Konzession zur Ausnützung der Wasserkräfte der Muota bei Hinteribach
452.310.1Erlass23.04.1946Originalquelle öffnen →
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(Vom 23. April 1946)²
Die Bezirksgemeinde des Bezirkes Schwyz erteilt auf gestelltes Gesuch hin der Spinnerei Ibach AG, Schwyz, nachstehend Konzessionärin genannt, sowie ihren allfälligen Rechtsnachfolgern, die Konzession, das Wasser der Muota bei Hinteribach zur Energieerzeugung unter nachfolgenden Bedingungen auszunützen:
Die Konzession erstreckt sich auf die Ausnützung von Gefälle und Wassermenge der Muota zwischen dem Auslauf des bestehenden Kraftwerkes Wernisberg in die Muota auf Kote 463.74 und dem Auslauf des der Konzessionärin gehörenden Kraftwerkes in die Muota auf Kote 452.010.
Der Konzessionärin wird gestattet, zur Ausnützung dieser Wasserkraft folgende Bauwerke zu benützen beziehungsweise auszuführen:
Die Konzession für beide Werke wird auf Grund folgender genereller Unterlagen erteilt:
| Anlage | ||||
|---|---|---|---|---|
| untere | obere | |||
| a) | Beschreibung der Anlagen datiert: vom | 18.4.46 | 18.4.46 | |
| b) | Situationsplan der Anlagen datiert: vom | 28.6.45 | 13.6.44 | / 3.4.46 |
| c) | Längenprofil der Anlagen datiert: vom | 14.7.45 | 4.1.46 | 13.6.44 |
| 23.4.46 |
Für die Abänderung des bestehenden und den Bau des projektierten Kraftwerkes sind vor Baubeginn die Detailpläne dem Bezirksrat Schwyz zur Genehmigung und zur Durchführung des Plangenehmigungsverfahrens zu unterbreiten.
Die Konzessionärin verpflichtet sich, alle Anlagen und Einrichtungen stets fort in gutem und betriebssicherem Zustande zu erhalten.
Die Konzessionärin ist verpflichtet, das projektierte Werk zwischen den Koten 463.74 und 460.52 innert 10 Jahren von der Konzessionserteilung an in Be
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trieb zu setzen. Sollte die Konzessionärin innert der genannten Frist das projektierte Werk nicht in Betrieb gesetzt haben, so fällt die Konzession für die genannte Gefällsstufe dahin. Die Konzession bleibt in diesem Falle auf die untere bereits ausgebaute Gefällsstufe beschränkt.
Kann der während der genannten Baufrist begonnene Bau des projektierten Werkes vor Fristablauf nicht fertiggestellt werden, so soll dieselbe durch den Bezirksrat angemessen verlängert werden.
Die Konzessionärin kann Sand, Kies und Steine für den Bau der Anlagen aus dem Flussbett der Muota in beliebiger Menge unentgeltlich gewinnen.
Weitere Vorschriften behält sich der Bezirksrat bei Genehmigung der Baupläne vor.
Für die Benutzung der verliehenen Wasserkraft hat die Konzessionärin dem Bezirk Schwyz eine einmalige Konzessionsgebühr von Fr. 1 200.- zu entrichten, sowie einen die Wasserkraftsteuer nicht in sich schliessenden jährlichen Pauschalwasserzins von:
Tritt jedoch während der Konzessionsdauer infolge baulicher Vorkehren irgendwelcher Art, insbesondere auch bei der Ausnutzung des Glattalpsees oder bei Erstellung von neuen Wasserkraftanlagen am Oberlauf der Muota oder deren Seitenbäche, eine Änderung in den Nutzungsverhältnissen der konzessionierten Werke ein, durch welche die mittlere mechanische Bruttoleistung des Wassers erhöht wird, so kann der Bezirksrat Schwyz jederzeit eine neue Ermittlung derselben und eine entsprechende Erhöhung des Pauschalwasserzinses verlangen.
Der Wasserzins ist jeweils jährlich auf den 1. Januar im voraus zu entrichten.
Die Konzessionärin haftet für jeden Schaden, der infolge des Baues oder Betriebes der Wasserkraftanlagen an der Gesundheit oder am Eigentum Dritter oder am öffentlichen Grunde entsteht. Sie ist auch zur Beseitigung der Ursachen des Schadens verpflichtet.
Die Konzessionärin ist verpflichtet, sofern durch die Ableitung von Wasser aus der Muota Quellen oder Ziehbrunnen von unterhalb der Muota liegenden Gütern zeitweise zurückgehen oder versiegen sollten, zur Behebung dieses Schadens das notwendige Wasser in der Muota zu belassen oder im Einverständnis der geschädigten Liegenschaftseigentümer diese Nachteile durch andere geeignete Massnahmen zu beseitigen.
Die Konzessionärin ist verpflichtet, zum Schutze der Fischerei die notwendigen Einrichtungen zu erstellen und zweckmässigen Massnahmen zu treffen.
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Es ist Sache der Konzessionärin, die Erledigung privatrechtlicher Ansprüche gegen die Ausbeutung der Konzessionsrechte zu übernehmen. Sofern für die Wasserwerkanlagen die Enteignung von Grund und Boden notwendig werden sollte, wird das Expropriationsrecht gemäss § 8 lit. c des kantonalen Wasserrechtsgesetzes gewährleistet.
Streitigkeiten zwischen dem Bezirk Schwyz und der Konzessionärin aus dem Verleihungsverhältnis werden in erster Instanz vom Kantonsgericht Schwyz, in zweiter Instanz vom Bundesgericht als Staatsgerichtshof entschieden.
Die Verleihung tritt mit der Genehmigung durch den Kantonsrat Schwyz in Kraft.
Alle auf Grund der Konzession vom 29. März 1858 / 17. Mai 1858 und seit Beendigung derselben verfallenen Gebühren für die Ausnützung der Wasserkraft vergütet die Konzessionärin dem Bezirk Schwyz mit Fr. 4 800.-, womit sämtliche Ansprüche des Bezirkes Schwyz der Konzessionärin gegenüber bis zum 1. Januar 1946 getilgt sind.
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