Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung, vom 9. März 2004

514.211Gesetz01.01.1900

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Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung ¹

(Vom 9. März 2004)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

in Ausführung von Art. 54 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1982 über die wirtschaftliche Landesversorgung,²

beschliesst:

§ 1 — Regierungsrat

¹ Der Regierungsrat beaufsichtigt den kantonalen Vollzug der Bundesgesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung. ² Er bezeichnet das zuständige Departement.

§ 2 — Volkswirtschaftsdepartement

¹ Das Volkswirtschaftsdepartement vollzieht die Gesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung, soweit diese Verordnung es vorsieht. ² Es bezeichnet die Leiterin oder den Leiter bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonalen Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung (KZWL). ³ Es erlässt Pflichtenhefte für die KZWL und genehmigt die Pflichtenhefte der Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung (GWL).

§ 3 — Kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung (KZWL)

¹ Die Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung (KZWL) vollzieht die Gesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung, soweit diese Verordnung nichts anderes vorsieht.

² Sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Planung, Vorbereitung und Durchführung von Aufgaben und Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung;
  2. Koordination der Tätigkeiten der Vollzugsorgane;
  3. Ausbildung und Einsatz der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen;
  4. Beratung und Überprüfung der Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung (GWL).

§ 4 — Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung (GWL)

¹ Der Gemeinderat bezeichnet die Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung (GWL) und legt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die KZWL deren Pflichtenheft fest.

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2 Die GWL trifft Vorbereitungsmassnahmen zur Sicherung der Versorgung der Gemeinde mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen gemäß den Weisungen der KZWL. 3 Sie vollzieht die von der KZWL angeordneten Massnahmen.

§ 5 — Kosten

1 Der Kanton trägt die Kosten der Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung (KZWL) und der Ausbildung der Gemeindefunktionäre. 2 Die Gemeinden tragen die Kosten der Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung (GWL).

§ 6 — Inkrafttreten

1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. 2 Sie tritt am 1. April 2004 in Kraft.³

1 Abl 2004 434. 2 SR 531. 3 Abl 2004 435.

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