Übereinkunft zwischen Uri und Schwyz betreffend Beholzungsrecht der Bewohner von Riemenstalden und Niederlassung, vom 7./18. November 1849
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(Vom 7./18. November 1849)²
Mit gegenwärtiger Schrift wird bekundet, dass während der Versammlung der ordentlichen Tagsatzung des Jahres 1846 zwischen den Tit. Ehrengesandtschaften des h. Standes Uri einer- und des h. Standes Schwyz anderseits in Folge von ihren Kommittentschaften erhaltenen Auftrages über mehrere damals noch zwischen den beidseitigen Regierungen anhängig gewesene Anstände, betreffend:
folgende Vertragspunkte besprochen und unter Vorbehalt der Ratifikation beidseitiger kompetenten Landesbehörden angenommen worden sind, welche wörtlich lauten wie folgt:
Da die Regierung des Kantons Schwyz unter Berufung auf eine dem Konkordate über Stellung von Fehlbaren durch eine Mehrheit der konkordierenden Stände gegebene Auslegung (siehe vorörtliches Kreisschreiben vom 28. November 1840) sich geweigert, die des Holzfrevels in den urner'schen Waldungen beklagten schwyzerischen Angehörigen zur Stellung anzuhalten, so ist man übereingekommen, durch eine besondere Übereinkunft nicht nur für diesen speziellen Fall, sondern im Allgemeinen gegenseitig die Verpflichtung anzunehmen, dass jeder der beiden Kantone die Requisitorialien bei den Behörden des andern Kantons bei Polizeivergehen, mit Ausnahme von Vaterschaftsklagen, den Fehlbaren nicht nur amtlich insinuieren, sondern im Weigerungsfalle selbst wirklich zur Stellung vor den Behörden des requirirenden Kantons anhalten werde.
Der nach Artikel 2 des Schiedsrichterspruches über die Sisikoner Waldbenutzung von den betreffenden Kantons- oder Bezirksbehörden beider Kantone gemeinsam zu bezeichnende unparteiische Ausschuss, wodurch allfällige Beschwerden der Riemenstaldner über nicht genügende Berücksichtigung ihrer gestellten Holzbegehren ihre endliche Erledigung finden sollen, sei vorläufig schon und vor dem Bestand von Klagen zu bestimmen und aufzustellen.
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Diese Kommission wird folgendermassen konstituiert: Sie besteht aus vier Mitgliedern, von denen zwei von der h. Regierung des Kantons Uri und zwei von derjenigen des Kantons Schwyz gewählt werden. Bei getheilten Stimmen dieser Kommission entscheidet ein Obmann, der folgendermassen auszumitteln ist: Jede der beiden Regierungen bezeichnet zum voraus eine unparteiische und geeignete Person zum Obmann. Bei jedem sich ergebenden Stichfalle wird durch das Loos entschieden, ob derselbe vom Obmann, den die Regierung von Uri, oder von demjenigen, den die Regierung des Kantons Schwyz bezeichnet hat, entschieden werden solle.
Da nach der von der Tit. Gesandtschaft des Kantons Schwyz abgegebenen Erklärung über alle Käufe von Liegenschaften, die durch Fremde geschlossen werden, die Ratifikation der h. Regierung eingeholt werden muss, diese aber nie verweigert zu werden pflegt, sofern der Käufer ein aufrechtstehender Ehrenmann ist, und nicht andere solche allgemein gültige und gewichtige Gründe dagegen obwalten, so verzichtet die Regierung des Kantons Uri auf ihre Einwendungen gegen das von der Regierung des Standes Schwyz sich vorbehaltene Recht der Ratifikation derjenigen Käufe, die durch Sisikonerangehörige um auf Schwyzergebiet befindliche Liegenschaften fürhin geschlossen werden; doch soll solches auf die bis dato geschlossenen Käufe nicht rückwirkend sein.
Erklärt sich die h. Regierung des Kantons Uri mit dem Grundsatz einverstanden, dass sich die Sisikonerangehörigen, welche zu Riemenstalden Güter besitzen und daselbst ihren bleibenden Wohnsitz haben, den gesetzlichen Verpflichtungen dortseitiger Niedergelassenen, sowie den diesfälligen Niederlassungsgebühren zu unterwerfen haben, während dagegen Urner Angehörige diesen Pflichten nicht unterworfen sein sollen, wenn sie auf ihren in Riemenstalden besitzenden Gütern nicht ihren bleibenden Wohnsitz haben, sondern dortseits nur so lange sich aufhalten, als die Bewerbung der Güter es notwendig macht. Sollten Beschwerden über zu hohe Taxe einlangen, so wird die Regierung des Kantons Schwyz auf erhaltene Kenntnis diese Beschwerden untersuchen und begründet findenden Falls dieselben billigermassen berücksichtigen.
Die Gültverschreibungen, welche auf Riemenstaldengütern, so Urnerangehörige besitzen, durch die urner'sche Kanzlei bis dato angefertigt wurden und dermalen bestehen, werden als gültig und rechtskräftig anerkannt; fürhören haben aber solche Gültverschreibungen nur durch die schwyzerische Kanzlei zu geschehen. Wenn jedoch durch später allfällig zum Vorschein kommende Dokumente dem Kanton Uri diesfalls zustehende Rechte erweislich gemacht werden könnten, so soll gegenwärtige Übereinkunft denselben durchaus unnachteilig sein.
Diese Vertragsartikel sind seiner Zeit sowohl vom w. w. Landrathe des h. Standes Uri, als dann auch vom löbl. Rathe des dabei besonders betheiligten Bezirks
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Schwyz und von der h. Regierungskommission des Kantons Schwyz in Kraft vom h. Kantonsrath hiezu erhaltener Vollmacht gutgeheissen und ratifiziert worden, wodurch sie ihre vollständige Gültigkeit und gegenseitige Verbindlichkeit erhalten haben.
Zum Beweis dessen ist, nachdem die förmliche Ausfertigung dieser Übereinkunft längere Zeit durch verschiedene Umstände gehindert und verschoben worden, diese Urkunde zu endsgesetztem Tage im Doppel niedergeschrieben, und zur Beglaubigung mit den Sigillen und Unterschriften beidseitiger Regierungen versehen und ausgewechselt worden.
¹ RGS I 71. ² Vgl. BGE 34 I 279.
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