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Kantonales Anwaltsgesetz (KAnwG)
(Vom 29. Mai 2002)
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
in Ausführung von Art. 34 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000,²
beschliesst:
¹ Dieses Gesetz regelt die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes im Kanton Schwyz. ² Sie vollzieht das Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte.
¹ Wer im Anwaltsregister des Kantons Schwyz eingetragen ist oder Freizügigkeit nach dem Bundesrecht genießt, ist berechtigt, Parteien berufsmässig vor den schwyzerischen Untersuchungs- und Anklagebehörden, Gerichten, selbständigen Rekurskommissionen sowie dem Regierungsrat als Beschwerdeinstanz zu vertreten. ² Weitere Personen sind berechtigt, Parteien berufsmässig vor diesen Instanzen zu vertreten, soweit dies in anderen Erlassen vorgesehen ist.
¹ Die Anwaltskommission besteht aus fünf Mitgliedern sowie zwei Ersatzmitgliedern. ² Die Mitglieder der Anwaltskommission müssen entweder ein Rechtsanwaltspatent besitzen, das zur Eintragung in ein kantonales Anwaltsregister berechtigt, oder ein juristisches Studium mit einem Lizentiat einer schweizerischen Hochschule oder einem gleichwertigen Hochschuldiplom eines Staates, der mit der Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat, abgeschlossen haben. ³ Ein Mitglied muss einem kantonalen Gericht angehören. Zwei Mitglieder und ein Ersatzmitglied müssen im Anwaltsregister des Kantons Schwyz eingetragen sein und als Anwältin oder Anwalt im Kanton Schwyz praktizieren.
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Wahl
Das Kantonsgericht wählt die Mitglieder der Anwaltskommission auf eine Amtsdauer von vier Jahren.
Es bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten.
Organisation
Die Anwaltskommission ist bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern beschlussfähig.
Sie kann ein Sekretariat bestimmen.
Zuständigkeiten
Die Anwaltskommission erfüllt alle Aufgaben gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte und gemäss diesem Gesetz. Sie:
Die Präsidentin oder der Präsident der Anwaltskommission:
Erteilung des Rechtsanwaltspatentes
Das Rechtsanwaltspatent wird Personen erteilt, die eine Prüfung bestanden haben.
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2 Die Erteilung des Rechtsanwaltspatentes wird im Amtsblatt publiziert. 3 Das Rechtsanwaltspatent berechtigt, die Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin“ bzw. „Anwältin“ oder „Rechtsanwalt“ bzw. „Anwalt“ zu führen.
Zur Anwaltsprüfung wird zugelassen, wer:
Das Kantonsgericht regelt die Anforderungen an das Praktikum, den Gegenstand und das Verfahren der Anwaltsprüfung in einem Reglement.
a) Eintragung
1 In das Anwaltsregister des Kantons Schwyz wird eine Person eingetragen, wenn sie den schriftlichen Nachweis erbringt, dass sie die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen nach dem Bundesrecht erfüllt. 2 Unter Vorbehalt der Vorschriften des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte regelt das Kantonsgericht die Anforderungen an die Eignungsprüfung sowie das Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten für Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, welche sich in das Anwaltsregister des Kantons Schwyz eintragen lassen wollen.
1 Sind die Voraussetzungen für eine Eintragung ins Anwaltsregister des Kantons Schwyz offensichtlich erfüllt, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Anwaltskommission über das Gesuch. 2 In Zweifelsfällen, bei Ablehnung eines Gesuchs um Eintragung sowie über die Löschung einer bestehenden Eintragung im Anwaltsregister des Kantons Schwyz entscheidet die Anwaltskommission. 3 Eintragungen und die Löschungen im Anwaltsregister des Kantons Schwyz werden im Amtsblatt veröffentlicht.
Wer im Anwaltsregister des Kantons Schwyz eingetragen ist, muss das Wegfallen einer Eintragungsvoraussetzung und die Änderung der registrierten Daten unverzüglich der Anwaltskommission melden.
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Liste der Anwältinnen und Anwälte aus EU- oder EFTA-Staaten
In die Liste der Anwältinnen und Anwälte aus EU- oder EFTA-Staaten wird eine Person eingetragen, wenn sie den schriftlichen Nachweis erbringt, dass sie die Voraussetzungen nach dem Bundesrecht erfüllt.
Die Vorschriften für das Anwaltsregister des Kantons Schwyz über das Verfahren (§ 11) und die Meldepflicht (§ 12) gelten für die öffentliche Liste der Anwältinnen und Anwälte aus EU- oder EFTA-Staaten sinngemäss.
Anwältinnen und Anwälte, welche im Anwaltsregister des Kantons Schwyz eingetragen sind oder Freizügigkeit nach dem Bundesrecht geniessen, unterstehen der staatlichen Aufsicht der Anwaltskommission, soweit sie im Kanton Schwyz tätig sind.
Die Disziplinarmassnahmen und die Meldepflicht richten sich nach dem Bundesrecht.
b) Verfahren
c) Berufsausübungsverbot
Wird ein Berufsausübungsverbot ausgesprochen, so ist es im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Rechtsschutz
Gegen Entscheide der Anwaltskommission und ihrer Präsidentin oder ihres Präsidenten kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz nach den Vor-
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schriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes Beschwerde erhoben werden.
2 Gegen Eintragungen ins Anwaltsregister des Kantons Schwyz steht das Beschwerderecht auch dem Anwaltsverband des Kantons Schwyz zu.
1 Die Anwaltskommission erhebt für ihre Amtshandlungen nach diesem Gesetz Gebühren nach der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz.⁴ 2 Das Kantonsgericht setzt die Gebühren für die Anwaltsprüfung, die Eignungsprüfung sowie das Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten im Reglement fest. 3 Der Regierungsrat erlässt den Gebührentarif für Rechtsanwälte.
Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
a) Zivilprozessordnung vom 25. Oktober 1974:⁵
Abs. 2
2 Wird der Zeuge von der Pflicht zur Geheimhaltung entbunden, so ist er zur Aussage verpflichtet. Eine Anwältin oder ein Anwalt ist auch dann berechtigt, die Aussage zu verweigern, wenn sie oder er von der Pflicht zur Geheimhaltung entbunden wird.
b) Verordnung über den Strafprozess im Kanton Schwyz vom 28. August 1974:⁶
Abs. 1 und 3
1 Der Angeschuldigte hat das Recht, unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes einen gut beleumundeten Verteidiger zu bestellen. Ist der Angeschuldigte nicht handlungsfähig, steht dieses Recht auch seinem gesetzlichen Vertreter zu.
Absatz 3 wird aufgehoben.
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c) Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Juni 1974:7
Abs. 2, 3 und 4
2 Im Übrigen können sich die Parteien unter dem Vorbehalt der folgenden Bestimmungen und der Bestimmungen über die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes durch eine verfahrensfähige und gut beleumundete Person vertreten lassen.
3 In Angelegenheiten der Sozialversicherung und der öffentlichen Abgaben sind auch gut beleumundete Steuerberater mit juristischem oder ökonomischem Abschluss an einer Hochschule oder Universität oder mit eidgenössischem Expertendiplom oder eidgenössischem Fachausweis zur gewerbsmäßigen Vertretung vor selbständigen Rekurskommissionen und dem Verwaltungsgericht zugelassen, sofern sie bei diesem registriert sind. Die Eintragung oder Löschung in diesem Register wird im Amtsblatt publiziert.
Absatz 4 wird aufgehoben.
Mit Inkrafttreten dieses Erlasses werden folgende Erlasse aufgehoben:
a) Gesetz betreffend die Ausübung des Rechtsanwalts-Berufes vom 23. November 1905;8
b) Reglement über die Ausübung des Anwaltsberufes durch Anwälte mit ausserkantonalem Patent vom 5. Oktober 1984.9
1 Die zur Berufsausübung im Kanton Schwyz zugelassenen Anwältinnen und Anwälte mit einer Geschäftsadresse im Kanton Schwyz werden mit Inkrafttreten dieses Erlasses von Amtes wegen im Anwaltsregister des Kantons Schwyz eingetragen. Sie haben bis spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Erlasses der Anwaltskommission eine Bescheinigung ihrer Unabhängigkeit gemäß Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA einzureichen. Im Unterlassungsfall wird die Eintragung wieder gelöscht. Das Anwaltsregister des Kantons Schwyz wird nach Ablauf dieser Frist vollständig im Amtsblatt veröffentlicht.
2 Personen, die auf Grund bisheriger schwyzerischen Rechts über ein Anwaltspatent verfügen und als Anwältin oder Anwalt praktizieren wollen, werden auf Ersuchen ins Anwaltsregister eingetragen.
3 Die bestehende Prüfungskommission bleibt bis zum Inkrafttreten dieses Erlasses und bis zur Bestellung der Anwaltskommission im Amt.
10 5. Referendum, Publikation, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäß §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.11
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1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: Abl 2002 918 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97). 2 SR 935.61. 3 SRSZ 234.110. 4 SRSZ 173.111. 5 SRSZ 232.110. 6 SRSZ 233.110. 7 SRSZ 234.110. 8 GS 5-272. 9 GS 17-504. 10 Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013. 11 In Kraft getreten am 1. September 2002 (Abl 2002 1346); Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.
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