Gesetz über die Aufnahme der Grundstücke des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden sowie der Kirchengüter ins Grundbuch
213.420Gesetz11.05.1965Originalquelle öffnen →
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Gesetz über die Aufnahme der Grundstücke des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden sowie der Kirchengüter ins Grundbuch ¹
(Vom 11. Mai 1965)
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf Art. 944 ZGB und § 80 des Einführungsgesetzes zum ZGB, ²
beschliesst:
¹ Die Grundstücke des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden sowie die Kirchengrundstücke sind in das Grundbuch aufzunehmen.
² Nicht aufzunehmen ist das kulturofähige Land, wie Felsen, Schutthalden, Firnen und Gletscher.
³ In Gemeinden, in denen die Einführung des eidgenössischen Grundbuches bereits angeordnet ist, gestaltet sich die Aufnahme der öffentlichen Grundstücke ins Grundbuch nach den Vorschriften des Gesetzes vom 26. Februar 1958 über die Bereinigung der dinglichen Rechte, die Anlage und Führung des eidgenössischen Grundbuches.³
¹ Der Grundbuchverwalter erstellt gemeindeweise Grundbuchauszüge über alle bereits in das Grundbuch aufgenommenen Grundstücke des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden sowie über die Kirchengrundstücke.
² Er stellt die Grundbuchauszüge den Verwaltungsbehörden des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden bzw. den Eigentümern der Kirchengrundstücke zu und fordert diese auf, binnen zwei Monaten schriftlich anzumelden:
a) die nicht ins Grundbuch aufgenommenen und vom Adressaten zu Eigentum angesprochenen Grundstücke;
b) die bis anhin nicht eingetragenen beschränkten dinglichen Rechte zugunsten und zulasten der öffentlichen Grundstücke und Kirchengüter;
c) die bis anhin nicht eingetragenen anmerkungsfähigen Eigentumsbeschränkungen und Sondernutzungsrechte des öffentlichen Rechts.
⁴ Auflage des Bereinigungsblattes. Aufruf zur Anmeldung von Rechtsansprüchen
¹ Der Grundbuchverwalter legt auf Grund der Anmeldungen ein Bereinigungsblatt für alle öffentlichen und Kirchengrundstücke an und erlässt im Amtsblatt und in den übrigen amtlichen Publikationsorganen einen zweimaligen öffentlichen Aufruf, durch welchen die Ansprecher von dinglichen Rechten und anmerkungsfähigen Ansprüchen aufgefordert werden, ihre Ansprüche anzumelden, soweit sie nicht im Bereinigungsblatt bereits eingetragen sind.
² Die Bereinigungsblätter sind während der gleichen Frist beim Grundbuchamt und in den Kanzleien der betreffenden Gemeinden öffentlich aufzulegen.
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3 Mit der Aufforderung zur Anmeldung ist die Androhung zu verbinden, dass nicht angemeldete dingliche Rechte erlöschen.
Bereinigung von Differenzen. Einleitung der gerichtlichen Klage
1 Der Grundbuchverwalter unterbreitet die eingegangenen Anmeldungen nach § 2 Abs. 2 lit. b und c den Grundeigentümern zur Stellungnahme. 2 Kann im Bereinigungsverfahren zwischen den Beteiligten über Bestand, Inhalt, Umfang und Rang eines Rechts eine Verständigung nicht erzielt werden, so veranlasst der Grundbuchverwalter die gerichtliche Beurteilung. 3 Er setzt dem Dritten, der Eigentum oder beschränkte dingliche Rechte an einem öffentlichen oder an einem Kirchengrundstück geltend macht, durch eingeschriebenen Brief eine Frist von 30 Tagen zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruches an. 4 In gleicher Weise geht der Grundbuchverwalter vor, wenn der Inhalt oder Rang eines dinglichen Rechts umstritten ist. 5 Macht der Aufgeforderte seinen Anspruch binnen der angesetzten Frist nicht geltend, so verwirkt er ihn, worauf er schriftlich aufmerksam zu machen ist. 6 Ein Vermittlungsvorstand findet nicht statt; der Prozess wird im ordentlichen Verfahren geführt.
1 Streitigkeiten über die Anmerkungsfähigkeit von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen und Sondernutzungsansprüchen beurteilt das Kantonsgericht im Beschwerdeverfahren. 2 Über den Bestand und Umfang solcher Beschränkungen und Ansprüche entscheiden die für ihre Begründung zuständigen Verwaltungsinstanzen.
Bei Anständen zwischen mehreren Gemeinwesen ist für die Zuweisung der Klägerrolle die Reihenfolge Kirchgemeinde - politische Gemeinde - Bezirk - Kanton massgebend.
1 Bei den öffentlichen Seen und Flüssen ist für die Bestimmung der Grenze ihr mittlerer Wasserstand massgebend. Bestehende Uferbauten werden bei korrektionierten Flüssen als Bestandteil des Flussgrundstückes betrachtet. 2 Die Eigentumsverhältnisse sind für allfällige Verwaltungsbefugnisse an Uferbauten hinsichtlich Unterhalt und Gebrauch ohne Bedeutung.
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Anmerkung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen und Sondernutzungsansprüche
Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Anmerkung von öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen und von Sondernutzungsansprüchen an öffentlichen Grundstücken.
Anpassung der Vermessungswerke
Die Nachführungsgeometer haben bereits abgeschlossene oder in Ausführung begriffene Vermessungswerke den Bedürfnissen dieser Verordnung anzupassen und, wenn nötig, zu korrigieren.
Gebühren
¹ Für die Ermittlung und Bereinigung der dinglichen Rechte an öffentlichen Grundstücken und Kirchengütern dürfen die Grundbuchverwalter Gebühren nach dem Gebührentarif für die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Anlage des eidgenössischen Grundbuchs vom 26. November 1958 erheben. ² Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des öffentlichen oder Kirchengrundstücks.
Vorbehalt der Zustimmung des Bundesrates
Diese Verordnung wird dem Bundesrat zur Genehmigung vorgelegt.⁶
Referendum, Publikation, Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung. ² Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. ³ Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.⁸
¹ Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS 15-121 mit Änderungen vom 14. September 1978 (EG zum ZGB, GS 17-96) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97). ² Ingress in der Fassung vom 14. September 1978. ³ SRSZ 213.410. ⁴ Abs. 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013. ⁵ Aufgehoben am 14. September 1978. ⁶ Vom Bundesrat am 21. Juli 1965 genehmigt. ⁷ Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013. ⁸ Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.
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