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Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG)¹
(Vom 28. März 2007)²
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,
beschliesst:
¹ Dieses Gesetz regelt:
² Es will in besonderen persönlichen Lebenssituationen unter Beachtung der individuellen Eigenständigkeit und Selbstverantwortung eine angepasste Beratung und Betreuung sicherstellen.
³ 2. Geltungsbereich
¹ Als soziale Einrichtungen gelten insbesondere: a) stationäre Einrichtungen für:
² Der Regierungsrat bezeichnet die sozialen Einrichtungen, die diesem Gesetz unterstehen.
³ Keine sozialen Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind:
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Die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden sowie die von ihnen beauftragten Organisationen und Privaten sind unter Vorbehalt von § 3b zur Verschwiegenheit verpflichtet.
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⁹ 7. Aufsicht
1 Die zuständigen kantonalen Behörden und Amtsstellen üben die Aufsicht über die von ihnen bewilligten Einrichtungen aus. Die Gemeinden beaufsichtigen jene Einrichtungen, die sie bewilligen. 2 Die bewilligten Einrichtungen sind verpflichtet, den zuständigen Stellen die für die Beaufsichtigung und Steuerung erforderlichen Betriebs-, Leistungs-, Personen- und Qualitätsdaten zu liefern. 3 Das zuständige Departement kann für die Ausübung der Aufsicht Weisungen erlassen.
¹⁰ 8. Zusammenarbeit
1 Die Gemeinden können Einrichtungen, die dieses Gesetz vorsieht, gemeinsam erstellen und betreiben. 2 Der Regierungsrat kann Gemeinden verpflichten, Einrichtungen nach diesem Gesetz aus Gründen der Wirksamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit gemeinsam zu realisieren und zu betreiben. Die betroffenen Gemeinden sind vorher anzuhören.
¹¹ 9. Übertragung von Dienstleistungen
1 Kanton und Gemeinden können Dienstleistungen, die nach diesem Gesetz anzubieten sind, vertraglich anderen Gemeinwesen, Organisationen oder Privaten übertragen. 2 Lassen Kanton oder Gemeinden ihre Aufgaben durch Dritte erfüllen, schließen sie dafür eine Leistungsvereinbarung ab.
¹² 1. Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
1 Der Kanton ist für die Errichtung und den Betrieb von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen zuständig (§ 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1). 2 Er sorgt dafür, dass die erforderlichen Plätze in Behindertenheimen, Tagesstätten und Werkstätten zur Verfügung stehen.
¹³ 2. Einrichtungen für Betagte und Pflegebedürftige
Die Gemeinden planen, errichten und betreiben die erforderlichen Errichtungen für Betagte und Pflegebedürftige (§ 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2) nach den kantonalen Bedarfsrichtwerten.
¹⁴ 3. Einrichtungen für Kinder- und Jugendliche
1 Die Gemeinden sind für die Einrichtungen für Kinder und Jugendliche zuständig (§ 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 und Bst. b) mit Ausnahme der Familienpflege gemäß der Pflegekinderverordnung.
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2 Sie beraten im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach dem Gesetz über die Sozialhilfe vom 18. Mai 1983 (ShG)¹⁵ Familien und vermitteln Angebote in geeigneten Einrichtungen gemäss § 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 und Bst. b dieses Gesetzes.
¹⁶ 4. Einrichtungen für Personen in besonderen Notlagen
1 Die Gemeinden sind für die Einrichtungen für Personen in besonderen Notlagen zuständig (§ 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4). 2 Sie beraten Betreuungsbedürftige und vermitteln Angebote in geeigneten Einrichtungen.
¹⁷ 5. Jugendförderung
1 Jugendarbeit ist Aufgabe der Gemeinden. Neben der institutionellen ist auch die offene Jugendarbeit zu fördern. 2 Die Gemeinden können Initiativen Dritter mit finanziellen oder sachlichen Mitteln unterstützen oder bieten selber geeignete Angebote an. 3 Der Kanton führt eine Koordinationsstelle für Jugendfragen.
¹⁸ 6. Kinder- und Jugendberatung
1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass Kinder und Jugendliche eine fachgerechte Beratung für ihre Probleme in Anspruch nehmen können. 2 Das Angebot steht auch Erziehungsberechtigten offen. 3 Diese Beratungsangebote sind mit anderen Angeboten zu koordinieren.
1 Einer kantonalen Bewilligung bedürfen:
2 Der Regierungsrat legt die Bewilligungspflicht und die Zuständigkeit im Einzelnen fest und regelt die Bewilligungsvoraussetzungen sowie das -verfahren.
1 Der Regierungsrat entscheidet über die Aufnahme von Einrichtungen in die kantonale Pflegeheimliste gemäss Art. 39 KVG²¹ und die Liste gemäss der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE). 2 Er bestimmt die Voraussetzungen für eine Aufnahme.
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²² 1. Grundsatz
¹ Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen nach diesem Gesetz hat das für ein Angebot zuständige Gemeinwesen für dessen Kosten aufzukommen, sofern diese nicht durch die anspruchsberechtigte Person, die gesetzlich Verpflichteten, ihre Versicherer oder Dritte gedeckt werden.
² Wer ein Angebot beansprucht, hat sich an den Kosten angemessen zu beteiligen.
³ Dient ein Angebot überwiegenden öffentlichen Interessen oder der Prävention, so kann auf eine Kostenerhebung verzichtet werden.
²³ 2. Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
a) Bau- und Betriebsbeiträge
¹ Der Kanton leistet Bau- und Betriebsbeiträge an Wohnheime, Tagesstätten und Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, die in der Liste der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen vom 13. Dezember 2002/14. September 2007 (IVSE)²⁴ aufgeführt sind oder mit denen eine Finanzierungsvereinbarung besteht.
² Der Regierungsrat ist ermächtigt, im Sinne von Absatz 1 Leistungsvereinbarungen abzuschliessen und finanzielle Verpflichtungen einzugehen. Der Regierungsrat kann seine Zuständigkeit an ein Departement delegieren.
³ Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantonsrates für Beiträge an den Neubau, die bauliche Veränderung, die bauliche Erneuerung, den Erwerb von Liegenschaften oder die Beteiligung an interkantonalen Trägerschaften.
¹ Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung von Bau- und Betriebsbeiträgen.
² Die Betriebsbeiträge sind Leistungspauschalen und werden zusammen mit einer Leistungsvereinbarung als Globalkredite oder -budgets gesprochen.
²⁵ 3. Einrichtungen für Betagte und Pflegebedürftige
¹ Soweit Pflegekosten in Alters- und Pflegeheimen nicht durch die versicherte Person oder durch gesetzliche Verpflichtungen Dritter gedeckt werden, tragen die Gemeinden diese Aufwendungen für Personen mit Wohnsitz im Kanton Schwyz.
² Die ungedeckten Pflegekosten werden von den Gemeinden nach ihrer Einwohnerzahl getragen.
³ Der Regierungsrat erlässt insbesondere Bestimmungen über:
a) die Berechnung und Festlegung der Höchsttaxen in den Alters- und Pflegeheimen,
b) die Kostenbeteiligung der versicherten Person,
c) die vorrangige Anrechnung von Leistungen gemäss dem Versicherungsvertragsgesetz²⁷ und Ergänzungsleistungen gemäss dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.²⁸
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d) das Durchführungs- und Abrechnungsverfahren.
29 4. Einrichtungen für Kinder und Jugendliche
1 Die Kosten für inner- und ausserkantonale Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit stationären Angeboten setzen sich wie folgt zusammen:
2 Die Kosten für inner- und ausserkantonale Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit ambulanten Angeboten setzen sich wie folgt zusammen:
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Leistungsabgeltungen. Die Regelungen der IVSE und deren Richtlinien sind zu berücksichtigen.
aa) Betriebskostenanteil bei IVSE anerkannten Einrichtungen
1 Der Kanton und die Gemeinden tragen für Kinder und Jugendliche mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Schwyz den Betriebskostenanteil der innerkantonalen oder ausserkantonalen Einrichtungen gemäss § 20a Abs. 1 Bst. a je zur Hälfte. 2 Begründen Kinder oder Jugendliche mit dem Aufenthalt oder während des Aufenthaltes in einer Einrichtung ihren zivilrechtlichen Wohnsitz am Standort der Einrichtung, bleibt die Gemeinde des letzten von den Eltern oder eines Elternteils abgeleiteten zivilrechtlichen Wohnsitzes kostenpflichtig.
Der Kanton und die Gemeinden tragen für Kinder und Jugendliche mit Unterstützungswohnsitz im Kanton Schwyz den Betriebskostenanteil der Einrichtungen gemäss § 20a Abs. 1 Bst. a je zur Hälfte.
Die Unterhaltspflichtigen sind für den Beitrag der Unterhaltspflichtigen sowie allfällige Nebenkosten kostenpflichtig. Vorbehalten bleibt die subsidiäre Finanzierungszuständigkeit der Gemeinden nach dem Gesetz über die Sozialhilfe.
1 Der Kanton und die Gemeinden tragen für Kinder und Jugendliche mit Unterstützungswohnsitz im Kanton Schwyz den Betriebskostenanteil bei Einrichtungen gemäss § 20a Abs. 2 Bst. a je zur Hälfte. 2 Den Unterhaltspflichtigen wird eine Pauschale auferlegt. Vorbehalten bleibt die subsidiäre Finanzierungszuständigkeit der Gemeinden nach dem Gesetz über die Sozialhilfe.
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e) Kostenübernahmegarantie
1 Das zuständige Amt entscheidet, vorbehaltlich einer Anordnung durch die Kindesschutzbehörde, auf Antrag der zuständigen Fürsorgebehörde abschliessend über die Kostenübernahmegarantie. 2 Sorgeberechtigte, die ihre Kinder oder Jugendlichen ohne Kostenübernahmegarantie des zuständigen kantonalen Amtes platzieren oder ambulante Angebote in Anspruch nehmen, tragen die vollen Kosten. Der Kanton und die Gemeinden können sich im begründeten Einzelfall ausnahmsweise zu gleichen Teilen an den Kosten beteiligen, namentlich bei zeitlicher Dringlichkeit oder in besonderen Härtefällen.
f) Kostenabwicklung
1 Der Kanton vergütet der Einrichtung den gesamten Betriebskostenanteil. 2 Die nach §§ 20b, 20c oder 20e zuständige Gemeinde vergütet dem Kanton den hälftigen Betriebskostenanteil. 3 Die nach dem Gesetz über die Sozialhilfe zuständige Gemeinde bevorschusst der Einrichtung die von den Unterhaltspflichtigen zu tragenden Kosten. 4 Der Regierungsrat regelt den Vollzug der Kostenabwicklung.
g) Dauer
Die Finanzierung von stationären Einrichtungen gemäss § 20a dauert bis zum vollendeten 20. Altersjahr, längstens jedoch bis zum Abschluss der Erstausbildung, sofern der Eintritt oder die Unterbringung in die Einrichtung vor Erreichen der Volljährigkeit erfolgte.
1 Die Gemeinden tragen subsidiär die Kosten der Einrichtungen gemäss § 10a, sofern die betreuungsbedürftige Person oder die gesetzlich Verpflichteten die Kosten nicht decken können. 2 Über die Platzierung, Finanzierung oder Leistung einer Kostengutsprache entscheidet die Gemeinde.
1 Soweit Bundesrecht und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren das Verwaltungsrechtspflegegesetz³⁹ Anwendung. 2 Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeit und das Schlichtungsverfahren bei Streitigkeiten zwischen invaliden Personen und Institutionen. 3 Er kann Schlichtungsverfahren für weitere Streitigkeiten vorsehen.
1 Sind Investitionsbeiträge nach diesem Gesetz geleistet worden, so sind bei Zweckentfremdung einer Einrichtung die Beiträge der öffentlichen Hand durch den Beitragsempfänger zurückzuerstatten.
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2 Die Rückerstattungspflicht erlischt nach 20 Jahren seit Baubeginn. 3 Die Höhe der Rückerstattung richtet sich nach der Dauer der zweckentfremdeten Benützung.
1 Die vom Kanton bewilligten Einrichtungen, die auf der Pflegeheimliste aufgeführt sind oder Kantonsbeiträge erhalten, sind verpflichtet:
2 Kommen Einrichtungen diesen Verpflichtungen nicht nach, kann der Regierungsrat Beiträge kürzen oder andere geeignete Massnahmen ergreifen.
40 1. Übergangsbestimmungen
a) Bewilligungen
1 Bestehende Einrichtungen, die nach diesem Gesetz neu bewilligungspflichtig sind, gelten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes als bewilligt. 2 Das zuständige Amt kann von diesen Einrichtungen ergänzende Unterlagen verlangen.
1 Kostenübernahmegarantien, die vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfasst sind und vor Inkrafttreten der Teilrevision erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit bis zu deren Ablauf oder bis neu über die Kostenübernahme entschieden wird. 2 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Teilrevision hängigen Verfahren werden nach neuem Recht beurteilt. 3 Der Kanton und die Gemeinden übernehmen mit Inkrafttreten der Teilrevision den je hälftigen Betriebskostenanteil für Kinder und Jugendliche mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Schwyz gemäss § 20a Abs. 1 Bst. a für eine Unterbringung in einer inner- oder ausserkantonalen Einrichtung für Kinder und Jugendliche, die der IVSE unterstellt ist, wenn eine Kostenübernahmegarantie gewährt oder die Massnahme durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angeordnet wurde. 4 Der Kanton und die Gemeinden übernehmen mit Inkrafttreten der Teilrevision den je hälftigen Betriebskostenanteil für Kinder und Jugendliche mit Unterstützungswohnsitz im Kanton gemäss § 20a Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a für eine Unterbringung in einer inner- oder ausserkantonalen Einrichtung, die nicht der IVSE unterstellt ist, oder für die Inanspruchnahme eines Angebots einer Einrichtung für ambulante Hilfe, wenn eine Kostenübernahmegarantie gewährt oder die Massnahme durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angeordnet wurde.
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5 Der Kanton und die Gemeinden tragen in den übrigen Fällen den Betriebskostenanteil gemäss § 20a Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a i.V.m. § 20b ff. für eine bestehende Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen mit zivilrechtlichem Wohnsitz oder Unterstützungswohnsitz im Kanton Schwyz in einer stationären Einrichtung oder für die Inanspruchnahme eines Angebots einer Einrichtung für ambulante Hilfen mit Inkrafttreten der Teilrevision, wenn:
6 Die Festsetzung der Kosten bei einer Kostenübernahme sowie die Kostenabwicklung richten sich nach § 20f f.
¹ Gesuche für Baubeiträge für soziale Einrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 25. Oktober 2023⁴³ hängig sind, werden nach bisherigem Recht behandelt. ² Gesuche gelten als hängig, wenn eine Beitragszusicherung für den Kantonsbeitrag vorliegt.
¹ Das Gesetz über Beiträge an Werkstätten und Wohnheime für Behinderte⁴⁴ wird aufgehoben. ² Das Gesetz über die Sozialhilfe vom 18. Mai 1983⁴⁵ wird wie folgt geändert:
Abs. 2 (neu)
² Um Sozialhilfe fachgerecht zu gewähren, können mehrere Gemeinden einen regionalen Sozialdienst führen. Die Gemeinderäte der beteiligten Gemeinwesen schliessen dazu einen Zusammenarbeitsvertrag ab.
Abs. 3a (neu)
³a Wirtschaftliche Hilfe, die als Vorschuss im Hinblick auf Leistungen einer Sozialversicherung, einer Privatversicherung oder eines Dritten gewährt worden ist und für die rückwirkend Nachzahlungen entrichtet werden, ist zurückzuerstatten. Das Vorschuss leistende Gemeinwesen kann bei der Versicherung oder beim Dritten die direkte Auszahlung der Nachzahlung im Umfang der geleisteten Vorschüsse verlangen.
§§ 28 bis 32 und 33 Abs. 1 Bst. c werden aufgehoben.
(neu) Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. März 2007
Sind Baubeiträge nach diesem Gesetz geleistet worden, so sind bei Zweckentfremdung eines Heims die Beiträge der öffentlichen Hand durch den Beitragsempfänger zurückzuerstatten. Die Rückerstattungspflicht erlischt nach 20 Jahren seit Baubeginn. Die Höhe der Rückerstattung richtet sich nach der Dauer der zweckentfremdeten Benützung.
SRSZ 1.2.2025
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⁴⁶ 4. Referendum, Publikation, Inkrafttreten
Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.⁴⁷
GS 21-124 mit Änderungen vom 20. Mai 2010 (KRB Neuordnung Pflegefinanzierung, GS 22-102b), vom 25. September 2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-80aj), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 27. April 2022 (KiBeG, GS 26-77a), vom 30. Juni 2022 (GS 26-85) und vom 25. Oktober 2023 (Gesetz über den Finanzausgleich, GS 27-19e).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2007 mit 20 537 Ja gegen 9004 Nein (Abl 2007 1088).
Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 30. Juni 2022.
SRSZ 571.110.
SR 211.222.338.
Neu eingefügt am 30. Juni 2022.
Neu eingefügt am 30. Juni 2022.
Überschrift in der Fassung vom 30. Juni 2022.
Überschrift in der Fassung vom 30. Juni 2022.
Überschrift in der Fassung vom 30. Juni 2022.
Überschrift in der Fassung vom 30. Juni 2022.
Abs. 1 in der Fassung vom 30. Juni 2022.
Fassung vom 30. Juni 2022.
Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 30. Juni 2022.
SRSZ 380.100.
Neu eingefügt am 30. Juni 2022.
Überschrift in der Fassung vom 30. Juni 2022.
Überschrift in der Fassung vom 30. Juni 2022.
Aufgehoben am 27. April 2022.
Art. 13 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption vom 19. Oktober 1977 (SR 211.222.338).
Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (SR 832.10).
Abs. 1 in der Fassung vom 30. Juni 2022.
Abs. 1 in der Fassung vom 30. Juni 2022.
SRSZ 380.311.1.
Aufgehoben am 25. Oktober 2023; Überschrift der Systematik halber stehengelassen.
Neu eingefügt am 20. Mai 2010.
Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908, SR 221.229.1.
SR 831.30.
Aufgehoben am 25. Oktober 2023, Überschrift der Systematik halber stehengelassen.
Neu eingefügt am 30. Juni 2022.
Neu eingefügt am 30. Juni 2022.
Neu eingefügt am 30. Juni 2022.
Neu eingefügt am 30. Juni 2022.
Neu eingefügt am 30. Juni 2022.
Neu eingefügt am 30. Juni 2022.
Neu eingefügt am 30. Juni 2022.
Neu eingefügt am 30. Juni 2022.
Neu eingefügt am 30. Juni 2022.
SRSZ 234.110.
Überschrift in der Fassung vom 30. Juni 2022.
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41 Neu eingefügt am 30. Juni 2022. 42 Neu eingefügt am 25. Oktober 2023. 43 GS 27-19. 44 SRSZ 362.400; GS 17-240. 45 SRSZ 380.100. 46 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 17. Dezember 2013. 47 1. Januar 2008 (Abl 2007 2051); Änderungen vom 20. Mai 2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2418), vom 25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2851), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 30. Juni 2022 am 1. Januar 2023 (Abl 2022 2898), vom 27. April 2022 am 1. Juni 2024 (Abl 2023 2178) und vom 25. Oktober 2023 am 1. Januar 2025 (Abl 2024 1044) in Kraft getreten.
SRSZ 1.2.2025
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