich sein. Sie sollen keine Nachteile zur Folge haben, die schwerer wiegen als der verfolgte Zweck.
2 Unaufschiebbare polizeiliche Massnahmen können auch ohne anderweitige gesetzliche Grundlage getroffen werden, um ernste Störungen und Gefahren für die Sicherheit und Ordnung zu beseitigen oder abzuwehren.
1 Polizeiliche Handlungen richten sich gegen Personen, die selber oder durch ihre Sachen unmittelbar Sicherheit und Ordnung gefährden oder stören, oder die für das Verhalten einer dritten Person verantwortlich sind, welches zu einer Störung oder Gefährdung führt.
2 Polizeiliche Handlungen können sich ausnahmsweise gegen andere Personen richten, wenn ein Vorgehen gegen Personen nach Absatz 1 den Einsatz unverhältnismässiger Mittel bedingen oder unverhältnismässige Folgen nach sich ziehen würde.
1 Die Kantonspolizei wird tätig, soweit nicht eine andere öffentliche oder private Stelle zuständig oder diese an der rechtzeitigen Vornahme einer dringenden Handlung zwingend verhindert ist.
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2 Sie kann zum Schutz privater Rechte, an deren Wahrung auch ein öffentliches Interesse besteht, ausnahmsweise tätig werden, wenn:
3 Angehörige des Polizeikorps sind auch in der dienstfreien Zeit zu dienstlichem Handeln berechtigt. Soweit es ihnen zumutbar ist, haben sie einzugreifen und die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, wenn sie ein Verbrechen, ein schweres Vergehen oder eine Gefährdung von bedeutenden Rechtsgütern feststellen.
Dokumentationspflicht
Polizeiliches Handeln ist zu dokumentieren.
Anhaltung und Identitätsfeststellung
1 Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Personen anhalten, ihre Identität feststellen und abklären, ob nach ihnen oder nach Fahrzeugen oder anderen Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird, oder ob sie die Rechtsordnung verletzt haben. 2 Angehaltene Person müssen auf Verlangen ihre Personalien angeben, mitgeführte Ausweise vorlegen, Sachen in ihrem Gewahrsam vorzeigen und zu diesem Zweck Fahrzeuge und Behältnisse öffnen. 3 Die Kantonspolizei kann eine angehaltene Person auf die Polizeidienststellen mitnehmen, wenn ihre Identität an Ort und Stelle nicht sicher oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann und weitere Abklärungen notwendig sind, oder wenn sie im Verdacht steht, unrichtige Angaben zu machen. 4 Die angehaltene Person muss so bald als möglich über den Grund der Mitnahme auf die Polizeidienststelle informiert werden.
Observation und Überwachung
1 Die Kantonspolizei kann zur Informationsbeschaffung oder zur Gefahrenabwehr Personen und Sachen ausserhalb des geschützten Geheim- bzw. Privatbereichs offen oder verdeckt beobachten. Sie kann dazu technische Überwachungsgeräte einsetzen und Übermittlungen oder Aufzeichnungen machen, wenn:
2 Sie kann zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, zur Erkennung und Verhinderung von Straftaten, zu Beweiszwecken sowie zum Schutz von Angehörigen der Kantonspolizei oder Dritter den öffentlichen Raum sowie Grossveranstaltungen oder Kundgebungen offen oder verdeckt mit technischen Geräten überwachen und Übermittlungen oder Aufzeichnungen machen, wenn:
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3 Die Beobachtungen und Überwachungen sind örtlich und zeitlich auf das Erforderliche zu begrenzen. 4 Eine missbräuchliche Verwendung von Aufzeichnungen, die Personenidentifikationen zulassen, ist durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen auszuschliessen.
Notsuche und Fahndung nach verurteilten Personen
1 Die Kantonspolizei kann zum Zweck der Auffindung einer vermissten Person sowie zur Fahndung nach einer verurteilten Person eine Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs anordnen. 2 Die Voraussetzungen und das Verfahren richten sich nach dem Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF).23 3 Die Überwachungsanordnung ist durch das Zwangsmassnahmengericht zu genehmigen. 4 Gegen die Überwachungsanordnung und Kostenauflage kann die betroffene Person nach erfolgter Mitteilung durch die Kantonspolizei beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben.
Vertrauliche Quellen
Zum Zweck der Informationsbeschaffung kann die Kantonspolizei unter Zusicherung der Vertraulichkeit von Informanten oder Vertrauenspersonen einzelfallweise Hinweise entgegennehmen, die der polizeilichen Aufgabenerfüllung dienen.
Verdeckte Fahndung und verdeckte Vorermittlung ausserhalb von Strafverfahren
1 Die Kantonspolizei kann zur Erkennung und Verhinderung von Straftaten eine verdeckte Fahndung oder verdeckte Vorermittlung anordnen, wenn:
2 Als verdeckte Vorermittler dürfen nur Polizisten oder mit der Erfüllung polizeilicher Aufgaben beauftragte Personen eingesetzt werden. Die Kantonspolizei stattet die verdeckten Vorermittler je nach Einsatz mit einer Legende aus und sichert ihnen auch im Fall der Befragung als Auskunftsperson oder Zeuge im Strafverfahren Anonymität zu. 3 Der Einsatz eines verdeckten Vorermittlers bedarf der Bewilligung durch das Zwangsmassnahmengericht. Das Bewilligungsverfahren richtet sich sinngemäss nach der Schweizerischen Strafprozessordnung26.
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4 Für tatverdachtsbezogene Ermittlungen bleiben die strafprozessualen Bestimmungen vorbehalten.
27 Elektronische Überwachung von Wegweisungs-, Fernhalte-, Aus- und Eingrenzungsmassnahmen
1 Die Kantonspolizei:
2 Sie kann zu diesem Zweck mit anderen Amtsstellen, Kantonen oder Dritten zusammenarbeiten. 3 Die Kosten der elektronischen Überwachung können der überwachten Person auferlegt werden.
1 Die Kantonspolizei kann Personen im Rahmen ihrer polizeilichen Aufgaben vorladen und befragen und zu diesem Zweck auf die Polizeidienststelle mitnehmen. 2 Sie kann eine Person, die Anlass zur Annahme gibt, dass von ihr eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder eine erhöhte Gewaltbereitschaft gegenüber Dritten ausgeht, anschreiben, an ihrem Aufenthaltsort aufsuchen oder unter Strafandrohung vorladen, um sie auf ihr Verhalten anzusprechen, zu rechtmäßigem Verhalten zu ermahnen und auf die Folgen allfälliger Straftaten hinzuweisen.
1 Die Kantonspolizei schreibt eine Person, deren Aufenthalt nicht bekannt ist, zur polizeilichen Fahndung aus, wenn:
2 Sie kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und zur Strafverfolgung Personen, Fahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge sowie Container zwecks verdeckter Registrierung im Schengener Informationssystem ausschreiben, sofern die weiteren Voraussetzungen von Art. 33 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro vom 8. März 2013 (N-SIS-Verordnung)³⁰ erfüllt sind. 3 Die Ausschreibung wird widerrufen, sobald der Grund entfällt.
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Die Kantonspolizei kann zum Zweck der Fahrzeugfahndung und Verkehrskontrolle Kontrollschilder von Fahrzeugen automatisiert erfassen und mit folgenden Datensammlungen abgleichen:
Eine öffentliche Fahndung nach einer gesuchten Person mit oder ohne Bild ist zulässig, wenn:
33 Zuführung Minderjähriger oder unter umfassender Beistandschaft stehende Personen
Die Kantonspolizei ist berechtigt, Minderjährige oder Personen unter umfassender Beistandschaft, die sich der elterlichen Sorge oder der behördlichen Aufsicht entzogen haben oder von einem ihnen zugewiesenen Pflegeplatz entwichen sind, dem Elternteil, welcher die elterliche Sorge inne hat, oder der zuständigen Behörde zuzuführen.
1 Erkennungsdienstliche Massnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere:
2 Die Kantonspolizei kann solche Massnahmen vornehmen:
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3 Besteht kein hinreichender Grund zur Registrierung erkennungsdienstlicher Unterlagen, sind diese von Amtes wegen zu vernichten.
1 Die Kantonspolizei kann eine Person durchsuchen, wenn:
2 Die Entkleidung der betroffenen Person ist nur soweit zulässig, als dies für die Durchsuchung erforderlich ist.
3 Die Durchsuchung ist von einer Person gleichen Geschlechts vorzunehmen, es sei denn, diese Massnahme ertrage keinen Aufschub.
1 Die Kantonspolizei kann Fahrzeuge und andere bewegliche Sachen durchsuchen, wenn:
2 Sie kann unter den Voraussetzungen von Abs. 1 Bst. b und c auch Räume durchsuchen.
3 Die Durchsuchung von Sachen und Räumen wird soweit möglich in Anwesenheit jener Person durchgeführt, welche die Herrschaft über die Sache oder den Raum ausübt. Ist sie abwesend, so muss ein Vertreter beigezogen werden. Ist Gefahr im Verzug, kann die Kantonspolizei die Durchsuchung unverzüglich, auch ohne Anwesenheit Dritter, vornehmen.
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1 Die Kantonspolizei kann Personen vorübergehend in polizeilichen Gewahrsam nehmen, wenn
2 Die in Gewahrsam genommene Person ist über den Grund dieser Massnahme in Kenntnis zu setzen, sobald sie ansprechbar ist.
3 Die Person darf nicht länger als notwendig in polizeilichem Gewahrsam gehalten werden. Sie ist nach Wegfall des Grundes, spätestens nach 24 Stunden, zu entlassen oder der Staatsanwaltschaft oder dem Amt für Migration zuzuführen.
4 Die in Gewahrsam genommene Person ist ohne Verzug über den Grund der Massnahme zu informieren und über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Sie hat das Recht, eine Vertrauensperson in der Schweiz benachrichtigen zu lassen. Bei Minderjährigen oder Personen unter umfassender Beistandschaft wird der Inhaber der elterlichen Sorge oder die zuständige Behörde verständigt.
1 Die Fesselung von Personen ist zulässig, wenn die Gefahr besteht, dass sie:
2 Bei Transporten ist die Fesselung aus Sicherheitsgründen erlaubt.
1 Die Kantonspolizei kann vorübergehend Personen von einem Ort wegweisen oder fernhalten, wenn sie:
2 Sie kann eine Person, die eine andere Person durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen in deren Sicherheit bedroht oder deren persönliche Integrität und Freiheit schwerwiegend beeinträchtigt, vorübergehend, längstens für einen Monat, von bestimmten Orten wegweisen, fernhalten oder ihr den Kontakt zur betroffenen Person oder zu dieser nahe stehenden Personen verbieten. Die Anordnung erfolgt mit Verfügung. Im Übrigen sind die Bestimmungen von § 19c Abs. 3 bis 5 sinngemäss anwendbar.
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1 Die Kantonspolizei kann einer Person unter den Voraussetzungen von § 17 Abs. 1 den Aufenthalt an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Gebiet vorübergehend, längstens für einen Monat:
2 Die betroffene Person ist ohne Verzug über den Grund der Massnahme zu informieren und über ihre Rechte und Pflichten zu belehren.
3 Die Aus- oder Eingrenzung wird der betroffenen Person mit Verfügung eröffnet. Sie kann innert fünf Tagen seit der Anordnung beim Zwangsmassnahmengericht die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsbeschränkung verlangen. Dem Begehren kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
4 Muss die aus- oder eingegrenzte Person den untersagten oder vorgeschriebenen Aufenthaltsbereich aus zwingenden und belegbaren Gründen betreten oder verlassen, hat sie dies der Kantonspolizei unverzüglich mitzuteilen, damit sie deren Ab- oder Anwesenheit überprüfen kann.
1 Das zuständige Departement entscheidet über die Bewilligungspflicht von Spielen der Klubs unterer Ligen und anderer Sportarten gemäss Art. 3a Abs. 1 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (Hooligan-Konkordat).41
2 Die Kantonspolizei ist zuständig für:
3 Das Verfahren richtet sich vorbehaltlich der Verfahrensbestimmungen von Art. 12 f. des Hooligan-Konkordats nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.43 Die betroffene Person kann innert zehn Tagen seit Anordnung des Polizeigewahrsams nach Art. 8 Abs. 5 und Art. 9 Abs. 4 des Hooligan-Konkordats beim Zwangsmassnahmengericht die Überprüfung der Rechtmässigkeit des Freiheitsentzuges verlangen.
4 Die Kantonspolizei und die zuständigen Strafbehörden melden dem Bundesamt für Polizei (fedpol) ihre Anordnungen gemäss Art. 13 Abs. 3 des Hooligan-Konkordats. Die Strafbehörden bringen der Kantonspolizei ihre Strafentscheide zur Kenntnis.
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Massnahmen bei häuslicher Gewalt
Meldepflichten bei häuslicher Gewalt
Benutzungs- und Veranstaltungsverbot
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2 Veranstaltungen auf privatem Grund, die einen solchen Zweck verfolgen, dürfen nur verboten werden:
3 Die Kantonspolizei informiert die Standortgemeinde über das Benutzungs- oder Veranstaltungsverbot.
4 Vorbehalten bleiben Massnahmen nach dem Nachrichtendienstgesetz⁴⁹ und dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit⁵⁰.
1 Die Kantonspolizei darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben unmittelbaren Zwang gegen Sachen und Personen anwenden und geeignete Hilfsmittel einsetzen. 2 Der Ausübung unmittelbaren Zwangs hat eine deutliche Androhung des Zwangs vorauszugehen. Diese kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn die Abwehr der Gefahr oder der Zweck der Massnahme dadurch vereitelt würden.
1 Der Polizeidienst ist grundsätzlich bewaffnet zu leisten.
2 Die Angehörigen des Polizeikorps sind berechtigt, ihre Dienstwaffe in der ganzen Schweiz:
3 Der Dienstausweis dient als Legitimation zum Tragen und Mitführen der persönlichen Dienstwaffe während und ausserhalb des Polizeidienstes.
1 Die Kantonspolizei darf die Schusswaffe in einer den Umständen angemessenen Weise einsetzen, wenn andere verfügbare Mittel nicht ausreichen, um das polizeiliche Ziel zu erreichen.
2 Der Gebrauch der Schusswaffe ist gerechtfertigt:
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3 Dem Schusswaffengebrauch hat ein deutlicher Warnruf vorauszugehen, sofern der Zweck und die Umstände es zulassen. 4 In Fällen, in denen der Schusswaffengebrauch angezeigt ist, kann ein Warnschuss abgegeben werden, wenn ein Warnruf nicht zum Erfolg führte oder besondere Umstände den Warnruf zum Vornherein als aussichtslos erscheinen lassen.
Zur Erfüllung der Aufgaben im Ordnungsdienst kann die Kantonspolizei Gummigeschosse oder andere geeignete Mittel sowie unter Vorbehalt der Chemikaliengesetzgebung Reizstoffe einsetzen.
Der Kanton ist für die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben besorgt und stellt die dafür nötigen Mittel bereit. Die Gemeinden und Bezirke unterhalten keine eigene Polizei.
1 Der Kanton finanziert die Kantonspolizei im Rahmen ihres Leistungsauftrages. 2 Verlangen Gemeinden oder Bezirke zu ihren Gunsten besondere polizeiliche Dienstleistungen haben sie für die Kosten aufzukommen.
1 Für Einsätze der Polizei werden Verwaltungsgebühren erhoben, wenn dieser oder ein anderer Erlass es ausdrücklich vorsehen. Sie werden verlangt:
2 Personen, die einen Polizeigewahrsam nach § 17 Abs. 1 Bst. b vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben, können die mit dem Polizeigewahrsam verbundenen Kosten auferlegt werden.
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3 Muss die Polizei bei einem Einsatz entgeltliche Leistungen Dritter in Anspruch nehmen, können diese Kosten dem Verursacher oder Begünstigten überbunden werden.
1 Personen, die den Polizeiorganen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfe geleistet haben, wird der Schaden, den sie in Ausübung dieser Tätigkeiten erlitten haben, ersetzt. 2 Ansprüche gegenüber allfälligen Schadenverursachern gehen im Umfange des geleisteten Schadenersatzes an den Kanton über. 3 Keinen Schadenersatz erhalten jene Personen, die den Weisungen der Polizeiorgane zuwider gehandelt haben.
Der Departementsvorsteher stellt Vorzeigegeld zur Verfügung, wenn dies für die Rettung von Menschenleben oder für besondere Ermittlungsformen notwendig ist.
1 Die Kantonspolizei untersteht dem zuständigen Departement. Sie wird von einem Polizeikommandanten geführt. 2 Der Polizeikommandant nimmt die Dienstaufsicht über das nachrichtendienstliche Vollzugsorgan wahr. 3 Der Regierungsrat regelt die Organisation und das Dienstrecht in einem besonderen Erlass und erlässt die weiteren Vollzugsbestimmungen.
1 Bei Arbeitspflichtverletzungen kann der Polizeikommandant einen Verweis aussprechen. 2 Der Verweis erfolgt mündlich nach Abklärung des Sachverhaltes. Er ist zusammen mit der Stellungnahme des bzw. der betroffenen Angehörigen des Polizeikorps zu protokollieren.
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
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Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses wird die Verordnung betreffend das Polizeikorps vom 1. März 1963⁶³ aufgehoben.
¹ Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung. ² Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. ³ Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.⁶⁵
¹ Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS 19-572 mit Änderungen vom 16. Oktober 2002 (Strafrechtspflegeerlasse, GS 20-296), vom 15. Februar 2006 (Rechtspflegeerlasse, GS 21-61h), vom 23. Mai 2007 (Öffentlichkeits- und Datenschutzgesetz, GS 21-153e), vom 28. Juni 2007 (GS 21-131) vom 17. März 2010 (GS 22-97), vom 14. September 2011 (Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, GS 23-14i), vom 12. Dezember 2012 (Verordnung über den Feuerschutz, GS 23-61c), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 19. Oktober 2016 (KRB über den Beitritt zum geänderten Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen, GS 24-80a) und vom 27. Mai 2020 (GS 26-14). ² Abs. 2 Bst. c und d in der Fassung vom, Bst. e und f neu eingefügt am 27. Mai 2020, bisherige Bst. c und d werden zu Bst. e und f. ³ SR 121. ⁴ SR 120. ⁵ SRSZ 210.100. ⁶ Abs. 2 und 3 neu eingefügt am 27. Mai 2020. ⁷ Neu eingefügt am 17. März 2010. ⁸ BBI 2008 9061; Rahmenbeschluss 2006/960/JI des EU-Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austausches von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 386 vom 29. Dezember 2006, berichtigt durch ABl. L 75 vom 15. März 2007). ⁹ Überschrift in der Fassung vom 17. März 2010. ¹⁰ Haupttitel neu eingefügt am 27. Mai 2020, Bisherige Haupttitel II. bis VII. werden zu III. bis VIII. ¹¹ Abs. 5 aufgehoben am 17. März 2010; Überschrift und Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom, Abs. 4 neu eingefügt am 27. Mai 2020, bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 4. ¹² Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 27. Mai 2020. ¹³ Neu eingefügt am 17. März 2010; Abs. 1 Bst. b dazwischen gefügt und Bst. e bis g neu eingefügt am 27. Mai 2020, bisherige Bst. b und c werden zu Bst. c und d. ¹⁴ Neu eingefügt am 17. März 2010; Abs. 1 in der Fassung vom 27. Mai 2020. ¹⁵ Richtlinie des Europäischen Parlamentes und Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr zur Anwendung, ABl. L 119/89 vom 4. Mai 2016. ¹⁶ SR 311.0. ¹⁷ BBI 2008 9061. ¹⁸ Haupttitel in der Fassung vom 20. Mai 2020. ¹⁹ Abs. 2 und 3 neu eingefügt am 27. Mai 2020. ²⁰ Haupttitel in der Fassung vom 20. Mai 2020. ²¹ Überschrift, Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom, Abs. 4 neu eingefügt am 27. Mai 2020, bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 4. ²² Abs. 3 neu eingefügt am 17. März 2010; Überschrift, Abs. 1 und 4 in der Fassung vom 27. Mai 2020.
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23 SR 780.1. 24 Neu eingefügt am 17. März 2010. 25 Abs. 3 und 4 neu eingefügt am 17. März 2010; Überschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2 in der Fassung vom 27. April 2020. 26 BBI 2007 6977. 27 Neu eingefügt am 27. Mai 2020. 28 Überschrift und Abs. 2 in der Fassung vom 27. Mai 2020. 29 Überschrift, Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 27. Mai 2020, bisheriger Abs. 2 wird zu Abs. 3. 30 SR 362.0. 31 Neu eingefügt am 27. Mai 2020. 32 Fassung vom 27. Mai 2020. 33 Überschrift und Absatz in der Fassung vom 14. September 2011. 34 Abs. 1 Bst. a, d, e und f (neu) sowie Abs. 2 Bst. d bis f in der Fassung vom 17. März 2010. 35 Abs. 1 Bst. f in der Fassung vom 17. März 2010. 36 Überschrift, Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 27. Mai 2020. 37 Abs. 3 in der Fassung vom 17. März 2010; Abs. 4 in der Fassung vom 14. September 2011. 38 Abs. 1 Bst. c und d (neu) in der Fassung vom 28. Juni 2007; Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom 12. Dezember 2012; Überschrift in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 27. Mai 2020. 39 Neu eingefügt am 27. Mai 2020, bisheriger § 19a wird zu § 19b. 40 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vom 19. Oktober 2016. 41 SRSZ 520.230.1. 42 SR 120. 43 SRSZ 234.110. 44 Neu eingefügt am 27. Mai 2020. 45 Neu eingefügt am 27. Mai 2020. 46 SR 312.5. 47 SR 311.0. 48 Neu eingefügt am 27. Mai 2020. 49 SR 121. 50 SR 120. 51 Neu eingefügt am 27. Mai 2020. 52 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 27. Mai 2020. 53 Fassung vom 27. Mai 2020. 54 Haupttitel in der Fassung vom 20. Mai 2020. 55 Abs. 2 aufgehoben am 27. Mai 2020. 56 Haupttitel in der Fassung vom 20. Mai 2020. 57 Überschrift, Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 27. Mai 2020. 58 Fassung vom 27. Mai 2020. 59 Haupttitel in der Fassung vom 20. Mai 2020. 60 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 27. Mai 2020. 61 Abs. 1 in der Fassung vom 27. Mai 2020. 62 Haupttitel in der Fassung vom 20. Mai 2020. 63 GS 14-720. 64 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013. 65 In Kraft getreten am 1. Januar 2001 (Abl 2001 14); Änderungen vom 16. Oktober 2002 sind am 1. Januar 2003 (Abl 2002 2059), vom 15. Februar 2006 am 1. Januar 2007 (Abl 2006 2090), vom 23. Mai 2007 am 1. November 2008 (Abl 2008 2245), vom 28. Juni 2007 am 1. September 2007 (Abl 2007 1569), vom 17. März 2010 teilweise (§§ 2a, 3, 4 Abs. 1 und 3–5, 4a, 4b, 4c, 9a Abs. 1–3, 9c, 15 Abs. 1 Bst. f, 17 Abs. 4, 19a Abs. 1–2 und 4, 19b Abs. 1–3 und 5–6) am 1. Juni 2010 (Abl 2010 1139) sowie die restlichen Bestimmungen am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2291), vom 14. September 2011 am 1. Januar 2013 (Abl 2012 2962), vom 12. Dezember 2012 am 1. Januar 2013 (Abl 2013 813), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 19. Oktober 2016 am 28. Dezember 2016 (Abl 2017 83) und vom 27. Mai 2020 am 1. Januar 2021 (Abl 2020 2835) in Kraft getreten.
SRSZ 1.2.2021
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