Wasserrechtsverleihung des Bezirkes Schwyz an das Elektrizitätswerk des Bezirkes Schwyz AG zur Ausnützung der Wasserkräfte der Muota, oberhalb Sahli
452.510.1Erlass04.05.1958Originalquelle öffnen →
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Wasserrechtsverleihung des Bezirkes Schwyz an das Elektrizitätswerk des Bezirkes Schwyz AG zur Ausnutzung der Wasserkräfte der Muota oberhalb Sahli¹
(Vom 4. Mai 1958)
Gestützt auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 (EWRG) und des kantonalen Wasserrechtsgesetzes vom 11. März 1908 und 1. / 20. Februar 1917² (KWRG) räumt die Bezirksgemeinde des Bezirkes Schwyz dem Elektrizitätswerk des Bezirkes Schwyz AG (nachfolgend als Werk bezeichnet) das Recht ein, die Wasserkraft der Muota auf der Stufe zwischen Ruosalp und Sahliboden unter nachfolgenden Bedingungen zur Energie-Erzeugung auszunützen.
Mit dieser Verleihung wird dem Werk die Befugnis erteilt:
Die vorstehend angegebenen Höhenkoten beziehen sich auf den neuen Horizont des eidgenössischen Fixpunktnivellements (Repère Pierre de Niton 373.60 m ü. M.).
Das Wasserrecht wird auf Grund des generellen Projektes Kraftwerk Ruosalp vom 15. Mai 1957 mit technischem Beschrieb und fünf Beilagen erteilt.
Das Werk hat die Freiheit der Wahl zwischen den verschiedenen, im technischen Beschrieb enthaltenen Varianten, jedoch unbeschadet des in diesem Verträge festgelegten Mindestbetrages von Verleihungsgebühr und Wasserzins.
Bevor die Bauarbeiten begonnen werden, sind dem Bezirksrat und dem kantonalen Baudepartement die Baupläne zur Genehmigung und zur Durchführung der Planauflage gemäß § 4 der kantonalen Verordnung zum EWRG einzureichen. Die Genehmigung ist auch erforderlich für Änderungen oder Ergänzungen gegenüber genehmigten Plänen. Mit der Genehmigung der Pläne übernimmt der Bezirk wie auch der Kanton keinerlei Haftung für die Zweckmässigkeit der angeordneten Baute.
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Das Werk hat die in den Art. 21 ff. des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte enthaltenen Bestimmungen, insbesondere betreffend Wasserbaupolizei, Naturschutz, Zutritt der Behörden zu den Anlagen und Wasserrechtsverzeichnis, zu beachten.
Nach Erstellen der Bauten sind dem Bezirksrat und dem Regierungsrat genaue Ausführungspläne und je ein Exemplar der Bauabrechnung zu übergeben.
Änderungen oder Erweiterungen der Anlagen sind auf Kosten des Werkes in diesen Plänen jeweils nachzutragen. Nötigenfalls sind die Pläne neu herzustellen.
Das eingeräumte Wasserrecht wird wirksam mit der Annahme-Erklärung durch das Werk unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat und dauert bis am 1. Oktober 2030.
Die Verleihung kann mit Zustimmung der Bezirksgemeinde auf eine andere juristische Person oder ein Unternehmen der öffentlichen Hand übertragen werden, sofern der Erwerber die volle Gewähr für die richtige Erfüllung sämtlicher Bedingungen dieses Vertrages leistet und keine Gründe des öffentlichen Wohles der Übertragung entgegenstehen.
Der Bezirk kann vom Erwerber eine einmalige Gebühr von mindestens Fr. 10 000.- erheben.
Durch die Verleihung werden die Privatrechte Dritter nicht berührt. Soweit solche Rechte in Anspruch genommen werden müssen, ist deren Erwerb alleinige Sache des Werkes.
Das Werk verpflichtet sich, für alle Schadenersatzansprüche einzustehen, welche von Dritten zufolge der Anlagen und des Betriebes des Werkes gegenüber dem Bezirk geltend gemacht werden können.
Das Werk hat unter Vorbehalt der Bewilligung des Expropriationsrechtes durch den Kantonsrat die Befugnis, die zum Bau, zur Umänderung oder Erweiterung seiner Anlagen nötigen Grundstücke und dinglichen Rechte sowie die entgegenstehenden Nutzungsrechte auf dem Wege der Enteignung zu erwerben.
Das Werk hat dem Bezirk als einmalige Verleihungsgebühr den zweieinhalbfachen Betrag des jährlichen Wasserzinses zu vergüten, mindestens aber
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Fr. 26 940.-. Von der Wasserrechtsvergütung ist ein Betrag von Fr. 10 000.- zahlbar binnen drei Monaten nach Inkrafttreten der Verleihung, Fr. 16 940.- dagegen binnen drei Monaten nach erfolgtem Baubeschluss für das Kraftwerk Ruosalp.
Soweit sich nach erfolgter Fertigstellung der Anlage aus der Berechnung des Wasserzinses nach Abschluss des ersten Betriebsjahres ergibt, dass die Wasserrechtsvergütung mehr als Fr. 40 770.- beträgt, ist der Restbetrag binnen Monatsfrist nach Abschluss des ersten Betriebsjahres zu entrichten. Gleichermassen sind für spätere Ergänzungen oder Verbesserungen der Anlage die entsprechenden Mehrbeträge binnen Monatsfrist nach Ablauf des nächsten Betriebsjahres auszuzahlen.
Das Werk hat dem Bezirk für die ihm zur Verfügung gestellten Wasserkräfte und für deren Nutzung im Kraftwerk Ruosalp einen jährlichen Wasserzins von Fr. 6.- pro Brutto-PS, mindestens aber total Fr. 10 776.- zu entrichten. Dieser Wasserzins ist auch geschuldet, wenn anstelle oder nach Ausnutzung des konzedierten Gefälles das Wasser nach Glattalp oder Schafpferchboden hinaufgepumpt wird, ohne dass jedoch hierfür ein zusätzlicher Wasserzins zu leisten ist.
Die Ermittlung der wasserzinspflichtigen Brutto-PS erfolgt auf Grund des eidgenössischen Wasserrechtsgesetzes und der eidgenössischen Verordnung über die Berechnung des Wasserzinses vom 12. Februar 1918.
Während den für den Bau bewilligten Fristen ist kein Wasserzins, für die Zeit eines allfälligen vorzeitigen Betriebes oder Teilbetriebes jedoch der Wasserzins entsprechend den ausgenützten Wassermengen zu entrichten.
Der Wasserzins ist pro Kalenderjahr je Ende Januar des folgenden Jahres zur Zahlung fällig.
Sollte im Zusammenhang mit dem revidierten Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte auch die Bestimmung von § 3 Absatz 3 des schwyzerischen Wasserrechtsgesetzes abgeändert werden, so kann der Bezirksrat auch die Bestimmungen des Absatzes 1 dieser Ziffer über den Ansatz des Wasserzinses pro Brutto-PS, nicht aber jene der Minimale, anpassen. Das Gleiche gilt für den Fall, dass später die gesetzlichen Bestimmungen über den Höchstansatz des Wasserzinses seitens des Bundes und des Kantons geändert werden.
Das Werk hat mit den Bauarbeiten am Kraftwerk Ruosalp spätestens innert drei Jahren von der Genehmigung dieses Vertrages durch den Regierungsrat an zu beginnen.
Der Betrieb des Kraftwerkes Ruosalp muss spätestens bis am 31. Dezember 1961 aufgenommen werden.
Die Bezirksgemeinde wird obige Fristen angemessen erstrecken, wenn höhere Gewalt oder grundlegende Änderungen technischer oder wirtschaftlicher Natur die Erstellung des Kraftwerkes oder dessen zweckmäßige Ausnutzung verunmöglichen oder verhindern sollten.
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Sämtliche bauliche Anlagen sind nach den Regeln der Technik zu erstellen und zu unterhalten.
Das Werk haftet für jeden Schaden, der nachweisbar infolge des Baues oder Betriebes der Kraftwerkanlagen an der Gesundheit oder an Eigentum und Rechten Dritter oder an öffentlichem Grund und Boden entsteht, sofern er durch fehlerhafte Anlagen oder durch mangelhaften Unterhalt verursacht wurde.
Das Werk hat auf seine Kosten alle ihm zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um jeglichen Schaden auszuschliessen.
Die Beauftragten des Bezirksrates haben jederzeit zu den Kraftwerkanlagen Zutritt. Indessen darf dadurch der Werkbetrieb nicht gestört werden.
Die durch die Kraftwerkbauten nötig werdenden Strassen und Brückenbauten sowie Strassenkorrektionen sind vom Werk auf eigene Kosten und in fachmännischer Art auszuführen.
Soweit die für das Kraftwerk Ruosalp erforderlichen Werkanlagen die Erstellung oder Verlegung von Viehfahrwegen nötig machen, hat das Werk diese Vorkehrungen auf seine Kosten zu treffen.
Die für den Baubetrieb in Anspruch genommenen Brücken und Strassenstücke sind während der Bauzeit vom Werk gegen Vergütung der bisher den Strasseneigentümern erwachsenen Unterhaltsauslagen zu unterhalten.
Für den Bau und Betrieb des Werkes sollen, soweit möglich, bei den Anstellungen für Bauarbeiten, für die Beaufsichtigung und Verwaltung der Anlagen und der maschinellen und elektrischen Installationen usw. hiezu geeignete Einwohner beziehungsweise Angehörige der konzedierenden Gemeinwesen und Korporationen bevorzugt werden.
Arbeiten, Lieferungen und Transporte aller Art sind unter der Voraussetzung der Einhaltung von Konkurrenzpreisen und genügende Gewähr für gute Qualität sowie für die Innehaltung der Liefertermine in erster Linie an Einwohner beziehungsweise Angehörige der konzedierenden Gemeinwesen und Korporationen zu vergeben. Es sind dabei auch die mittleren und kleineren ansässigen Gewerbebetriebe für die entsprechenden Arbeiten zu berücksichtigen.
Bei der Vergebung der Arbeiten wird das Werk diese Pflichten seinen Unternehmern überbinden.
Das Werk hat auf eigene Kosten alle jene Messanlagen einzurichten und zu betreiben, die für die einwandfreie Ermittlung des Wasserzinses erforderlich sind.
Der Bezirksrat oder von ihm Beauftragte haben jederzeit das Recht zur Kontrolle dieser Messanlagen und ihrer Ergebnisse.
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Das Werk ersetzt dem Bezirk sämtliche durch die Vorbereitung, Erteilung und Durchführung dieser Wasserrechtsverleihung erwachsenen und erwachsenden Kosten.
Die mit dieser Wasserrechtsverleihung dem Werk gewährten Rechte erlöschen ohne weiteres mit dem Ablauf der Dauer dieses Wasserrechtsvertrages, sofern keine Einigung über eine Verlängerung zustande kommt, sowie zufolge ausdrücklichem Verzicht seitens des Werkes unter Vorbehalt der Erfüllung der dem Werk obliegenden Pflichten.
Die gewährten Rechte können durch den Bezirksrat als verwirkt erklärt werden, wenn das Werk den Betrieb des Kraftwerkes zwei Jahre lang ohne zwingenden Grund unterbricht und binnen angemessener Frist nicht wieder aufnimmt, sowie wenn das Werk wichtige, durch den Vertrag begründete Pflichten trotz schriftlicher Mahnung gröblich verletzt.
Bei Erlöschen oder Verwirkung der Verleihung sind der Bezirk und der Kanton Schwyz je hälftig, jedoch unter Vorbehalt und im Rahmen von Art. 68 EWRG, heimfallsberechtigt gemäss den Bestimmungen von Art. 67 des EWRG.
Wenn sich bei der Anwendung der Wasserrechtsverleihung Bezirk und Werk über streitige Fragen nicht einigen können, so werden letztere durch ein dreigliedriges Schiedsgericht entschieden, in welches beide Parteien je einen neutralen Fachmann als Schiedsrichter abordnen, die ihrerseits den Obmann bezeichnen, welch letzterer jedoch in Ermangelung einer Einigung durch den Präsidenten des Schwyzer Kantonsgerichtes bezeichnet wird. In das Schiedsgericht kann jede Partei ferner einen Parteivertreter mit bloss beratender Stimme abordnen.
Beide Teile dürfen auch ohne vorherige Auseinandersetzung gutdünkendenfalls zur Abklärung wichtiger Belange das Schiedsgericht anrufen.
Das Schiedsgericht hat in einem möglichst raschen Verfahren zu entscheiden. Insbesondere soll eine Behinderung oder Verzögerung in der Erstellung und im Betrieb der Werkanlagen durch das Schiedsgerichtsverfahren vermieden werden.
Dieser Wasserrechtsvertrag bedarf der Genehmigung durch den Schwyzer Kantonsrat.
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