Wasserrechtsverleihung des Bezirkes March an die AG Kraftwerk Wägital
452.810.1Erlass07.05.1961Originalquelle öffnen →
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Wasserrechtsverleihung des Bezirkes March an die AG Kraftwerk Wäggital
(Vom 7. Mai 1961)
Die Bezirksgemeinde March verleiht der AG Kraftwerk Wäggital in Siebnen-Schübelbach als Partnerwerk der Nordostschweizerischen Kraftwerke AG, Baden, und der Stadt Zürich (Elektrizitätswerke) gestützt auf die heute geltenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 und des kantonalen Wasserrechtsgesetzes vom 11. März 1908² das Recht, unter nachfolgenden Bedingungen die Wasserkräfte der Wägitaleraa und des Trebsenbaches in einer zweistufigen Kraftwerkanlage mit Zentralen in Rempen und Siebnen zum Zwecke der Erzeugung elektrischer Energie auszunützen:
Die Beliehene ist berechtigt
in den auf Grund der früheren Konzession der Bezirksgemeinde der March vom 20. Januar 1918 und des Nachtrages vom 14. Mai 1920 erstellten und beizubehaltenden Kraftwerkanlagen auszunützen. Die erwähnten Höhenkoten beziehen sich auf den Horizont R. P. N. 373.60 m ü. M.
Diese Anlagen, deren Ausführungspläne gemäß § 6 Abs. 4 der Konzession vom 20. Januar 1918 dem Bezirk March am 19. September 1928 übergeben wurden, umfassen im wesentlichen:
obere Stufe:
untere Stufe:
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Änderungen und Erweiterungen an den bestehenden Anlagen, die den Umfang der verliehenen Wasserkräfte beeinflussen, bedürfen der Genehmigung durch den Bezirk March.
Die Beliehene ist unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat berechtigt, die zur Erweiterung, Änderung und zum Betrieb ihrer Anlagen notwendigen Grundstücke und dinglichen Rechte sowie die entgegengesetzten Nutzungsrechte auf dem Enteignungsweg zu erwerben.
Die Verleihung dauert bis 31. Dezember 2040.
Die Verleiherin anerkennt, dass sowohl die Beliehene als auch die Stadt Zürich und die Nordostschweizerischen Kraftwerke AG Gemeinwesen sind, die gemäss Art. 58 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte nach Ablauf von 80 Jahren die Erneuerung der Verleihung verlangen können.
Mit Zustimmung der Bezirksgemeinde March kann die Beliehene die Verleihung auf eine andere juristische Person übertragen, sofern diese für die richtige Erfüllung der Konzessionsbedingungen Gewähr bietet und keine Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen.
Die Beliehene entrichtet dem Bezirk March innert 20 Tagen nach Inkrafttreten der Verleihung (Genehmigung durch den Kantonsrat) eine einmalige Konzessionsgebühr von Fr. 150 000.-.
Für die Zeit ab 1. Januar 1961 entrichtet die Beliehene dem Bezirk March unter Vorbehalt von Abs. 2 den nach der jeweiligen eidgenössischen Gesetzgebung (Art. 49 und 51 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte) höchstzulässigen Wasserzins. Dieser berechnet sich nach der jeweils gelten-
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den bundesrätlichen Verordnung über die Berechnung der Wasserzinse (zurzeit Verordnung vom 12. Febr. 1918 / 30. Dez. 1953).
Von dem derart ermittelten Betrag wird die nach jeweils geltendem kantonalen Wasserrechtsgesetz dem Kanton Schwyz zu entrichtende Wasserkraftsteuer abgezogen.
Die Bezahlung erfolgt jährlich im ersten Monat nach Ablauf des Betriebsjahres. Die Beliehene hat auf ihre Kosten die für die Berechnung des Wasserzinses erforderlichen Messanlagen einzurichten und zu betreiben. Bezirksrat March und Regierungsrat Schwyz sind befugt, jederzeit die Messanlagen und deren Ergebnisse überprüfen zu lassen.
Die Beliehene hat während der Dauer der Verleihung die Wiederverkäufer im Bezirk March zu den Bedingungen des Wiederverkäufertarifs der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich mit elektrischer Energie zu beliefern. Sie erstellt und unterhält die erforderlichen technischen Einrichtungen bis zu den Messstellen auf der Hochspannungsseite der Transformatorenstationen der einzelnen Wiederverkäufer.
Bei Zusammenschluss der Wiederverkäufer im Bezirk March kann für diese die Verleiherin die Übergabe des betriebsbereiten Hochspannungsnetzes oder ein Mitbenützungsrecht an demselben verlangen, wofür die Beliehene Gewähr leistet. Die Wahl zwischen den beiden Varianten steht der Beliehenen zu. Den für die Übernahme und das Mitbenützungsrecht zu entrichtenden Preis setzt, wenn keine gültige Übereinkunft erfolgt, eine Schätzungskommission fest, welche aus je einem vom Bezirksrat March und der Beliehenen bestellten Experten und einem von diesen ernannten Obmann besteht; erfolgt über die Nomination des Obmannes keine Einigung, wird dieser durch den Präsidenten des Bundesgerichtes bezeichnet. Der allfällige Zusammenschluss der Wiederverkäufer bedingt den geänderten Verhältnissen angepasste, zu Lasten des Bezirkes gehende Messeinrichtungen. Für die Tarifierung ist der Wiederverkäufertarif der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich unter Berücksichtigung des Gesamtbezuges aller Wiederverkäufer im Bezirk March massgebend.
Die Beliehene liefert dem Bezirksspital March Gratisenergie bis 300 000 kWh im Jahr, wovon höchstens 60 % im Winterhalbjahr (1. Oktober bis 31. März). Die Höchstleistung beträgt 150 kW. Diese Gratisenergie darf nicht für eine allgemeine elektrische Raumheizung verwendet werden.
Die Lieferung erfolgt an die spitaleigene Transformatorenstation mit Messung auf der Hochspannungsseite.
Bis Ende 1964 ersetzt die Beliehene auf ihre Kosten die auf der rechten Seeseite vorhandenen Holzbrücken durch neue, 6 m breite Brücken in Eisenbeton-, Stahl- oder ähnlicher Massivkonstruktion.
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Der Schutz der beiden Seestrassen und der Stockerlistrecke vor Steinschlag und Lawinen sowie der Unterhalt der Verbauungen und Kunstbauten an den beiden Seestrassen und der Stockerlistrecke obliegen der Beliehenen.
Die Beliehene leistet folgende Beiträge:
a) an den Unterhalt
b) an den Ausbau der Stockerli- und Rempenstrecke der Strasse Siebnen - Innerthal und der Rempenbrücke (s. Übersichtsplan Nr. 10 143 vom 28. Dezember 1926) 40 % der Gesamtkosten.
Für den Ausbau der Rempenbrücke ist von der Beliehenen ein Projekt mit Kostenvoranschlag einzuholen und innert Jahresfrist ab Inkrafttreten dieser Verleihung dem Bezirksrat zur Beschlussfassung zu unterbreiten.
Projekte des Bezirkes March für den Ausbau der Stockerli- und Rempenstrecke sowie für die Unterhaltsmassnahmen an der Strasse Siebnen - Innerthal und den beidseitigen Seestrassen werden vom Bezirksrat der Beliehenen zur Stellungnahme unterbreitet.
Die Beliehene unterhält die Geländer entlang den Seestrassen samt Brücken, entlang der Stockerli- und Rempenstrecke sowie der Rempenbrücke.
Die weitere Benutzung der von der Beliehenen gemäss den früheren Konzessionsbedingungen erstellten Anschlüsse der alten Fuss-, Fahr-, Reist- und Winterwege an die Bezirksstrassen bleibt gewährleistet.
Der Bezirk March hat das Recht der Entnahme des für den Unterhalt der beiden Seestrassen nötigen Kieses aus dem See, ebenso der Kanton Schwyz für den Unterhalt einer allfällig später zu erstellenden Pragelstrasse. Sollte trotz Ausnutzung der hiezu günstigen Jahreszeit die aus dem See erhältliche Kiesmenge zum Unterhalt der Strassen nicht genügen, so hat die Beliehene für die Kosten besonderer vom Bezirk March zu erstellender Kiesgewinnungsanlagen bis zum Maximum von Fr. 10 000.- aufzukommen.
Holzablagerungsplätze
Die zweckmäßige Benutzung der gemäss den früheren Konzessionsbedingungen von der Beliehenen geschaffenen Holzablagerungsplätze bleibt gewährleistet.
Sitz der Beliehenen
Die Beliehene hat Gesellschaftssitz in der Gemeinde Schübelbach zu nehmen.
Haftung
Sämtliche Werkanlagen sind nach den Regeln der Technik stets in gutem Zustand zu erhalten. Bezirksrat und Regierungsrat sind berechtigt, jederzeit durch ihre Organe den Unterhaltszustand der Kraftwerkanlagen überprüfen zu lassen.
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Die Beliehene haftet für jeden Schaden, der nachweisbar infolge des Baues oder Betriebes der Wasserkraftanlagen an der Gesundheit oder am Eigentum Dritter oder an öffentlichem Eigentum entsteht. Sie ist auch zur Beseitigung der Ursachen des Schadens verpflichtet. Die Beliehene ist insbesondere verpflichtet, die Besitzer der Ufergrundstücke längs des Stausees für alle Nachteile zu entschädigen, welche denselben aus der Einstauung erwachsen. Rutschungen und Anbrüche der Uferhalden, die infolge des Staus entstehen, hat die Beliehene auf ihre Kosten zu beheben und zu befestigen.
Die Ausübung der Fischerei auf dem Stausee Innerthal und dem Rempenseeli ist nach Massgabe des eidgenössischen und kantonalen Rechtes gestattet; eine Pflicht zum Fischeinsatz besteht für die Beliehene nicht.
Die Errichtung von Badanstalten am Stausee Innerthal, die Schiffahrt und die Eisgewinnung sind unter den mit der Beliehenen näher zu vereinbarenden Bedingungen gestattet.
An die Kosten der noch erforderlichen Verbauungen am Schlieren-, Laui- und Kirchbach, die von der Wuhrkorporation Innerthal durchgeführt werden, leistet die Beliehene im Rahmen des gemäss der eidgenössischen und kantonalen Wasserbaupolizeigesetzgebung festgelegten Perimeters Beiträge.
Die Verleihung erlischt:
Der Bezirksrat March kann die Verleihung als verwirkt erklären:
Falls die Beliehene nicht auf Grund von Art. 58 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte die Erneuerung der Verleihung
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verlangt und bewilligt erhält, geht nach Ablauf der Verleihungsdauer und ebenso nach dem vorzeitigen Hinfall der Verleihung im Sinne der vorstehenden §§ 16 lit. b und 17 die Wasserwerkanlage unentgeltlich je zur Hälfte ins Eigentum des Bezirkes March und des Kantons Schwyz über.
Zur Wasserwerkanlage gehören das Areal des Stausees Innerthal und des Rempenbeckens, die Staumauern Schrah und Rempen, die Grundablässe, Überläufe, Wasserfassungen in den Staubecken, in der Aa und im Trebsenbach, die Zuleitungen, Stollen, Wasserschlösser, Druckleitungen und Maschinenhäuser, der Ausgleichsweiher bei der Zentrale Siebnen, der Ablaufkanal samt Wehr.
Die Turbinen und alle Einrichtungen zur Umwandlung der an den Turbinen gewonnenen mechanischen Energie in elektrische sind dem Bezirk und dem Kanton auf Verlangen gegen angemessene, den dannzumaligen Sachwert nicht übersteigende Entschädigung abzutreten.
Ergibt sich über die der Beliehenen in wirtschaftlicher Hinsicht obliegenden Verpflichtungen eine Streitigkeit, so entscheidet hierüber, sofern der Streitwert Fr. 10 000.- nicht übersteigt, ein Schiedsgericht, bestehend aus einem Obmann und zwei Mitgliedern. Der Präsident des Schweizerischen Bundesgerichtes ist zu ersuchen, den Obmann des Schiedsgerichtes zu bezeichnen. Der Bezirksrat und die Beliehene ernennen je ein Mitglied des Schiedsgerichtes.
Wenn binnen einer Frist von vier Wochen seit Anrufung des Schiedsgerichtes der Bezirk oder die Beliehene den von ihnen zu ernennenden Schiedsrichter nicht bezeichnet haben, so wird derselbe vom Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichtes gewählt.
Das Verfahren des Schiedsgerichtes richtet sich nach der jeweils geltenden schwyzerischen beziehungsweise eidgenössischen Zivilprozessgesetzgebung.
Übersteigt der Streitwert Fr. 10 000.-, so entscheidet über die Streitigkeit als einzige Instanz das Bundesgericht.
Diese Verleihung tritt nach Beschlussfassung durch die Bezirksgemeinde March, die nachherige Genehmigung durch den Kantonsrat des Kantons Schwyz und die nachher innert 20 Tagen abzugebende Annahmeerklärung der Beliehenen auf den Tag der kantonsrätlichen Genehmigung in Kraft.
Sie ersetzt die Konzession vom 20. Januar 1918,³ die mit allen späteren Abänderungen auf den Tag des Inkrafttretens aufgehoben wird.
¹ GS 14-512. ² GS 5-594, 9-131, 14-480. ³ GS 9-251, 737.
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