Konzession zur Ausnützung der Wasserkräfte an der Sihl bei Schindellegi
452.710.1Erlass30.11.1958Originalquelle öffnen →
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(Vom 30. November 1958)
Gestützt auf die Bestimmungen des BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 / 20. Juli 1952 (EWRG) und des kantonalen Wasserrechtsgesetzes vom 11. März 1908 und 1. / 20. Februar 1917² (KWRG) räumt die Bezirksgemeinde der Höfe in ihrer Eigenschaft als Delegatar des Kantons Schwyz dem Bezirk Höfe das Recht ein, die Wasserkräfte der Sihl bei Schindellegi unter nachfolgenden Bedingungen zur Energie-Erzeugung auszunützen:
Für die Verleihung sind folgende technische Unterlagen und Verträge massgebend:
Die Konzession beginnt mit dem Tage ihrer Genehmigung durch den Kantonsrat des Kantons Schwyz und wird auf eine Dauer von 80 Jahren, vom Tage der Verleihung an gerechnet, erteilt.
Der Bezirk Höfe ist befugt, mit Zustimmung der Bezirksgemeinde sämtliche Rechte und Pflichten aus dieser Konzession auf das Elektrizitätswerk Höfe in Pfäffikon SZ (EWH) zu übertragen. Soweit der Bezirk Höfe haftungsmässig auf Grund des Vertrages zwischen den SBB, dem Bezirk Höfe und dem Staate Zürich vom 10. April 1958 und des Betriebsvertrages zwischen dem Bezirk Höfe und den Elektrizitätswerken des Kantons Zürich vom 26. März 1958 / 3. April 1958 bereits gebunden ist, übt die Übertragung der Konzession auf das Elektrizitätswerk Höfe (EWH) im Verhältnis zu den in erwähnten Verträgen genannten Partnern keinen Einfluss aus.
Wird die Konzession nach Ablauf der Konzessionsdauer nicht erneuert, oder erlischt dieselbe gemäss § 5 lit. b KWRG, so fallen die gesamten Wasserkraft-Erzeugungsanlagen unentgeltlich an den Bezirk Höfe.
Durch die Verleihung werden Privatrechte Dritter und die früheren Verleihungen an Dritte nicht berührt.
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Der Bezirk Höfe, gegebenenfalls das Elektrizitätswerk Höfe (EWH) haben unter Vorbehalt der Bewilligung des Expropriationsrechts durch den Kantonsrat die Befugnis, die zum Bau, zur Umänderung oder Erweiterung ihrer Anlagen notwendigen Grundstücke und dinglichen Rechte auf dem Weg der Enteignung zu erwerben.
Mit den Bauarbeiten ist spätestens innert fünf Jahren ab Konzessionserteilung zu beginnen, jedenfalls so zeitig, dass die Inbetriebsetzung des Werkes gemäß § 5 lit. b KWRG erfolgen kann.
Der Bezirk Höfe (eventuell das Elektrizitätswerk Höfe) haftet für jeden Schaden, der nachweisbar infolge des Baues, Bestandes oder Betriebes des geplanten Kraftwerkes an der Gesundheit oder dem Eigentum Dritter, oder am öffentlichen Grunde entsteht, sofern er durch fehlerhafte Anlagen oder durch mangelhaften Unterhalt verursacht wurde. Spezielle Haftungsverpflichtungen des Bezirkes auf Grund bestehender Verträge bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Für den Ausfall am Fischereiertrag hat der Bezirk gemäss Regierungsratsbeschluss Nr. 1540 vom 15. Juni 1955 den Kanton zu entschädigen.
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Strassenbauten und Unterhalt
Die durch die Kraftwerkanlagen notwendigen Strassenbauten sind vom Bezirk auf eigene Kosten in fachmännischer Weise auszuführen und zu unterhalten. Sollten Scheerenbrücke und Strasse durch den Bau des Kraftwerkes ausserordentlich beansprucht werden, so hat der Bezirk die dadurch verursachten Unterhaltskosten während der Bauzeit zu tragen.
Hydrometrie
Die Wassermessungen erfolgen in den beiden Messstellen Alp und Blattwaag. Bezüglich der technischen Ausgestaltung der Messstellen wird auf das einschlägige in § 1 erwähnte Protokoll vom 12. Februar 1958 verwiesen.
Vorbehalte bezüglich zukünftiger Gesetzgebung, Genehmigung
Zwingende Bestimmungen zukünftiger eidgenössischer und kantonaler Gesetzgebung bleiben dieser Konzession gegenüber vorbehalten. Die Konzession bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat des Kantons Schwyz.
¹ GS 14-208. ² GS 5-594, 9-131.
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