Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Wasserrechtsverleihung des Bezirkes Schwyz an das "Elektrizitätswerk des Bezirkes Schwyz" zur Ausnützung der Wasserkräfte an der Muota im Bisisthal, vom 13. März 1952
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Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Wasserrechtsverleihung des Bezirkes Schwyz an das «Elektrizitätswerk des Bezirkes Schwyz» zur Ausnutzung der Wasserkräfte an der Muota im Bisisthal¹
(Vom 13. März 1952)
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
auf das Gesuch des Bezirksrates Schwyz vom 7. Juni 1951 um Genehmigung der von der Bezirkslandsgemeinde Schwyz am 6. Mai 1951 an das «Elektrizitätswerk des Bezirkes Schwyz» erteilten Wasserrechtsverleihung zur Ausnutzung der Wasserkräfte an der Muota im Bisisthal,² auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:
Die vorliegende Wasserrechtsverleihung des Bezirkes Schwyz an das «Elektrizitätswerk des Bezirkes Schwyz» wird unter Vorbehalt der bestehenden und künftigen Vorschriften des Bundes und des Kantons über das Wasserrechtswesen und unter folgenden Bedingungen genehmigt:
a) Konzessionsdauer: Die Konzession für die in § 1 der Wasserrechtsverleihung genannten Wasserwerkanlagen dauert bis 1. Oktober 2030.
b) Wasserwirtschaft: Die Ausbauwassermenge der obern Werkstufe soll minimal 2.5 m³/Sek. betragen.
c) Landesverteidigung: Die Grundablässe bei den beiden Staudämmen sind beim Ausgleichsbecken Sahliboden für mindestens 10 m³/Sek. und beim Ausgleichsbecken Mettlen für mindestens 5 m³/Sek. zu dimensionieren.
d) Forstwesen (§ 18): Die Beliehene hat für die Ausführung des Projektes einen Realersatz von einer ha Waldfläche zu leisten.
e) Fischerei (§ 19): Die Beliehene hat dem Kanton als Inhaber des Fischereiregals für den Ausfall im Fischertrag eine jährliche Entschädigung gemäß Bericht der Eidgenössischen Forstinspektion (RRB Nr. 626 / 1951) zu leisten.
f) Natur- und Heimatschutz:
g) Baubeginn und Betriebsbeginn der Werkanlagen sind dem Regierungsrat schriftlich anzuzeigen.
SRSZ 1.1.2015
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h) Im übrigen wird auf den Wortlaut der Vorschriften des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements (RRB Nr. 626 vom 7. März 1951) verwiesen.
Die Konzessionärin wird verpflichtet, dem kantonalen Baudepartement die Pläne (Situation, Längen- und Querprofile) des bestehenden Laufwerkes Wernisberg über die wichtigsten Werkbestandteile (Wasserfassung, Rohrleitung, Maschinenhaus und Unterwasserkanal bis zur Wasserrückgabe) im Doppel abzugeben. Die Übergabe der Pläne hat spätestens Ende des Jahres 1958 zu geschehen.
Der Beliehenen wird die Enteignungsbefugnis gemäss § 8 der vorliegenden Konzession nach kantonalem Recht erteilt.
¹ GS 13-377. ² GS 13-379.
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