Vollzugsverordnung zum DNA-Profil-Gesetz

233.511Gesetz15.05.2007

Vollzugsverordnung zum DNA-Profil-Gesetz 1

(Vom 15. Mai 2007)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz

in Ausführung der Bundesgesetzgebung über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Perso- nen,2

beschliesst:

§ 13 — Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Vollzug der DNA-Profil-Gesetzgebung und die Zu- ständigkeiten der kantonalen Behörden, soweit diese nicht durch die Bestimmun- gen der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO),4 der Jugendstrafprozess- ordnung (JStPO),5 des Justizgesetzes (JG),6 und des Polizeigesetzes (PolG)7 festgelegt werden.

§ 28 — Anordnende und meldende Behörden

1 Anordnende Behörden im Sinne von Art. 255 ff. StPO sind die Kantonspolizei, die Staatsanwaltschaft, das Zwangsmassnahmengericht sowie die urteilenden Gerichte (Kantonsgericht, Strafgericht, Jugendgericht, Bezirksgerichte, Einzelrichter).

2 Die Kantonspolizei kann auch ausserhalb eines Strafverfahrens nach Art. 6 DNA- Profil-Gesetz Probenahmen oder Analysen anordnen.

3 Meldende Behörden sind die im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Be- hörden.

§ 39

§ 4 — Orientierung bei Verfahrensübergabe oder -abtretung

Hat eine Behörde in einem Strafverfahren die Erstellung eines DNA-Profils ver- anlasst oder hat sie Kenntnis von einem vorbestehenden DNA-Profil, teilt sie dies bei einer Verfahrensübergabe oder -abtretung der übernehmenden Behörde mit und gibt ihr das Löschungsformular weiter.

§ 5 — Zentrale Meldestelle für Löschungen

Die Kantonspolizei ist die zentrale Stelle, welche für die Meldung von Löschungs- ereignissen verantwortlich ist (Art. 12 Abs. 1 DNA-Profil-Verordnung).

§ 6 — Meldung von Löschungsereignissen

Die im Anhang zu dieser Verordnung bezeichneten Behörden melden der zentralen Meldestelle innerhalb von 14 Tagen das Eintreten der gesetzlichen Voraussetzun gen für die Löschung von DNA-Profilen nach Art. 16-19 DNA-Profil-Gesetz.

§ 7 — 10 Zustimmungsbedürftige Löschungen

Die zentrale Meldestelle holt innerhalb von zehn Tagen die nach Art. 17 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz erforderliche Zustimmung beim zuletzt mit der Sache befassten Gericht ein.

§ 8 — Vernichtung von Proben

Stellt die für das Verfahren zuständige oder als letzte mit der Sache befasste Be- hörde fest, dass eine der Voraussetzungen nach Art. 9 DNA-Profil-Gesetz zur Ver- nichtung einer Probe erfüllt ist, meldet sie dies unverzüglich der anordnenden Behörde.

§ 9 — 11

§ 10 — Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2007 in Kraft.12

2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.

Anhang 13

Löschungsereignis Nach DNA-Profil-Gesetz

Meldende Behörden

Löschungsdatum

Betroffene Person als Täter ausgeschlossen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a)

Verfahrensführende Behörde: Kantonspolizei, Strafverfol- gungs-, Gerichts- oder Straf- vollzugsbehörde

sofort

Tod der betroffenen Person (Art. 16 Abs. 1 Bst. b)

Verfahrensführende Behörde: Kantonspolizei, Strafverfol- gungs-, Gerichts- oder Straf- vollzugsbehörde

10 Jahre nach Tod

3.1

Urteil mit Freispruch (Art. 16 Abs. 1 Bst. c)

Gerichts- oder Strafvollzugs- behörde

bei Rechtskraft

3.2

Urteil mit Freispruch und Aufklä- rungsprognose (Art. 16 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4)

Gerichts- oder Strafvollzugs- behörde

10 Jahre nach Rechtskraft

3.3

Urteil mit Freispruch wegen Schuldunfähigkeit (Art. 16 Abs. 1 Bst. c und Abs. 5)

Gerichts- oder Strafvollzugs- behörde

20 Jahre nach Rechtskraft

4.1

Definitive Einstellung oder Nicht- anhandnahme (Art. 16 Abs. 1 Bst. d)

Strafverfolgungs-, Gerichts- oder Strafvollzugsbehörde

1 Jahr nach Rechtskraft

4.2

Definitive Einstellung oder Nichtanhandnahme und Aufklärungsprognose (Art. 16 Abs. 1 Bst. d und Abs. 4)

Strafverfolgungs-, Gerichts- oder Strafvollzugsbehörde

10 Jahre nach Rechtskraft

4.3

Definitive Einstellung oder Nicht- anhandnahme wegen Schuld- unfähigkeit (Art. 16 Abs. 1 Bst. d und Abs. 5)

Strafverfolgungsbehörde

20 Jahre nach Rechtskraft

5.1*

Verurteilung mit bedingtem Strafvollzug (Art. 16 Abs. 2 Bst. a)

Strafuntersuchungs-, Gerichts- oder Strafvollzugsbehörde

10 Jahre bei Rechtskraft

5.2*

Verurteilung nach Art. 16 Abs. 2 Bst. b

Strafverfolgungs-, Gerichts- oder Strafvollzugsbehörde

20 Jahre bei Rechtskraft

5.3*

Verurteilung nach Art. 16 Abs.1 Bst. c

Strafuntersuchungs-, Gerichts- oder Strafvollzugsbehörde

30 Jahre bei Rechtskraft

5.4*

Verurteilung nach Art. 16 Abs. 2 Bst. d

Strafverfolgungs-, Gerichts- oder Strafvollzugsbehörde

40 Jahre bei Rechtskraft

5.5*

Anordnungen nach Art. 16 Abs. 2 Bst. e

Strafuntersuchungs-, Gerichts- oder Strafvollzugsbehörde

5 Jahre bei Rechtskraft

5.6*

Freiheitsentzug oder Unterbrin- gung nach Art. 16 Abs. 2 Bst. f

Strafverfolgungs-, Gerichts- oder Strafvollzugsbehörde

10 Jahre bei Rechtskraft

5.7

Anordnungen nach Art. 16 Abs. 2 Bst. g

Strafuntersuchungs-, Gerichts- oder Strafvollzugsbehörde

5 Jahre bei Rechtskraft

5.8*

Anordnungen nach Art. 16 Abs. 2 Bst. h, erster Satzteil

Strafverfolgungs-, Gerichts- oder Strafvollzugsbehörde

30 Jahre bei Rechtskraft

5.9*

Fälle nach Art. 16 Abs. 2 Bst. h, zweiter Satzteil

Strafuntersuchungs-, Gerichts- oder Strafvollzugsbehörde

sofort nach Tod

6 .*

Anordnungen nach Art. 16 Abs. 6

Strafuntersuchungs-, Gerichts- oder Strafvollzugsbehörde

20 Jahre nach Entlassung bzw. Vollzug

Übrige Fälle nach Art. 16 Abs. 7

Strafvollzugsbehörde

10 Jahre bei Rechtskraft

Betroffene tote Person als Täter ausgeschlossen (Art. 18 Bst. a)

Verfahrensführende Behörde: Kantonspolizei, Strafverfol- gungs-, Gerichts- oder Straf- vollzugsbehörde

sofort

Identifikation der betroffenen Person (Art. 19)

Kantonspolizei

sofort oder spätestens nach 50 Jahren

*zustimmungsbedürftige Löschungen nach § 7 Vollzugsverordnung zum DNA-Profil-Gesetz

1 GS 21-127 mit Änderungen vom 7. Dezember 2010 (Anpassung StPO und JV, GS 22-131n), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 10. November 2020 (VOSta, GS 25-26d) und vom 26. August 2025 (GS 27-74).

2 Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen vom 20. Juni 2003 (DNA-Profil-Gesetz, SR 363); Verordnung über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten und vermissten Personen vom 3. Dezember 2004 (DNA-Profil-Verordnung, SR 363.1).

3 Fassung vom 17. Dezember 2013.

4 SR 312.

5 SR 312.1.

6 SRSZ 231.110.

7 SRSZ 520.110.

8 Abs. 3 neu eingefügt am 7. Dezember 2010; Abs. 1 in der Fassung vom 26. August 2025.

9 Aufgehoben am 26. August 2025.

10 Abs. 1 in der Fassung vom 26. August 2025

11 Aufgehoben am 26. August 2025.

12 Abl 2007 923; Änderungen vom 7. Dezember 2010 am 1. Januar 2011 (Abl. 2010 2714), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 10. November 2020 am 1. Januar 2021 (Abl 2020 2850) und vom 26. August 2025 am 1. Oktober 2025 (Abl 2025 2213) in Kraft getreten.

13 Fassung vom 26. August 2025.

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