Breve des Papstes Gregor XVI. betreffend Verleihung eines Freiplatzes im Collegium Germanicum in Rom an den Kanton Schwyz
160.110.2Erlass23.09.1842Originalquelle öffnen →
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(Vom 23. September 1842)
Den geliebten Söhnen, Landammann und Räten des Kantons Schwyz in Schwyz.
Geliebte Söhne, Gruss und apostolischen Segen. Wir erlassen an Euch diesen Brief, um Euch, geliebte Söhne, und dem ganzen Volke des Kantons Schwyz die Gesinnungen Unserer väterlichen und vorzüglichen Liebe zu bezeugen, und vor allem Unserer Dankbarkeit Ausdruck zu geben für die Freundlichkeit, Ehre, Ehrfurcht, Hochachtung und das ganz besondere Wohlwollen, mit welchem Unser apostolischer Nuntius dort vor sieben Jahren aufgenommen und seither immer behandelt worden ist. Als nun neulich in Folge veränderter Zeitlage die Rückverlegung des Sitzes Unseres Nuntius nach Luzern in Erwägung gezogen werden musste, sahen Wir zu Unserem nicht geringen Herzeleid, dass dessen Wegzug aus Eurer Stadt sämtlichen Ständen schmerzlich fallen werde. Wenn nun auch überaus gewichtige Gründe in Rücksicht auf das Wohl der Religion Uns nicht gestatteten, von diesem Vorhaben abzustehen, so haben Wir dagegen beschlossen, bei diesem Anlasse Unser Wohlwollen durch irgendwelche andere Beweise zu bekunden, durch die sich das Andenken an das Verdienst des Kantons Schwyz um diesen Heiligen Stuhl unauslöschlich auf die Nachwelt vererben soll.
Deshalb haben Wir, ausser den besondern Ehrungen, welche Wir den gegenwärtigen Standeshäupttern und ihren unmittelbaren Vorgängern zu verleihen Uns bewogen fanden, Euerer Hauptkirche das Privilegium eines vollkommenen Ablasses verliehen, den die Gläubigen, wenn sie daselbst ein frommes Gebet verrichten, zweimal alljährlich gewinnen können, gemäss den Ausführungen des beigelegten, unter dem Fischerring erlassenen apostolischen Breves. Ausserdem geben Wir mit diesem Unsern Briefe Kenntnis von Unserm Beschlusse, dass nämlich im Collegium Germanicum in Unserer Stadt daher ein Freiplatz einem Jüngling aus dortigem Kanton zustehen soll, welcher sich dem Dienst der Kirche widmen will und mit den nötigen Anlagen begabt befunden wird laut Vorschrift der apostolischen Satzungen für genanntes Kollegium. Auf diese Weise wird dann in Wahrheit in alle Zukunft zu Rom jemand sein, der auch Unsern Nachfolgern Zeugnis ablegt von dem Wohlwollen, das der Kanton Schwyz um Uns verdient hat; und so wird es nie an einigen, vor dem in diesem Kollegium in die kirchlichen Wissenschaften eingeführten Geistlichen fehlen, welche sagen können, dass sie ihre Ausbildung dem Verdienste ihrer Vorfahren danken. Wir hätten übrigens gewünscht, geliebte Söhne, die Gesinnung Unserer Dankbarkeit Euch und Eurern Mitbürgern auf andere Weise bekunden zu können, wäre es in Unserer Macht gelegen. Den vorgenannten nach Unserm Vermögen gegebenen Beweisen fügen Wir den apostolischen Segen bei, den Wir aus dem Herzensgrund und vereint mit dem Wunsche wahrer Glückseligkeit Euch selbst und dem ganzen schwyzerischen Volke in voller Liebe erteilen.
SRSZ 1.1.2015
160.110.2
Gegeben zu Rom bei Santa Maria Maggiore, den 23. September 1842, im zwölften Jahre Unseres Papstums.
¹ RGS I 783 mit lateinischem Text.
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