Zusatzvereinbarung zwischen den Bezirken Einsiedeln und Höfe, den Gemeinden Altendorf und Unteriberg sowie dem Kanton Schwyz über die innerkantonale Verteilung der Abgeltungen aus der Etzelwerkkonzession, vom 15. März 2023
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Zusatzvereinbarung zwischen den Bezirken Einsiedeln und Höfe, den Gemeinden Altendorf und Unteriberg sowie dem Kanton Schwyz über die innerkantonale Verteilung der Abgeltungen aus der Etzelwerkkonzession 1
(Vom 15. März 2023)
1.1 Entsprechend Artikel 48 Abs. 1 i.V.m. Artikel 54 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 (Wasserrechtsgesetz, SR 721.80, WRG) werden in der Etzelwerkkonzession der Umfang des Nutzungsrechts sowie die Leistungen und Bedingungen, gegen die dem Konzessionär das Nutzungsrecht erteilt wird, geregelt.
1.2 Zusätzlich wird in der Etzelwerkkonzession, basierend auf den gesetzlichen Grundlagen und den interkantonalen Verhandlungen die Verteilung der Abgeltungen der Konzessionärin an die Konzedenten zwischen den Kantonen festgelegt. Dabei kommen folgende Verteilungen zur Anwendung:
| Leistung | Kanton Schwyz | Kanton Zürich | Kanton Zug | Konzession |
|---|---|---|---|---|
| Konzessionsgebühr | 10.0% | 67.5% | 22.5% | Ziff. 3.2 |
| Pumpgebühr | 100.0% | 0.0% | 0.0% | Ziff. 2 |
| Verwaltungsgebühr | 55.0% | 25.0% | 20.0% | Ziff. 2.3 |
| Wasserzins | 37.2% | 47.1% | 15.7% | Ziff. 3.1 |
| Pumpabgabe | 100.0% | 0.0% | 0.0% | Ziff. 2 |
| Selbstkostenenergie | 100.0% | 0.0% | 0.0% | Ziff. 3.2 |
| Gratisenergie | 68.5 | 23.6% | 7.9% | Ziff. 3.2 |
1.3 Die Verteilung unter den beitragsberechtigten Schwyzer Gemeinwesen ist in der Etzelwerkkonzession nicht geregelt. Gemäss Ziffer 3.3 der Etzelwerkkonzession richtet sich die interne Verteilung unter den schwyzerischen Konzedenten:
1.4 Die vorliegende Vereinbarung regelt die innerkantonale Verteilung der Abgeltungen aus der Etzelwerkkonzession unter den Schwyzer Konzedenten und den weiteren beitragsberechtigten Gemeinwesen.
Diese Vereinbarung basiert auf folgenden Grundlagen:
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3.1 Gemäss Ziffer 37.1 i.V.m. Ziffer 3.2 der Etzelwerkkonzession haben die Schwyzer Konzedenten einen gemeinsamen Anspruch auf eine einmalige Konzessionsgebühr (Fliesswasserkonzession) von Fr. 800 000.--. 3.2 Gemäss § 28 Abs. 1 i.V.m. § 38 des Wasserrechtsgesetzes vom 11. September 1973 (SRSZ 451.100, KWRG) erteilen die Bezirke die Fliessgewässerkonzession und setzen für die Konzessionserteilung eine einmalige Konzessionsgebühr fest. 3.3 Bei Konzessionen, welche von zwei Bezirken gemeinsam erteilt werden, ist die Verteilung zwischen den beitragsberechtigten Bezirken gesetzlich nicht vorgegeben. 3.4 Gemäss den Beschlüssen der zuständigen Bezirksräte (vgl. Ziffer 2) wird die Konzessionsgebühr zu zwei Drittel an den Bezirk Einsiedeln und zu einem Drittel an den Bezirk Höfe verteilt. Es kommt folgende innerkantonale Verteilung zur Anwendung:
| Leistung | Bezirk Einsiedeln | Bezirk Höfe |
|---|---|---|
| Konzessionsgebühr | 66.7% | |
| (Fr. 533 333.30) | 33.3% | |
| (Fr. 266 666.70) |
4.1 Gemäss Ziffer 37.3 der Etzelwerkkonzession beträgt die einmalige Pumpgebühr (Konzessionsgebühr) zur Erteilung der Pumpkonzession Fr. 500 000.--. 4.2 Gemäss § 29 Absatz 1 i.V.m. § 25 KWRG erteilt der Regierungsrat die Pumpkonzession und legt eine einmalige Pumpgebühr fest. Ein Fünftel fällt an die Gemeinden, in denen sich die Wasserwerkanlagen befinden. Mehrere beteiligte Gemeinden verständigen sich über ihre Anteile (§ 25 Abs. 3 KWRG). 4.3 Gemäss den Beschlüssen der zuständigen schwyzerischen Gemeinwesen (vgl. Ziffer 2) kommt bei der Verteilung der Pumpgebühr folgende innerkantonale Verteilung zur Anwendung:
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| Leistung | Kanton Schwyz | Bezirk Einsiedeln | Gemeinde Altendorf |
|---|---|---|---|
| Pumpgebühr | 80.0% | ||
| (Fr. 400 000.--) | 12% | ||
| (Fr. 60 000.--) | 8% | ||
| (Fr. 40 000.--) |
5.1 Gemäss Ziffer 38.1 i.V.m. Ziffer 3.2 der Etzelwerkkonzession hat die Konzessionärin den Schwyzer Konzedenten zusätzlich zum Aufwand für die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) eine Verwaltungsgebühr von 1.1 Mio. Franken zu bezahlen.
5.2 Jedem Schwyzer Konzedenten sind die effektiven externen Kosten zurückzuerstatten, welche bisher angefallen sind und bis zur Konzessionserteilung noch anfallen.
5.3 Als anrechenbare Kosten gelten:
5.4 Der Restbetrag hat die internen Aufwände der Schwyzer Konzedenten gleichmäßig zu decken (je ein Viertel). Der Kanton Schwyz erhält eine Zulage für die Projektleitung (plus ein Viertel). Es kommt folgende innerkantonale Verteilung zur Anwendung:
| Leistung | Kanton Schwyz | Bezirk Einsiedeln | Bezirk Höfe |
|---|---|---|---|
| Verwaltungsgebühr (Restbetrag) | 50.0% | 25.0% | 25.0% |
6.1 Gemäss Ziffer 39.2 der Etzelwerkkonzession bezahlt die Konzessionärin den Konzedenten für das Nutzungsrecht (Fliesswasserkonzession) jährlich den Wasserzins gemäss der jeweils geltenden Rechtsordnung.
6.2 Gemäss § 40 KWRG wird der Wasserzins zu vier Neunteln an die Bezirke, welche die Fliessgewässerkonzession erteilen, zu einem Drittel an den Kanton und zwei Neunteln an die Gemeinden, in welchen Gewässer von einem Kraftwerk genutzt werden, verteilt.
6.3 Die Verteilung unter den Bezirken und den Gemeinden ist gesetzlich nicht geregelt.
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6.4 Gemäss den Beschlüssen der zuständigen schwyzerischen Gemeinwesen (vgl. Ziffer 2) wird der Wasserzinsanteil abzüglich des gesetzlichen Anteils des Kantons Schwyz zu zwei Dritteln an den Bezirk Einsiedeln und zu einem Dritteln an den Bezirk Höfe verteilt. Es kommt folgende innerkantonale Verteilung zur Anwendung:
| Leistung | Kanton Schwyz | Bezirk Einsiedeln | Bezirk Höfe |
|---|---|---|---|
| Wasserzins | 33.3% | 44.4% | 22.2% |
6.5 Der Bezirk Höfe hat gemäss § 40 KWRG rund einen Drittel seines Anteils an die Gemeinden Wollerau und Feusisberg weiterzuleiten, an denen die Sihl genutzt wird. Die Verteilung zwischen den Gemeinden ist Aufgabe des Bezirks Höfe und nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.
7.1 Gemäss Ziffer 39.3 der Etzelwerkkonzession bezahlt die Konzessionärin dem Kanton Schwyz für die Pumpkonzession eine jährliche Entschädigung (Pumpabgabe).
7.2 Ein Fünftel der jährlichen Pumpabgabe fällt gemäss § 25 Absatz 3 KWRG an die Gemeinden, in denen sich die Wasserwerkanlagen befinden. Mehrere beteiligte Gemeinden verständigen sich über ihre Anteile.
7.3 Gemäss den Beschlüssen der zuständigen schwyzerischen Gemeinwesen (vgl. Ziffer 2) wird der Anteil der Gemeinden zu drei Fünfteln an den Bezirk Einsiedeln und zu zwei Fünfteln an die Gemeinde Altendorf verteilt. Es kommt folgende innerkantonale Verteilung zur Anwendung:
| Leistung | Kanton Schwyz | Bezirk Einsiedeln | Gemeinde Altendorf |
|---|---|---|---|
| Pumpabgabe | 80.0% | 12.0% | 8.0% |
8.1 Gemäss Ziffer 24.1 i.V.m. Ziffer 3.2 der Etzelwerkkonzession haben die Schwyzer Konzedenten einen gemeinsamen Anspruch auf die Lieferung von 0.685% Gratisenergie der erzeugten Jahresproduktion.
8.2 Die Ausübung des Energiebezugsrechts inklusive den Zahlungsmodalitäten wird zwischen der Konzessionärin und den bezugsberechtigten Konzedenten in separaten Vereinbarungen geregelt.
8.3 Die Verteilung zwischen den bezugsberechtigten Schwyzer Gemeinwesen ist gesetzlich nicht vorgegeben.
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8.4 Gemäss den Beschlüssen der zuständigen schwyzerischen Gemeinwesen (vgl. Ziffer 2) wird die Gratisenergie zu zwei Drittel an den Bezirk Einsiedeln und zu einem Drittel an den Bezirk Höfe verteilt. Es kommt folgende innerkantonale Verteilung zur Anwendung:
| Leistung | Kanton Schwyz | Bezirk Einsiedeln | Bezirk Höfe |
|---|---|---|---|
| Gratisenergie | 0.0% | 66.7% | 33.3% |
9.1 Gemäss Ziffer 24.3 i.V.m Ziffer 3.2 der Etzelwerkkonzession haben die Schwyzer Gemeinwesen gemeinsam Anspruch auf die Lieferung von 15% Selbstkostenenergie der erzeugten Jahresproduktion.
9.2 Die Ausübung des Energiebezugsrechts inklusive den Zahlungsmodalitäten wird zwischen der Konzessionärin und den bezugsberechtigten Konzedenten in separaten Vereinbarungen geregelt.
9.3 Die Verteilung zwischen den bezugsberechtigten Schwyzer Gemeinwesen ist gesetzlich nicht vorgegeben.
9.4 Gemäss den Beschlüssen der zuständigen schwyzerischen Gemeinwesen (vgl. Ziffer 2) kommt bei der Verteilung der Selbstkostenenergie folgende innerkantonale Verteilung zur Anwendung:
| Leistung | Kanton Schwyz | Bezirk Einsiedeln | Bezirk Höfe | Gemeinde Altendorf | Gemeinde Unteriberg |
|---|---|---|---|---|---|
| Selbstkostenergie | 0.0% | 71.0% | 25.0% | 0.0% | 4.0% |
10.1 Gemäss Ziffer 37.2 der Etzelwerkkonzession werden die einmaligen Konzessionsgebühren (Ziffer 3 und Ziffer 4) in zehn Jahresraten zur Zahlung fällig. Die Raten basieren auf dem Stand des Landesindex der Konsumtenpreise am Tag der rechtskräftigen Konzessionserteilung. Die Raten sind dem Index anzupassen.
Die beitragsberechtigten Gemeinwesen der Gebühr für die Fliessgewässer-konzession (Bezirke Einsiedeln und Höfe, vgl. Ziffer 3) stellen ihren Anteil an der Gebühr gemeinsam mit dem Anteil an den Wasserzins der Konzessionärin direkt in Rechnung.
Die beitragsberechtigten Gemeinwesen der Gebühr für die Pumpkonzession (Bezirk Einsiedeln und Gemeinde Altendorf, vgl. Ziffer 4) stellen ihren Anteil an der Gebühr gemeinsam mit dem Anteil an der Pumpabgabe der Konzessionärin direkt in Rechnung.
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10.2 Gemäss Ziffer 38.2 der Etzelwerkkonzession wird die Verwaltungsgebühr 30 Tage nach Inkrafttreten der Konzessionen zur Zahlung fällig.
Der Kanton Schwyz stellt den Anteil der Schwyzer Konzedenten der Konzessionärin in Rechnung und bezahlt die Anteile den übrigen beitragsberechtigten Gemeinwesen (Bezirke Einsiedeln und Höfe, vgl. Ziffer 5) aus. Die Parteien haben ihre externen Aufwände zu belegen.
10.3 Die Abrechnung des jährlichen totalen Wasserzinses des Etzelwerks wird von der Konzessionärin dem Kanton Schwyz zugestellt. Dieser kontrolliert die Abrechnung und stellt sicher, dass die nutzbare Wassermenge nach den bundesrechtlichen Bestimmungen ermittelt worden ist.
Nach der Prüfung der Abrechnung und nach Abzug des schwyzerischen Anteils am «Landschaftsfranken» gemäss Artikel 49 Absatz 1 WRG werden die Bezirke Einsiedeln und Höfe über die Höhe ihres Wasserzinsanteils informiert. Der Kanton und die Bezirke Einsiedeln und Höfe stellen ihre Anteile der Konzessionärin direkt in Rechnung.
10.4 Die Abrechnung der jährlichen Pumpabgabe des Etzelwerks wird von der Konzessionärin dem Kanton Schwyz zugestellt. Dieser kontrolliert die Abrechnung und stellt sicher, dass die nutzbare Wassermenge nach den bundesrechtlichen Bestimmungen ermittelt worden ist.
Nach der Prüfung der Abrechnung werden der Bezirk Einsiedeln und die Gemeinde Altendorf (vgl. Ziffer 7) über die Höhe ihres Anteils an der Pumpabgabe informiert. Der Kanton, der Bezirk Einsiedeln und die Gemeinde Altendorf stellen ihre Anteile der Konzessionärin direkt in Rechnung.
10.5 Die Zahlungsmodalitäten zur Gratisenergie (Ziffer 8) und Selbstkostenenergie (Ziffer 9) werden in den separaten Vereinbarungen zur Ausübung des Energiebezugsrechts zwischen der Konzessionärin und den bezugsberechtigten Konzedenten geregelt.
10.6 Die Vertragsparteien beauftragen das zuständige Amt des Kantons, die jährlichen Kontrollen vorzunehmen.
11.1 Der Vereinbarung vorbehalten sind Änderungen an den gesetzlich begründeten Anteilen.
11.2 Sofern sich die gesetzlich begründeten Anteile ändern und die Vereinbarung nicht im gemeinsamen Einverständnis angepasst wird, sind die nicht gesetzlich vorgegebenen Anteile im gleichen Verhältnis anzupassen.
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12.1 Die vorliegende Vereinbarung gilt längstens bis zum Ablauf der Etzelwerk-Konzession am 31. Dezember 2102.
12.2 Die in der vorliegenden Vereinbarung verbrieften Rechte dürfen ohne schriftliche Zustimmung der Parteien nicht auf einen Dritten übertragen werden.
Abschluss, Änderungen und Ergänzungen der vorliegenden Vereinbarung und ihrer Bestandteile bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und der Unterzeichnung durch alle Parteien.
Zuständig bei Streitigkeiten sind die Gerichte im Kanton Schwyz.
15.1 Diese Vereinbarung wird nach Unterzeichnung durch den Bezirk Einsiedeln, den Bezirk Höfe, die Gemeinde Altendorf, die Gemeinde Unteriberg und den Kanton Schwyz am Datum des Inkrafttretens der Konzession gültig.
15.2 Die vorliegende Vereinbarung wird 5-fach ausgefertigt. Der Bezirk Einsiedeln, der Bezirk Höfe, die Gemeinde Altendorf, die Gemeinde Unteriberg und der Kanton Schwyz erhalten je ein vollständig unterzeichnetes Exemplar.
15.3 Die weiteren Konzedenten, nämlich der Kanton Zug und der Kanton Zürich, sowie die Konzessionärin erhalten je eine Kopie der Vereinbarung.
¹ GS 27-16c. ² 1. Januar 2023 (Abl 2023 2023).
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