Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz , vom 28. März 2007
441.110EGzNSGGesetz01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EGzNSG)¹
(Vom 28. März 2007)
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf Art. 61 des Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen², nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,
beschliesst:
Dieses Gesetz stellt den Bau, Ausbau, Unterhalt, Betrieb und das Verkehrsmanagement der Nationalstrassen sowie die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes im Kanton Schwyz sicher.
¹ Dieses Gesetz gilt für die Planung, den Bau, die Benutzung, den Unterhalt und Betrieb sowie die Finanzierung der Nationalstrassen. ² Die Gesetzgebung des Bundes bleibt vorbehalten.
¹ Die Nationalstrassen werden vom Bund festgelegt und unterstehen dem Nationalstrassenrecht. Die Nationalstrassen stehen im Eigentum des Bundes. ² Der Bund ist zuständig für den Bau, den Ausbau, den Unterhalt, den Betrieb und das Verkehrsmanagement der Nationalstrassen.
¹ Der Kanton kann allein, zusammen mit anderen Kantonen oder mit Dritten Bundesaufgaben, soweit dies im Bundesrecht vorgesehen ist, übernehmen. Er kann zu diesem Zweck Trägerschaften des öffentlichen oder des privaten Rechts errichten oder sich an solchen beteiligen. ² Der Kantonsrat bewilligt die Ausgaben für die Beteiligung des Kantons an einer Trägerschaft oder für deren Geschäftstätigkeit. Die Aufwendungen und die Erträge des Kantons sind der Spezialfinanzierung für das Strassenwesen zu belasten bzw. in diese einzulegen.
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3 Im Übrigen beschliesst der Regierungsrat über die Errichtung von und die Beteiligung an Trägerschaften für die Erfüllung von Bundesaufgaben und beaufsichtigt deren Tätigkeit.
Der Regierungsrat kann die erforderlichen Rechte für den Bau, die Erweiterung und die Bewirtschaftung von Nebenanlagen wie Rastplätze, Raststätten, Tankstellen und dergleichen Dritten sowie kantonalen oder interkantonalen Trägerschaften des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen.
Andere Strassen und Wege, deren Erstellung oder Ausbau durch den Nationalstrassenbau notwendig wird, können vom Regierungsrat in das Eigentum und den Unterhalt des Kantons, der Bezirke, Gemeinden, Korporationen oder Privaten überführt werden.
Der Kanton deckt die anteilsmässigen Kosten für die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes und der erforderlichen Nebenanlagen aus der Spezialfinanzierung des Strassenwesens.
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a) Bekanntmachung und Auflage
b) Baugesuche
c) Entschädigung
Generelle Projekte
Ausführungsprojekte
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Der Regierungsrat verfügt die für den Landerwerb anwendbare Erwerbsart für einzelne Grundstücke oder eine Mehrheit von Grundstücken eines bestimmten Gebietes.
Der Regierungsrat verfügt nötigenfalls die für den Strassenbau notwendigen Landumlegungen. Er erlässt die erforderlichen Vollzugsbestimmungen.
Über die vorzeitige Besitzeseinweisung nach Art. 37 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen entscheidet der Regierungsrat.
Die Enteignung erfolgt gemäss dem Bundesgesetz über die Nationalstrassen. Mit der Plangenehmigung entscheidet das UVEK gleichzeitig über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
Über die für den Bau der Nationalstrassen anzuordnenden Massnahmen und die Kostendeckung beschliesst der Regierungsrat, soweit nicht Bundesbehörden dafür zuständig sind.
Ausser den im Bundesgesetz vorgesehenen Fällen sind Reklamen im Bereich von Nationalstrassen überall da untersagt, wo sie das Landschaftsbild beeinträchtigen.
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Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses wird die kantonale Vollzugsverordnung vom 26. Oktober 1961³ zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen aufgehoben.
¹ Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS 21-118 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97). ² SR 725.11. ³ GS 14-547, 15-483. ⁴ Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom und Abs. 4 aufgehoben am 17. Dezember 2013. ⁵ 1. Januar 2008 (Abl 2007 2398); Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.
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