Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz, vom 16. März 2005
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Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz¹
(Vom 16. März 2005)²
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
in Ausführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG)³ sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1966 über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten (KGSG)⁴,
beschliesst:
¹ Dieses Gesetz regelt für den Bevölkerungsschutz sowie für den Zivilschutz im Besonderen:
² Für die Partnerorganisationen bleiben besondere Regelungen in den Erlassen des Kantons vorbehalten.
a) Kanton
Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit im Bevölkerungsschutz und im Zivilschutz treffen.
¹ Die Gemeinden können Aufgaben im Bevölkerungsschutz und im Zivilschutz gemeinsam erfüllen. Sie regeln die Zusammenarbeit durch Vereinbarung. ² Der Regierungsrat fördert die regionale Zusammenarbeit unter den Gemeinden und kann sie verpflichten, Aufgaben im Bevölkerungsschutz und im Zivilschutz gemeinsam zu erfüllen, wenn eine wirksame Aufgabenerfüllung und ein wirtschaftlicher Mitteleinsatz es verlangen.
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2 Die Behörden stellen ihre Handlungsfähigkeit möglichst unter Ausnützung der vorhandenen Verwaltungsstrukturen sicher.
3 Mussten bei Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten in Abweichung von den ordentlichen Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften Massnahmen zum Schutz wichtiger Rechtsgüter getroffen werden, sind die politischen Behörden dafür besorgt, dass die Aufgaben so bald wie möglich wieder von den zuständigen Instanzen in den dafür vorgesehenen Verfahren erfüllt werden.
1 Sind infolge äusserer Umstände mehrere Mitglieder des Regierungsrates nicht einsatzfähig und ist dieser deshalb nicht mehr beschlussfähig, haben die übrigen Mitglieder die Aufgaben des Regierungsrates trotzdem zu erfüllen.
2 Kann die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Mitgliederzahl des Regierungsrates voraussichtlich während längerer Zeit nicht wieder erreicht werden, ernennt der Kantonsrat so viele Personen zu interimistischen Mitgliedern des Regierungsrates, dass dieser wieder beschlussfähig ist.
3 Kann der Kantonsrat innert nützlicher Frist nicht einberufen werden, ernennt dessen Ratsleitung die erforderliche Zahl interimistischer Mitglieder des Regierungsrates.
4 Die Amtszeit der vom Kantonsrat oder dessen Ratsleitung ernannten Mitglieder des Regierungsrates endet, sobald wieder genügend gewählte Mitglieder einsatzfähig sind oder die von den Stimmberechtigten in einer Ersatzwahl gewählten Mitglieder ihr Amt antreten.
1 Genügt § 72 des Justizgesetzes für ausserordentliche Besetzungen zur Aufrechterhaltung der Rechtspflege infolge äusserer Umstände nicht, kann die gerichtliche Aufsichtsbehörde ausserordentliche Ersatzrichter ernennen oder ein anderes Gericht vorübergehend mit dessen Aufgaben betrauen.
2 Kann das Kantonsgericht oder das Verwaltungsgericht seine Aufgaben nicht mehr erfüllen, ist der Kantonsrat oder dessen Ratsleitung ermächtigt, ausserordentliche Ersatzrichter zu ernennen und vorübergehend die weiteren Massnahmen zur Aufrechterhaltung der Rechtspflege zu treffen.
1 Der Kanton bildet einen kantonalen Führungsstab und die Gemeinden bilden für ihre Bereiche regionale oder Gemeindeführungsstäbe. Sie werden von einem Stabschef geführt.
2 Der Regierungsrat ernennt den Stabschef des kantonalen Führungsstabes und die Gemeinderäte ernennen den Stabschef des regionalen oder Gemeindeführungsstabes.
3 Die Führungsstäbe stellen die Führungstätigkeit der Behörden sicher. Sie übernehmen bei Katastrophen, Notlagen und in bewaffneten Konflikten die operative Führung.
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4 Sie erarbeiten die Entscheidungsgrundlagen für die Notlagen- und Katastrophenbewältigung sowie für Fälle bewaffneter Konflikte zuhanden der politischen Behörde und planen und koordinieren die erforderlichen Massnahmen. 5 Sie vollziehen die Entscheide der politischen Behörde. 6 Sie ordnen die notwendigen Massnahmen an, sofern diese zum Schutz der Bevölkerung, der Umwelt, der Sach- und Kulturgüter unverzüglich getroffen werden müssen. 7 Sofern die zuständige Behörde eine Anordnung oder Massnahme nicht rechtzeitig treffen kann, können die Stäbe selbstständig handeln. Der zuständigen Behörde sind die getroffenen Entscheide und deren Kostenfolge baldmöglichst zur Genehmigung zu unterbreiten.
1 Beim Eintritt von Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten werden die Führungsstäbe durch die politische Führung oder den Stabschef aufgeboten. 2 Die regionalen oder Gemeindeführungsstäbe können auch durch den Regierungsrat oder den kantonalen Führungsstab sowie den Stabschef aufgeboten werden.
1 Die Aufgaben und die Organisation der Partnerorganisationen richten sich nach der jeweiligen Spezialgesetzgebung. 2 Sie können durch die politische Behörde zur Hilfeleistung im ganzen Kanton sowie in anderen Kantonen verpflichtet werden.
Der Regierungsrat und die Gemeinderäte können mit privaten Organisationen und Einzelpersonen über deren Mitwirkung im Bevölkerungsschutz die nötigen Verträge abschliessen.
a) Räumung gefährdeter Gebiete
1 Der Regierungsrat und die Gemeinderäte oder die von diesen bezeichneten Stellen können verfügen, dass gefährdete Gebiete für solange, als die Gefahr anhält, geräumt werden müssen und nicht betreten werden dürfen. 2 Die Gemeinden betreuen die davon betroffenen Personen.
Der Regierungsrat und die Gemeinderäte können Personen, die nicht bei den Partnerorganisationen eingeteilt sind, bei dringlichem Bedarf für fachspezifische Aufgaben zur Hilfeleistung verpflichten.
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Der Kanton und die Gemeinden können für die Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit Katastrophen und Notlagen entstehen, auf die Verursacher Rückgriff nehmen.
Der Kanton ist der Hauptträger des Zivilschutzes. Er erfüllt diese Aufgaben insbesondere, indem er:
Der Kanton bildet Einsatzformationen, die er selbstständig aufbieten und einsetzen oder mit denen er die Gemeinden unterstützen kann.
¹ Die Gemeinden erfüllen mit den vom Kanton zugeteilten Angehörigen des Zivilschutzes die ortsgebundenen Aufgaben des Zivilschutzes, indem sie insbesondere:
² Sie überlassen dem Kanton das für seine Aufgaben erforderliche vorhandene Zivilschutzmaterial kostenlos und stellen für dessen Lagerung die benötigten Schutzanlagen kostenlos zur Verfügung.
a) Baubedarf
¹ Der Kanton regelt nach Vorgaben des Bundes
a) die Planung, die Erstellung, die Ausrüstung, den Unterhalt, die Kontrolle sowie die Aufhebung von Schutzräumen;
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2 Bei gedecktem Schutzraumbedarf bestimmt er, inwieweit Schutzräume zu erstellen oder Ersatzbeiträge zu leisten sind. 3 Die Gemeinden sorgen dafür, dass in Gebieten, in denen zu wenig Schutzräume vorhanden sind, öffentliche Schutzräume erstellt werden.
Die Gemeinden führen für die Ersatzbeiträge der Hauseigentümer eine Spezialfinanzierung in der Investitionsrechnung. Sie dürfen diese Beiträge nur nach Freigabe durch das zuständige Amt für die gemäss Art. 47 Abs. 2 BZG zulässigen Zwecke verwenden.
Der Kanton trägt die Kosten für die ihm obliegenden Aufgaben, insbesondere für:
1 Die Gemeinden tragen die Kosten für die ihnen obliegenden Aufgaben, insbesondere für:
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2 An den Unterhalt und die Werterhaltung der anerkannten Schutzanlagen erhalten die Gemeinden vom Bund eine jährliche Kostenpauschale.
Die Partnerorganisationen tragen die Kosten für die Ausbildung und die Einsätze gemäß der jeweiligen Spezialgesetzgebung. Vorbehalten bleibt § 23 Bst. g.
1 Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz, soweit der Vollzug nicht Sache der Gemeinden ist.
2 Er regelt in den Ausführungs- und Vollzugsbestimmungen insbesondere:
3 Er bestimmt in einem Konzept die Organisation, das Aufgebot und den Einsatz der Mittel des Bevölkerungsschutzes des Kantons.
Das Verfahren für den Erlass von Verfügungen und Entscheiden nach diesem Gesetz sowie das Beschwerdeverfahren richten sich im Rahmen des Bundesrechts nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.6
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Schadenersatzansprüche und Rückforderungen für Schäden, die während kantonaler oder kommunaler Dienstleistungen entstanden sind, werden vom Verwaltungsgericht im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren beurteilt.
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden das Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über den Zivilschutz, über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz und über den Schutz von Kulturgütern bei bewaffneten Konflikten vom 26. Februar 1997⁷ sowie die Verordnung über Massnahmen bei schweren Unglücksfällen und Katastrophen vom 23. April 1971⁸ aufgehoben.
Die Gerichtsordnung vom 10. Mai 1974⁹ wird wie folgt geändert:
¹ Kann ein Bezirksgericht seine Aufgaben infolge äusserer Umstände nicht mehr erfüllen, so sorgt das Kantonsgericht für die Wiederherstellung von dessen Funktionsfähigkeit, indem es interimistische Mitglieder des Gerichts ernennt oder ein anderes Gericht vorübergehend mit der Wahrnehmung von dessen Obliegenheiten betraut.
² Können das Kantonsgericht oder das Verwaltungsgericht infolge äusserer Umstände ihre Aufgaben nicht mehr erfüllen, ist der Kantonsrat ermächtigt, die zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit notwendigen, vorübergehenden Anordnungen zu treffen.
Abs. 1, 3, 4 (neu) und 5 (neu)
Ausserordentliche Stellvertretung und Besetzung
¹ Braucht der Staatsanwalt, ein Einzelrichter oder Vermittler wegen des Ausstandes oder sonstiger Verhinderung einen ausserordentlichen Stellvertreter, so wird dieser von der Aufsichtsbehörde ernannt.
³ Nötigenfalls ergänzt der Kantonsrat das Kantons- und Verwaltungsgericht durch ausserordentliche Richter.
⁴ Für ausserordentliche Besetzungen gilt die Unvereinbarkeit zu andern, nicht vorinstanzlich befassten Gerichten nicht.
⁵ Im Ausnahmefall kommt zusätzlich das Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz zur Anwendung.
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¹ Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung. ² Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. ³ Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.¹²
¹ GS 21-18 mit Änderungen vom 18. November 2009 (JV, GS 22-82af), vom 25. September 2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-80am) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97). ² Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 mit 38 566 Ja gegen 12 859 Nein (Abl 2005 916). ³ SR 520.1. ⁴ SR 520.3. ⁵ Abs. 1 in der Fassung vom 18. November 2009. ⁶ SRSZ 234.110. ⁷ GS 19-177. ⁸ GS 16-53. ⁹ SRSZ 231.110. ¹⁰ Aufgehoben am 25. September 2013. ¹¹ Überschrift, Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013. ¹² 1. Januar 2006 (Abl 2005 2011); Änderungen vom 18. November 2009 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 1508), vom 25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2851) und vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.
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