Gesetz über den Bürgschaftsfonds des Kantons Schwyz
322.110Gesetz18.05.1972Originalquelle öffnen →
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(Vom 18. Mai 1972)
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
auf Antrag des Bankrates der Schwyzer Kantonalbank und nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,
beschliesst:
Unter dem Namen "Bürgschafts-Fonds des Kantons Schwyz" (nachstehend "Fonds", genannt) besteht eine mit juristischer Persönlichkeit ausgestattete kantonale Anstalt mit Sitz und Gerichtsstand in Schwyz.
Der Fonds bezweckt, für natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Kanton Schwyz, die sich als kredit- und vertrauenswürdig erweisen, Bürgschaften für Darlehen, Kredite und Garantien zu übernehmen.
Der Fonds soll vorab solche Darlehen, Kredite und Garantien verbürgen, für die keine oder keine vollwertige bankfähige Deckung beigebracht werden kann, und die benötigt werden:
¹ Die Bürgschaften erfolgen:
² Der Fonds kann für einzugehende Risiken Neben- oder Rückbürgschaften verlangen.
¹ Um das Risiko des Fonds angemessen zu verteilen und die Bürgschaftsnehmer vor einer übermässigen Verschuldung zu schützen, dürfen auf einen Gesuchsteller nicht übersteigen:
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2 Der Verwaltungsrat des Fonds ist ermächtigt, die vorstehenden Bürgschaftsli- miten entsprechend der wirtschaftlichen Entwicklung bis maximal zum doppelten Betrag zu erhöhen.
Der Fonds kann sich durch Bürgschaften nur gegenüber der Schwyzer Kantonal- bank verpflichten.
1 Das Stammkapital besteht aus den nach Bedarf des Fonds freiwillig geleisteten Stammeinlagen der Schwyzer Kantonalbank und aus allfällig weiteren Zuwendungen. 2 Die verfügbaren Gelder des Fonds sind vorab bei der Schwyzer Kantonalbank anzulegen; daselbst sind auch die Wertschriften aufzubewahren.
1 Der Höchstbetrag, bis zu dem der Fonds sich mit Bürgschaften verpflichten darf, beträgt für ergänzende Bürgschaften das Achtfache, für reine Bürgschaften das Vierfache des Stammkapitals und der Reserven. 2 Der Verwaltungsrat des Fonds bestimmt innerhalb dieser Begrenzung den ihm nach dem Vermögensstand des Fonds als zulässig erscheinenden Anrechnungs- faktor. 3 Bei der Berechnung des Bürgschaftspotentials sind allfällige Beteiligungen bei andern Bürgschaftsinstitutionen vom Basiskapital zu kürzen.
1 Der Fonds kann seine Bürgschaftsrisiken rückversichern. 2 Der Fonds ist befugt, sich bei andern Bürgschaftsinstituten mit schwyzeri- schem Arbeitsgebiet zu beteiligen.
Für die Verbindlichkeiten des Fonds haften das Stammkapital und die Reserven.
Der Fonds hat die ihm zufliessenden Mittel ausschliesslich zur Deckung der Betriebsauslagen einschliesslich allfälliger Betriebsverluste sowie zur Äufnung des Reservefonds zu verwenden.
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1 Die Organe des Fonds sind identisch mit denjenigen der Schwyzer Kantonalbank.
2 Es werden demnach ausgeübt die Funktionen:
1 Der Verwaltungsrat ist, vorbehaltlich des Oberaufsichtsrechtes des Kantonsrates, die oberste Verwaltungs- und Kontrollbehörde des Fonds. 2 Er erlässt ein Geschäftsreglement für die Geschäftstätigkeit sowie für die Organisation des Fonds und erstattet alljährlich Bericht und Antrag an den Kantonsrat über die Jahresrechnung des Fonds.
Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht über den Fonds aus. Er genehmigt insbesondere den Jahresbericht und die Jahresrechnung des Fonds.
1 Die kantonsrätliche Aufsichtskommission behandelt den Jahresbericht und die Jahresrechnung sowie den Bericht der Revisionsstelle an den Kantonsrat. Sie kann dazu von der Geschäftsführung die erforderlichen Auskünfte verlangen und der Revisionsstelle besondere Prüfungsaufträge erteilen. 2 Die Kommission erstattet dem Kantonsrat Bericht und unterbreitet ihm alle Anträge, die zur Wahrnehmung seiner Oberaufsicht erforderlich sind.
Der Fonds ist steuerfrei.
Wird der Fonds aufgelöst oder seine Tätigkeit eingestellt, so fällt das Liquidationsvermögen an die Schwyzer Kantonalbank zurück.
Der Kantonsratsbeschluss zur Schaffung eines Bürgschaftsfonds des Kantons Schwyz vom 16. September 1943 sowie sämtliche Abänderungen sind aufgehoben. ¹²
¹ Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung. ² Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach dem Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
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3 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.¹⁴
1 GS 16-135 mit Änderungen vom 19. September 1985 (GS 17-560), vom 12. Dezember 1996 (Abl 1996 1736), vom 23. Oktober 2013 (GS 23-82) und vom 17. Dezember 2013 (GS 23-97). 2 Fassung vom 23. Oktober 2013. 3 Bst. b und c in der Fassung vom, Bst. d aufgehoben am 23. Oktober 2013. 4 Abs. 1 Einleitungssatz in der Fassung vom 19. September 1985; Abs. 1 Bst. a bis d in der Fassung vom 23. Oktober 2013. 5 Fassung vom 23. Oktober 2013. 6 Neu eingefügt am 23. Oktober 2013. 7 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 aufgehoben am 23. Oktober 2013. 8 Abs. 1 und 2 Einleitungssatz und Bst. a in der Fassung vom 12. Dezember 1996; Abs. 2 Bst. b und c in der Fassung vom und Bst. d aufgehoben am 23. Oktober 2013. 9 Neu eingefügt am 23. Oktober 2013. 10 Neu eingefügt am 23. Oktober 2013. 11 In der Fassung vom 12. Dezember 1996. 12 GS 12-342, 14-590, 15-644. 13 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 23. Oktober 2013; Überschrift in der Fassung vom 17. Dezember 2013. 14 Änderungen vom 23. Oktober 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2014 130) und vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.
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