projekte
142.120•Kantonsratsbeschluss über Beiträge an die Geschäftsführungskosten der Fraktionen des Kantonsrates
142.120Beschluss15.02.1978
142.120
(Vom 15. Februar 1978)
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz beschliesst:
¹ Der Kanton richtet den Fraktionen des Kantonsrates Beiträge an ihre Kosten aus, die durch die Sekretariatsarbeit, die Dokumentation, den Bezug von Referenten und Experten und die interne Bildungsarbeit entstehen.
² Die Beiträge bestehen in:
a) einer für alle Fraktionen gleich hohen Grundentschädigung von 4000 Franken im Jahr,
b) einem Zuschuss an jede Fraktion von 200 Franken pro Fraktionsmitglied und Jahr.
Mitgliedern des Kantonsrates, die keiner Fraktion angehören, wird eine Entschädigung von 500 Franken im Jahr ausgerichtet.
Die Entschädigungen gemäss Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 werden jeweils im Juli, erstmals im Juli 1979, durch die Staatskasse ausbezahlt.
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
¹ Abl 1978 183 mit Änderung vom 10. Dezember 1997 (Abl 1997 1861).
² Abs. 2 Fassung vom 10. Dezember 1997.
³ Fassung vom 10. Dezember 1997.
SRSZ 1.1.2015
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.