Gesetz über die öffentlichen Wege mit privater Unterhaltspflicht
443.110Gesetz26.02.1958Originalquelle öffnen →
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(Vom 26. Februar 1958)
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz beschliesst:
In bezug auf die Benutzungsart, Benutzungszeit und Beschaffenheit dieser Wege sind mangels anderweitiger Regelung im Wegverzeichnis und abweichenden Ortsgebrauches die gleichen Regeln sinngemäss anwendbar, die für die privaten Wege in den §§ 62 bis 66 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch festgesetzt sind.
SRSZ 1.1.2015
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1 Der Gemeinderat oder ein von ihm bestellter Ausschuss hat die Einsprachen zu prüfen und eine gütliche Verständigung zu suchen. 2 Dabei ist auf Vereinfachung der Wege und Erleichterung der Belasteten Rücksicht zu nehmen. Beim Zusammenlegen verschiedener Wege sind die Bequemlichkeit und die Interessen der Anstösser, welche auf die Wege angewiesen sind, billig zu berücksichtigen. 3 Über die Verhandlungen ist Protokoll zu führen.
Lassen sich die Einsprachen nicht gütlich erledigen, so trifft der Gemeinderat seinen Entscheid, der nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege an den Regierungsrat weitergezogen werden kann.
1 Nach Abschluss des Einspracheverfahrens ist dem Kantonsgericht unter Mitgabe des bereinigten Verzeichnisses schriftlich über die Bereinigung zu berichten. 2 Das Kantonsgericht veranlasst die Behebung allfälliger Mängel und genehmigt alsdann das Verzeichnis. 3 Das genehmigte Verzeichnis ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und im Gemeindearchiv aufzubewahren. Eine beglaubigte Abschrift davon ist sowohl auf der Gemeindekanzlei als auch auf dem Notariat zum öffentlichen Gebrauch niederzulegen.
Die öffentlichen Wege mit privater Unterhaltspflicht sind im Grundbuch bei den belasteten Grundstücken anzumerken und nach Weisung des Kantonsgerichtes in den Vermessungsplänen einzutragen.
Über die Gestaltung der öffentlichen Verzeichnisse erlässt im übrigen das Kantonsgericht gemäss § 35 des Gesetzes vom 26. Februar 1958 über die Bereinigung der dinglichen Rechte, die Anlage und Führung des eidgenössischen Grundbuches die erforderlichen Weisungen.
Die Gemeinden tragen die Kosten der Bereinigung der Verzeichnisse.
1 Die Verzeichnisse sind nachzuführen, wenn öffentliche Wege mit privater Unterhaltspflicht entweder neu hinzu oder infolge Abrufung in Wegfall kommen oder in ihrem Charakter geändert werden.
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2 Wenn und soweit die Unterhaltspflicht eines solchen Weges vom Gemeinwesen übernommen wird, hat der Gemeinderat für die Löschung im Wegverzeichnis, im Grundbuch und im Vermessungsplan zu sorgen.
1 Über Abrufung oder Verlegung oder Änderung solcher Wege entscheidet der Gemeinderat. 2 Vor seinem Entscheid ist durch eine Publikation in ortsüblicher Weise eine Frist von 30 Tagen zur Geltendmachung von Einsprachen anzusetzen. 3 Einsprachen sind im ordentlichen Verwaltungsprozess zu erledigen.
1 Der Gemeinderat führt die Aufsicht über die zum öffentlichen Gebrauch bestimmten Wege mit privater Unterhaltspflicht. 2 Er überwacht namentlich den ordnungsgemässen Unterhalt dieser Wege. 3 Zum ordnungsgemässen Unterhalt gehört auch, dass Grünhäge den Fuss- und Fahrwegen entlang jährlich wenigstens einmal zurückgeschnitten und überragende Äste so hoch gestutzt werden, das sie beim Gehen und Fahren nicht hinderlich sind.
1 Wird eine Unterhaltspflicht nicht oder nicht ordnungsgemäss erfüllt, so hat der Gemeinderat den oder die Pflichtigen zur Vornahme der erforderlichen Unterhaltsarbeiten zu verhalten und, im Falle der Weigerung, sie auf Kosten der Pflichtigen ausführen zu lassen. 2 Die Beschwerde an den Regierungsrat bleibt offen.
Die Gemeinden sind befugt, in ihren Bebauungsplänen und Bauvorschriften Bauabstände und Niveaulinien für Bauten an öffentlichen Wegen mit privater Unterhaltspflicht festzusetzen.
Die Verordnung vom 30. November 1910 zur Ergänzung des Grundbuches bezüglich der öffentlichen Strassen, Fahr-, Fuss-, Winter- und Reistwege mit privater Unterhaltspflicht³ sowie die §§ 91 bis 105 der Verordnung vom 27. April 1849⁴ über das Strassenwesen mit dem Kantonsratsbeschluss vom 30. Juni 1948 über eine Abänderung der Strassenverordnung⁵ werden aufgehoben.
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
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2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. 3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.7
1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS 14-98 mit Änderungen vom 14. September 1978 (EG zum ZGB, GS 17-97) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97). 2 Fassung vom 14. September 1978. 3 GS 6-539. 4 GS 1848/89 I 360, aufgehoben durch Verordnung über den Bau und Unterhalt der Strassen vom 2. April 1964 (GS 14-851). 5 GS 13-30. 6 Fassung vom 17. Dezember 2013. 7 Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.
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